Leitsatzentscheidung des BGH: Wer auf Glat­teis aus­rutscht, kann leichter Scha­dens­er­satz gel­tend machen

von Hasso Suliak

29.08.2025

Wer auf einem vereisten Gehweg stürzt, hat nun bessere Karten, Schadensersatz geltend zu machen. Die Anforderungen daran, wann eine allgemeine Glätte anzunehmen ist, bei der gestreut werden muss, dürften nicht überspannt werden, so der BGH.

Hauseigentümer, die vor ihrem Grundstück bei Eis und Schnee ihrer gesetzlichen Streupflicht nicht nachkommen, dürften nach dieser Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gewarnt sein. Der VI. Zivilsenat gab in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss einer 85-jährigen Frau Recht, die auf einem ungestreuten Gehweg gestürzt war und sich dabei diverse Verletzungen zugezogen hatte (Beschl. v. 01.07.2025, Az. VI ZR 357/24). Ein sie begleitender Zeuge war ebenfalls gestürzt, hatte sich dabei jedoch nicht nennenswert verletzt.

Sowohl in der Eingangsinstanz am Landgericht (LG) Gießen (Az. 3 O 191/22) als auch später im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az. 11 U 76/23 ) hatte die gestürzte Dame behauptet, dass sich am Nachmittag des 8. Februars 2021 bei 0 Grad Außentemperatur an der Sturzstelle vor dem Haus eine dicke, nicht durch Schnee bedeckte Eisschicht gebildet hatte. Ihr Begleiter gelangte dabei zu der Auffassung, dass dort wohl seit Tagen nicht mehr gestreut worden sein musste. 

Die Seniorin hatte die Glätte zwar vor dem Sturz noch bemerkt – allerdings zu spät. Noch vor dem Versuch, die Straßenseite zu wechseln, um gestreutes Terrain zu erreichen, rutschte sie aus. Der Hauseigentümer hatte im Prozess behauptet, er habe am Morgen die Gehwegfläche vor seinem Anwesen geräumt und gestreut.

Mit ihrem Versuch, Schadensersatz vom Hauseigentümer zu erhalten, scheiterte die alte Dame zunächst sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG. Beide Gerichte kamen zum Ergebnis, dass es der Klage der Frau an Substanz fehle.

OLG: "Es fehlen Ausführungen zur allgemeinen Wetterlage" 

Das Berufungsgericht führte aus, dass die Frau bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG die Voraussetzungen ihres Schadensersatzanspruchs nicht schlüssig dargetan habe. Eine Verletzung der Pflicht für Hauseigentümer, etwas gegen die Glätte vor ihrer Tür zu unternehmen, folge nicht schon allein daraus, dass an dem Tag eine Temperatur von 0 Grad geherrscht habe. 

Im Übrigen habe die alte Dame nichts dazu vorgetragen, warum von einer allgemeinen Eisglätte auszugehen gewesen sei und warum dem beklagten Hauseigentümer insoweit ein Verschulden zur Last fallen solle. Insbesondere habe es an jedwedem Vorbringen zur allgemeinen Wetterlage gefehlt. Das Vorbringen der Frau erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG, wonach die Temperaturen "hessenweit unter dem Gefrierpunkt" gelegen hätten, seit Tagen Glatteisbildung geherrscht habe, was sogar zu Ausfällen des Präsenzunterrichts in Schulen, zum Stillstand des öffentlichen Verkehrs und zu chaotischen Zuständen des Straßenverkehrs geführt habe, habe das LG zu Recht nach § 296a Zivilprozessordnung (ZPO) nicht berücksichtigt.

Diese Ausführungen seien bereits bei Klageerhebung veranlasst gewesen und hätte spätestens im Termin vorgebracht werden müssen, so das OLG. Auch die Wiederholung der Argumente in der Berufung führe nicht zur Schlüssigkeit der Klage, weil das Vorbringen gemäß der Präklusionsvorschrift in § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen gewesen sei.

"Sich sehenden Auges der Gefahr ausgesetzt"

Außerdem liege, so das OLG, ein Mitverschulden der alten Dame vor. Dieses schließe eine Haftung des Hauseigentümers im konkreten Fall völlig aus. Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne weiteres zur Verfügung steht, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich.

