Helene Fischer erneut vor dem BGH: Fotos mit Baby kein schwerer Ein­griff ins Per­sön­lich­keits­recht

von Hasso Suliak

24.07.2026

Der Schlagerstar verliert erneut vor dem BGH: Nach der RTL-Entscheidung hat das Gericht auch in den Verfahren gegen "Superillu" und "Freizeitwoche" entschieden, dass es keine Geldentschädigung für veröffentlichte Fotos mit Baby gibt.

Am Donnerstag hatte LTO bereits über ein Urteil berichtet, wonach Schlagerstar Helene Fischer in einem Streit mit dem Sender RTL vor dem Bundesgerichtshof (BGH) leer ausgegangen war (Urt. v. 21.04.2026, Az. VI ZR 93/25): Auf Aufnahmen in einem Online-Beitrag des Senders war Fischer mit ihrem Baby unter dem Titel "Ihr Mutterglück darf jeder sehen" abgebildet. Wegen der Veröffentlichung verlangte die Sängerin unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 25.000 Euro. 

Die aber verwehrte der BGH ihr. Begründung: Zwar verletze die Bildveröffentlichung Fischer in ihrem Persönlichkeitsrecht, der Eingriff sei aber nicht schwerwiegend genug. Die Bilder würden keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind zeigen, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters, wie Halten, Anlächeln, Tragen, Umlagern. Auch habe RTL nicht rufschädigend, sondern positiv über die junge Mutter berichtet. Dabei führe auch das heimliche Fotografieren nicht automatisch zu einer hinreichenden Schwere des Eingriffs. Als derart prominente Person des öffentlichen Lebens habe Fischer mit dem Risiko einer Beobachtung zu rechnen.

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Weitere Klagen gegen "Superillu" und "Freizeitwoche"

In ähnlicher Weise erging es der Sängerin nun in zwei weiteren Urteilen vom 21. Juli 2026, die der BGH am Freitag veröffentlichte. Fischer hatte sich in diesen Verfahren gegen Bildveröffentlichungen der Zeitschriften "Superillu" und "Freizeitwoche" gewehrt. Wie im RTL-Verfahren verlangte sie eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 25.000 Euro.

Die "Superillu" hat in ihrer Ausgabe vom 25. Mai 2022 Fotos der Sängerin mit Baby veröffentlicht. Eines der Fotos auf der Titelseite zeigt Fischer, die gerade einen Löffel zum Mund führt, sitzend mit dem Baby auf dem Arm. Das Gesicht des Kindes ist verpixelt. Das andere Foto auf der Titelseite zeigte sie stehend mit dem Baby auf dem Arm, dessen Rücken der Kamera zugewandt ist. Die Illustrierte titelte dazu: "STOLZE MAMA Helene zeigt ihr süßes Baby! DIE ERSTEN FOTOS! Sommer, Sonne, Babyglück: Mama Helene unterwegs mit ihrem kleinen Wonneproppen".

"Mama, was naschst du denn da?"

Der Titelgeschichte zugeordnet fand sich im Inneren der Zeitschrift ein weiteres Foto von Fischer, erneut mit dem Baby auf dem Arm. Das Gesicht des Kindes war ebenfalls verpixelt. Der Text zum Bild lautete: "Zärtliche Blicke: Liebevoll hält Helene bei einer Pause im Schatten ihre kleine Tochter im Arm". Und auf einem weiteren Foto war Fischer zu sehen, wie sie einen Teelöffel zum Mund führt und das Baby auf dem Arm hat. "Mama, was naschst du denn da?", schrieb die "Superillu" dazu.

Auch in diesem Fall bejahte der BGH die Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, verneinte jedoch wie im RTL-Fall einen "hinreichend schweren Eingriff" (Urt. v. 21. Juli 2026, Az. VI ZR 401/24).  Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Fischers sei trotz der teilweisen Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) nicht von besonderem Gewicht. "Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder die Fotos noch der begleitende Text zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin führen. Sie wird in unverfänglichen Alltagssituationen in der Öffentlichkeit der Innenstadt von München überwiegend vorteilhaft, jedenfalls neutral bei wohlmeinender inhaltlicher Kommentierung vorgestellt", urteilte die VI. Zivilkammer.

