Die Veröffentlichung von Babyfotos kann Rechte verletzen, bringt aber nicht immer eine Geldentschädigung mit sich, hat der BGH bereits entschieden. Wie aber sieht es im Falle einer ganzen Reihe von Artikeln aus? Dazu gibt's nun einen Leitsatz.
Fünf Magazine desselben Verlags berichteten innerhalb weniger Wochen sechsmal über Helene Fischer als frisch gebackene Mutter – und druckten dazu heimlich aufgenommene Fotos von Fischer mit ihrer Tochter oder dem Kinderwagen ab. Die Veröffentlichungen waren zwar alle rechtswidrig. Die geforderten mindestens 50.000 Euro Geldentschädigung bekommt Fischer aber trotzdem nicht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt nämlich klar: Mehrere für sich genommen weniger schwere Eingriffe können sich zwar zu einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung summieren, die dann eine Geldentschädigung begründet. Dafür müsse ein Verlag aber weiterveröffentlichen, obwohl ihm bereits klar ist, dass er das so nicht darf. In Fischers Fall waren alle sechs Artikel erschienen, bevor die erste einstweilige Verfügung zugestellt wurde. Entscheidend war also das Timing: An der für eine Geldentschädigung nötigen Hartnäckigkeit fehlt es laut BGH deshalb, weil die Artikelserie veröffentlicht wurde, bevor das dem Verlag untersagt worden war (Urt. v. 21.07.2026, Az. VI ZR 400/24).
Erst kürzlich hatte LTO bereits über drei BGH-Entscheidungen zu Helene Fischer berichtet, in denen sie gegen die Veröffentlichung von Babyfotos vorging. Ein Verfahren richtete sich gegen RTL (Urt. v. 21.04.2026, Az. VI ZR 93/25), die beiden anderen betrafen Berichte in "Superillu" und "Freizeitwoche" (Urt. v. 21.07.2026, Az. VI ZR 401/24). Auch dort hatte der BGH die Veröffentlichung der Fotos jeweils für rechtswidrig erklärt. Sie verletzten Fischer in ihrem Persönlichkeitsrecht. Aber nicht schwer genug, damit das eine Geldentschädigung rechtfertige. In den drei Fällen ging es aber jeweils um einzelne Artikel. In diesem Fall geht es gleich um eine ganze Artikelserie.
Baby-Bummel, Wahrsagerinnen und eine "Todesfalle"
Fischer war im Dezember 2021 Mutter einer Tochter geworden. Am 1. Juni 2022 berichteten gleich drei Zeitschriften über einen Spaziergang der Sängerin mit ihrer Tochter und ihrer Mutter durch München: "Closer", "Schöne Woche" und "Woche Heute".
Die Fotos zeigten Fischer unter anderem mit dem Baby auf dem Arm, beim Eisessen und mit einem Kinderwagen. Das Gesicht des Kindes war verpixelt oder der Kamera abgewandt. "Closer" kündigte auf dem Titelblatt an, Fischer zeige "ENDLICH" ihr "Baby-Glück". Die "Schöne Woche" versprach die "ersten Fotos" des Babys, die "Woche Heute" berichtete über einen "Baby-Bummel".
Am 15. Juni folgte der nächste Artikel in "Das Neue Blatt". Dort ging es um Fischers angeblich "neues Leben in München". Das Magazin beschrieb ihren Besuch in einem Eiscafé und an einem Brotstand. Auch Marken und Preise des Kinderwagens und der Babykleidung blieben den Lesern nicht vorenthalten. Ein Foto zeigte Fischer mit dem Kind auf dem Arm. Dazu hieß es, sie präsentiere in den Straßen Münchens stolz ihr "Mama-Glück".
Am 29. Juni legte die "Neue Post" nach. Unter der Überschrift "Hurra, das 2. Baby!" berichtete sie über einen möglichen weiteren Kinderwunsch. Auf Tatsachen konnte sich die Illustrierte nicht stützen, aber immerhin auf die Vorhersagen zweier Wahrsagerinnen. Das Foto dazu zeigte Fischer mit einem Kinderwagen am Ammersee.
Den Abschluss bildete am 6. Juli ein weiterer Beitrag in "Das Neue Blatt". Dieses Mal warnte die Zeitschrift vor einer "Todesfalle vor ihrer Haustür". Gemeint war der direkte Zugang von Fischers Wohnhaus zum Ammersee und die Gefahr, die der See für ihre Tochter darstellen könne. Auch dazu gab es ein Kinderwagenfoto.
