Zwischen der ärztlichen Aufklärung vor einer medizinischen Behandlung und der vom Patienten erteilten Einwilligung gibt es keine zwingend einzuhaltende Bedenkzeit, so der BGH. Der Patient entscheide sich für den konkreten Einwilligungszeitpunkt.
Der Bundesgerichtshof hat in einer am Mittwoch veröffentlichten Leitsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 20.12.2022, VI ZR 375/21) die Vorgaben zu den zeitlichen Maßstäben konkretisiert, die von der ärztlichen Aufklärung bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Einwilligung durch den Patienten gelten.
Demnach müsse keine zwingende Bedenkzeit eingehalten werden, so das Karlsruher Gericht. Ein Patient könne auch sofort nach der erfolgten Aufklärung durch den Arzt oder die Ärztin entscheiden, eine Behandlung vornehmen zu lassen. Dies stehe im Einklang mit der gesetzlichen Vorschrift in § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB, Aufklärungspflichten für Behandelnde).
Die ärztliche Aufklärung und die danach erteilte Einwilligung des Patienten sind rechtliche Voraussetzung einer jeden medizinischen Behandlung (sogenannter informed consent). Die Grundsätze hierzu finden sich in § 630d und § 630e BGB. Gemäß § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.
OLG: Kläger hatte zu wenig Bedenkzeit
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall einer Ohren- und Nasenoperation hatte der klagende Patient ein Klinikum wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Er war zuvor von einer Ärztin über die Risiken des beabsichtigten Eingriffs aufgeklärt worden und hatte direkt im Anschluss an das Aufklärungsgespräch das Formular zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff unterzeichnet.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht (OLG) entschied in der Berufung zugunsten des klagenden Mannes unter anderem mit der Begründung, dem Patienten sei keine Bedenkzeit zwischen der Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und der Entscheidung über die Einwilligung eingeräumt worden. Von einer wohlüberlegten Entscheidung im Sinne des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB könne somit nicht die Rede sein.
BGH: Behandlungszeitpunkt ist "Sache des Patienten"
Der BGH entschied indes, dass die Aufklärung und Einwilligung in diesem Fall insgesamt ordnungsgemäß erfolgten, also auch mit ausreichend Bedenkzeit. Das OLG überspanne nämlich den Wortlaut des § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB und stelle überzogene Anforderungen an die Pflichten zur Einholung einer Einwilligung des Patienten. Der Patient müsse vor dem beabsichtigten Eingriff stattdessen nur so rechtzeitig aufgeklärt werden, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann.
Diese Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung, der BGH äußert sich nun aber genauer. Sein Urteil konkretisiert nämlich, dass kein fester Zeitraum oder gar eine "Sperrfrist" zwischen Aufklärung durch den Arzt und Einwilligung durch den Patienten liegen muss. Der Zeitpunkt der Entscheidung sei schlicht "Sache des Patienten". Sehe er sich bereits nach dem Aufklärungsgespräch zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, sei es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Wünscht er dagegen noch eine Bedenkzeit, so könne er von der Erteilung einer - etwa im Anschluss an das Gespräch ärztlicherseits erbetenen - Einwilligung zunächst absehen, so der BGH.
Ausnahme für medizinisch dringende Maßnahmen
Eine Ausnahme vom Grundsatz sieht der BGH aber auch: Ist in anders gelagerten Fällen für den Arzt oder die Ärztin klar erkennbar, dass der Patient noch Zeit benötigt, muss dies berücksichtigt werden. Der Patient dürfe nämlich nicht zu einer Entscheidung gedrängt oder "überfahren" werden. Ausgenommen von diesen Grundsätzen seien weiterhin medizinisch dringende Maßnahmen, schloss das Karlsruher Gericht.
Der Fall gelangt nun wieder zurück zum OLG, das sich nun noch mit der Frage des Vorliegens eines Behandlungsfehlers beschäftigen muss. Damit hatte es sich bisher nicht befasst.
lp/LTO-Redaktion
BGH zu ärztlichen Informationspflichten: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51013 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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