Dass Fischer heimlich bei ihrem Stadtmummel von dem Fotografen mit weitreichenden Teleobjektiven gefilmt worden ist, begründe ebenfalls nicht die Schwere des Eingriffs.  "Die Klägerin hat sich hier bewusst in die Öffentlichkeit der sehr belebten Innenstadt von München begeben, wo sie aufgrund ihrer großen Prominenz jederzeit damit rechnen musste, gegebenenfalls von Fans unter den Passanten erkannt und beobachtet zu werden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der unbefangenen Interaktion zwischen Mutter und Kind war bereits aufgrund dieser Umstände gegeben", so der BGH.

"Keine Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin"

Genauso argumentierte der BGH schließlich auch im Verfahren gegen die "Freizeitwoche", das ebenfalls am Freitag veröffentlicht wurde (Urt. v. 21. Juli 2026, Az. VI ZR 401/24). Diese hatte in ihrer Ausgabe vom 1. Juni 2022 auf der Titelseite unter einem Bild mit dem lächelnden Gesicht von Helene Fischer geschrieben: "(…) Sensationsenthüllung – Die Wahrheit über ihre Baby-Fotos". Neben diesem Text war ein kleines Foto von Fischer, die ein Baby, das dem Betrachter den Rücken zukehrt, auf dem Arm trägt.  

Weitere Fotos mit verpixeltem Gesicht des Babys fanden sich im Inneren der Zeitschrift. Unter anderem mit dem Text: "Zärtliche Blicke, Mami Helene ist ganz vertieft in den Anblick ihrer Tochter N. Der süße Wonneproppen genießt ihre ganze Aufmerksamkeit." Auf einem weiteren Foto war Fischer mit ihrer Mutter und Kinderwagen zu sehen. "Das Trio schlenderte fast unerkannt durch die Stadt. Einige erstaunte Passanten erkennen die Sängerin, drängten sich ihr aber nicht auf."

Auch hier stellte der BGH klar, dass die Bildberichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Schlagerstars verletze, der Eingriff aber im Hinblick auf eine Geldentschädigung nicht schwerwiegend genug sei: "Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder die Fotos noch der begleitende Text zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin führen. Sie wird in unverfänglichen Alltagssituationen in der Öffentlichkeit der Innenstadt vorgestellt."

Anders als Fischer in der Revision argumentierte, zeigten die Bilder in der "Freizeitwoche" auch keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters, so der BGH.

Schließlich sieht der BGH darin, dass der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, einen ausreichenden anderweitigen Ausgleich. Gegen eine Wiederholung dieser Beeinträchtigung in ihren Persönlichkeitsrechten könne sich die Sängerin dadurch effektiv wehren. Dieser Gedanke des BGH trägt allerdings nach seiner eigenen Rechtsprechung nur dann, wenn die identischen Bilder im gleichen Kontext erneut von RTL veröffentlicht würden, so LTO-Chefredakteur und Medienranwalt Dr. Felix W. Zimmermann. Der BGH hat zuletzt in einem Urteil von 2024 bestätigt, dass sich eine Unterlassungserklärung oder -verfügung nicht auf eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung, ja nicht einmal die erneute Verbreitung in einem anderen Zusammenhang bezieht. Bei "neuen" Babybildern müsste Fischer auch eine neue Unterlassungserklärung von RTL fordern, ist also durch die Unterlassungserklärung gerade nicht geschützt, so Zimmermann.

Falls Sie noch mehr zu diesem Thema lesen möchten, empfehlen wir Ihnen den LTO-Artikel zur RTL-Entscheidung.

Zitiervorschlag

Helene Fischer erneut vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60513 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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