Der Verlag hatte die Aufnahmen von einer Agentur gekauft. Fischer machte vor dem BGH geltend, der Fotograf der Aufnahmen habe sie mindestens einen Tag lang verfolgt und die Bilder heimlich mit einem Teleobjektiv aufgenommen. Gegen mehrere Veröffentlichungen erwirkte sie einstweilige Verfügungen. Wegen anderer Bilder gab der Verlag Unterlassungserklärungen ab.
Zusätzlich verlangte Fischer mindestens 50.000 Euro Geldentschädigung. Das Landgericht (LG) Berlin II sprach ihr den Betrag zunächst zu. Das Kammergericht (KG) änderte das Urteil auf die Berufung des Verlags aber ab und wies die Klage ab. Dagegen zog Fischer vor den BGH – ohne Erfolg, wie nun bekannt wurde.
Bildveröffentlichungen waren rechtswidrig
Dass Fischer kein Geld bekommt, heißt nicht, dass der Verlag die Fotos veröffentlichen durfte. Der BGH war sich mit den Vorinstanzen einig, dass der Verlag keines der Fotos hätte veröffentlichen dürfen.
Grundsätzlich gilt nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG): Wer ein Foto einer Person veröffentlichen will, braucht deren Einwilligung. Ohne Zustimmung geht es nur ausnahmsweise. Eine solche Ausnahme gilt nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte.
Ob ein Foto dazugehört, entscheidet sich nach einer juristischen Interessenabwägung. Auf Fischers Seite stehen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und ihr Recht auf Privatleben aus Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf der anderen Seite steht die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK.
Fischer hatte der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Auch als Bilder der Zeitgeschichte ließ der BGH die Fotos nicht durchgehen. Die Begründung: Zwar sei Fischer außerordentlich prominent. Deshalb könne auch ihr Privatleben grundsätzlich von öffentlichem Interesse sein. Themen wie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, eine berufliche Auszeit oder Hilfe aus der Familie hätten durchaus einen Anlass für die Berichte liefern können. Die Artikel streiften solche Fragen aber höchstens kurz. Im Kern ging es laut BGH um die Neugier auf Fischers neues Familienleben, was kein Grund für die Berichterstattung sei.
Besonders deutlich wurde der BGH bei der angeblichen "Todesfalle" am Ammersee. Der Zusammenhang mit Fischer sei derart konstruiert gewesen, dass das ernste Thema nur als Vorwand für eine reißerische Überschrift und ein weiteres Foto der Sängerin als Mutter gedient habe. Für Fischer sprach aus Sicht des BGH außerdem der besondere Schutz der Eltern-Kind-Beziehung. Die Zuwendung von Eltern zu ihrem Kind gehört zu ihrem Persönlichkeitsrecht. Dieser Schutz wird durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der unter anderem Ehe und Familie schützt, noch einmal verstärkt.
Dass die Bilder alle in der Öffentlichkeit entstanden waren, mache Fischers Freizeit nicht gleich zur öffentlichen Bühne, fährt der BGH weiter fort. Fischer habe sich dort zwar im öffentlichen Raum bewegt. Sie habe sich dort aber nicht bewusst an die Öffentlichkeit gewandt, sondern einfach Zeit mit ihrer Tochter verbracht. Deshalb habe sie erwarten dürfen, dass diese Momente nicht fotografiert, verkauft und anschließend in der Boulevardpresse verbreitet würden.
Auch der Einwand des Verlags, auf zwei Bildern sei nur ein möglicherweise leerer Kinderwagen zu sehen, führte nicht weit. Denn in den Texten stand ausdrücklich, Fischer schiebe darin ihre Tochter, so der BGH. Den Bezug zum Kind hätten die Zeitschriften damit selbst hergestellt.
Rechtswidrigkeit genügt noch nicht für Geldentschädigung
Doch nur weil die Veröffentlichung rechtswidrig ist, heißt das nicht, dass man deshalb auch eine Geldentschädigung bekommt, so der BGH weiter. Denn ein Anspruch auf Geldentschädigung (§ 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) bestehe nur bei einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung. Außerdem dürfe die Verletzung nicht auf andere Weise ausreichend aufgefangen werden.
Wann eine für eine Geldentschädigung ausreichend schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, lässt sich aber nicht pauschal sagen. Ob die nötige Schwelle erreicht ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab, betonen die Karlsruher Richter. Wichtige Kriterien für die Feststellung seien etwa die Reichweite der Artikel, mögliche Folgen für den Betroffenen, eine etwaige Rufschädigung und das Verschulden des Verlags. Auch bereits erwirkte Unterlassungstitel spielen eine Rolle, sie können einen zusätzlichen Anspruch auf Geld sogar ausschließen.