Die Frau habe bei der gebotenen Achtsamkeit in eigenen Angelegenheiten bereits vor Betreten der Eisfläche damit rechnen müssen, dass diese sehr glatt gewesen sei. Denn sie habe aufgrund der ortsrechtlichen Regelung davon ausgehen müssen, dass als Streugut kein Salz, sondern nur sichtbar bleibende, abstumpfende Materialien (wie Splitt, Sand, Asche) eingesetzt würden. Damit sei, so das OLG, ohne Weiteres wahrnehmbar gewesen, dass, wie behauptet, seit mehreren Tagen nicht gestreut worden sei. Das Eis sei, da nicht von Schnee bedeckt, sichtbar gewesen.

BGH: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Frau mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH und bekam nun Recht. Das Berufungsgericht habe den Anspruch der klagenden Seniorin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so der Senat.

Grundsätzlich setze die winterliche Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, betonte das Karlsruher Gericht. Es müssten eine "allgemeinen Glätte" und nicht nur einzelne Glättestellen vorhanden sein. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss der Verletzte laut BGH alle Umstände beweisen, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Er müsse deshalb den Sachverhalt darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass zur Zeit des Unfalls aufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflicht bestand und diese schuldhaft verletzt worden ist.

Dann kommt es aber zum juristischen Knackpunkt des Falls: Die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags dürften nicht überspannt werden, so der Gerichtshof. Im konkreten Fall habe die Frau schon vor dem LG vorgetragen, dass am Unfalltag eine Glättebildung bei einer Temperatur um 0 Grad vorgelegen habe. Zum Beweis hierfür habe sie sogar die Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens angeboten. "Damit hat sie sich nicht darauf beschränkt, zu den Außentemperaturen vorzutragen, sondern bei verständiger Würdigung ihres Vortrags darüber hinaus eine Glättebildung behauptet, bei der es sich – wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergibt – um eine allgemeine Glätte gehandelt haben soll."

Auch sonst sah der BGH keine Lücken im Vortrag der Frau: Tatbestandlich festgestellt worden sei ihre Behauptung, der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner habe sie behauptet, der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken sei gestreut gewesen. "Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, war für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich", so der BGH.

Vorbringen nicht zu spät

Auch hätte das Berufungsgericht die weiteren Argumente der Verletzten prüfen müssen, die erst nach der mündlichen Verhandlung am LG in einem Schriftsatz dargetan worden waren. Das OLG hatte dieses Vorbringen als verspätet im Sinne der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO beurteilt.

In dem Schriftsatz hatte die Frau ihre Ansprüche mit der Behauptung untermauert, die Temperaturen hätten am 8. Februar 2021 "hessenweit unter dem Gefrierpunkt" gelegen. Es habe bereits seit Tagen Glatteisbildung geherrscht, was sogar zu Ausfällen des Präsenzunterrichts in Schulen, zum Stillstand des öffentlichen Verkehrs und zu chaotischen Zuständen des Straßenverkehrs geführt habe. "Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handle sich dabei um vom Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen, stellt eine offenkundig fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift dar und verletzt die Klägerin daher ebenfalls in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs", entschied der BGH.

"Bloße Erkennbarkeit der Eisglätte begründet kein Mitverschulden"

Schließlich lehnte der Senat auch die Annahme eines Mitverschuldens der alten Dame ab. Dem OLG warf der BGH sogar vor, die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze zum haftungsausschließenden Mitverschulden "grundlegend" verkannt zu haben.

So könne ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet sei. Dies hätte laut dem BGH aber dann der Hauseigentümer beweisen müssen.

Im Übrigen, so der BGH, sei es auch rechtsfehlerhaft, wenn das OLG annehme, dass allein die bloße Erkennbarkeit der Eisglätte genüge, "um den Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers gegenüber dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten vollständig zurücktreten zu lassen." Hier sei die Frau in dem Moment, als sie bemerkt hat, dass die Fläche glatt gewesen ist und sie deshalb unverzüglich die Straßenseite wechseln wollte, schon ausgerutscht. Sie habe die Glätte also nicht schon vor dem Betreten der Eisfläche erkannt, sondern erst, als sie sich auf dieser befand.

Folge der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde der verunglückten Frau ist nun, dass das Urteil aufgehoben wird und sich das Berufungsgericht erneut mit dem Rechtsstreit befassen muss.

Zitiervorschlag

Leitsatzentscheidung des BGH: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58024 (abgerufen am: 14.01.2026 )

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