Für den BGH reichte es in diesem Fall nicht, Fischer eine Geldentschädigung zuzusprechen. Die Fotos zeigten die Sängerin im Alltag und meist sogar von einer vorteilhaften Seite. Die Artikel machten sie nicht schlecht und schadeten auch ihrem Ruf nicht. Besonders intime Momente mit ihrer Tochter seien ebenfalls nicht zu sehen gewesen. Halten, Tragen oder Anlächeln – für den BGH war das ein ganz normaler Umgang mit einem kleinen Kind in der Öffentlichkeit. Zu dieser Einschätzung war der BGH schon in den drei anderen Verfahren zu den Berichten von RTL, "Superillu" und "Freizeitwoche" gekommen.
Auch dass Fischer zum Teil heimlich fotografiert wurde, gab für den BGH nicht den Ausschlag, die nötige Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung anzunehmen. Der Fotograf habe sie nicht direkt belästigt. Erst später zu erfahren, dass man beobachtet worden war, könne zwar das Gefühl auslösen, überwacht worden zu sein. Unangenehm kann das durchaus sein. Für eine Geldentschädigung war der Eingriff allein deshalb aber noch nicht schwer genug.
Eine Rolle spielte außerdem Fischers außergewöhnliche Prominenz. Wer so bekannt ist, müsse an belebten Orten eher damit rechnen, erkannt und beobachtet zu werden, so der BGH. Einen Freifahrtschein für die Presse gibt es laut BGH zwar nicht, aber dadurch wiege der Eingriff in diesem Fall etwas weniger schwer.
Fischer hatte in diesem Fall einstweilige Verfügungen erwirkt, außerdem hatte der Verlag Unterlassungserklärungen abgegeben. Damit konnte sie aus Sicht des BGH weitere Veröffentlichungen verhindern. Eine zusätzliche Geldentschädigung hielt der BGH deshalb auch zur Abschreckung nicht für nötig.
Rechtsverletzung war auch nicht hartnäckig genug
In einem Punkt unterscheidet sich der nun entschiedene Fall aber von den drei vorherigen Babyfoto-Entscheidungen des BGH: Hier ging es nicht nur um eine einzelne Veröffentlichung, sondern um insgesamt sechs Artikel in fünf Magazinen desselben Verlags. Deshalb musste der BGH zusätzlich klären, ob mehrere für sich weniger schwere Rechtsverletzungen in Summe doch die Zahlung einer Geldentschädigung auslösen können.
Grundsätzlich geht das, entschied das Gericht in seiner Leitsatzentscheidung jetzt. Dafür müsse der Verlag das Recht am eigenen Bild aber "wiederholt und hartnäckig" verletzen. Ab wann eine Serie als "hartnäckig" einzustufen ist, erklärt der BGH dabei genauer: Dem Verlag müsse zunächst durch ein gerichtliches Verbot oder eine vertragliche Unterlassungserklärung klar geworden sein, dass seine Berichterstattung rechtswidrig ist. Veröffentlicht er danach trotzdem einen gleichartigen Beitrag, kann er hartnäckig handeln. Gleichartig sind zwei Beiträge laut BGH aber nicht schon deshalb, weil sie dieselbe Person oder ein ähnliches Foto zeigen. Entscheidend sei immer der gesamte Zusammenhang. Dabei komme es vor allem darauf an, wie Bild und Text zusammenspielen. Denn selbst dasselbe Foto kann in einem anderen Zusammenhang erlaubt sein.
Wie viele weitere Artikel es für eine "hartnäckige" Serie braucht, ließ der BGH offen. Das hänge vom Einzelfall und davon ab, wie schwer die einzelnen Rechtsverletzungen wiegen. In Fischers Fall kam es darauf aber gar nicht mehr an: Der letzte beanstandete Artikel war am 6. Juli 2022 erschienen. Die erste einstweilige Verfügung wurde dem Verlag aber erst am 15. Juli zugestellt. Auch die Unterlassungserklärungen folgten später. Der Verlag hatte Fischers Rechte damit mehrfach verletzt – nach einem Verbot weitergemacht hatte er aber nicht. Deshalb konnte auch die Vielzahl der Veröffentlichungen aus Sicht des BGH keinen Entschädigungsanspruch begründen.
Wie auch in den drei anderen Fällen geht Fischer damit auch dieses Mal leer aus.
BGH zur Veröffentlichung von Babyfotos: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60578 (abgerufen am: 08.08.2026 )
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