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BGH zur Verdachtsberichterstattung: Ver­öf­f­ent­li­chung unver­pi­xelter Bilder kann schon früh erlaubt sein

16.07.2025

Oliver Bellenhaus schaut nachdenklich auf sein Notebook

Oliver Bellenhaus im Gerichtssaal beim Wirecard-Prozess. Der BGH hat entschieden, dass der Spiegel ein Bild von ihm schon früh unverpixelt veröffentlichen durfte. Foto: picture alliance / SVEN SIMON | Frank Hoermann / SVEN SIMON

Der BGH stärkt die Pressefreiheit: Im Streit zwischen dem Spiegel und dem Wirecard-Funktionär Oliver Bellenhaus entschied er, dass die Veröffentlichung unverpixelter Fotos von Verdächtigen bereits im Ermittlungsverfahren zulässig sein kann.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Medien im Rahmen der Verdachtsberichterstattung unter Umständen schon dann unverpixelte Fotos von Tatverdächtigen zeigen dürfen, wenn das Ermittlungsverfahren noch läuft (Urt. v. 27.05.2025, Az.: VI ZR 337/22).

Am 21. November 2020 hat der Spiegel unter dem Titel "Der Wireclan" über den Wirecard-Skandal geschrieben. Darin wurde Oliver Bellenhaus, CEO einer wichtigen Wirecard-Tochter, mit Klarnamen genannt. Neben seiner Rolle im Konzern thematisierte das Magazin auch seine Funktion als Kronzeuge sowie seine Glaubwürdigkeit.

Der Artikel war mit einem unverpixelten Foto von Bellenhaus versehen. Die Bildunterschrift lautete: "Topmanager Bellenhaus 2006: So etwas wie ein Höllenhund". Im September 2022 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München (Beschl. v. 03.11.2022, Az.: 18 U 4534/22 Pre) die Hauptsacheentscheidung des LG aus Juli 2022 (Beschl. v. 27.07.2022 - 9 O 10210/21). Die Münchner Gerichte untersagten dem Spiegel, in dem Artikel vom 21. November 2020 ein unverpixeltes Bild von Bellenhaus zu zeigen. Das Gericht sah in der Unschuldsvermutung ein höheres Gut als in der Pressefreiheit; selbst ein zu dem Zeitpunkt abgegebenes Teilgeständnis Bellenhauses ändere daran nichts.

BGH: Bellenhaus hat selbst Öffentlichkeit erzeugt

Auf die Revision des Spiegel hob der BGH den Beschluss des OLG nun auf. Entscheidendes Kriterium war für das Karlsruher Gericht das überragende öffentliche Informationsinteresse in diesem Fall, gerade auch in Bezug auf die Identität und das Aussehen des Klägers. Bellenhaus habe sich selbst in die Öffentlichkeit begeben, sich den Ermittlungsbehörden gestellt und als Kronzeuge angeboten, so der BGH. Er habe sich im Untersuchungsausschuss öffentlich entschuldigt und dabei gewusst oder wissen müssen, dass dies mediale Aufmerksamkeit erzeugen würde.

Nach Ansicht des BGH hat Bellenhaus keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung (§ 1004 Abs.1 Satz 2 analog, § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG sowie Art. 2 Abs. 1 GG). Die Vorinstanz habe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Bellenhaus zu Unrecht Vorrang vor der durch Art. 5 Abs.1 Grundgesetz (GG) geschützten Pressefreiheit eingeräumt.

Der BGH stützt seine Entscheidung auf das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine Ausnahme gilt jedoch bei zeitgeschichtlichen Ereignissen (§ 23 Abs. 1 Nr.1 KUG), es sei denn, berechtigte Interessen der abgebildeten Person werden verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Der Begriff "Zeitgeschichte" umfasst laut BGH dabei alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die Presse müsse innerhalb gesetzlicher Grenzen frei entscheiden können, was sie als berichtenswert erachtet – und dazu gehöre auch die Bebilderung. 

Auch keine Prangerwirkung durch den Spiegel-Artikel

Je höher der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher müssten Persönlichkeitsrechte zurücktreten, so der BGH. Zwar sei die Unschuldsvermutung grundsätzlich zu beachten, insbesondere bei laufenden Verfahren. Doch wer sich freiwillig den Vorwürfen in der Öffentlichkeit stellt, könne sich nicht mehr uneingeschränkt auf seine Persönlichkeitsrechte berufen. Eine Person des öffentlichen Interesses müsse Bildberichterstattung in einem gewissen Umfang hinnehmen, vor allem, wenn sie durch ihr Verhalten selbst zur öffentlichen Figur geworden sei.

Anders als das OLG ist der BGH überzeugt, dass Bellenhaus trotz des im Spiegel unverpixelt veröffentlichten Fotos in dem Artikel "nicht stigmatisiert oder an den Pranger gestellt" werde. Er werde zudem auch nicht als Einziger abgebildet.

Spiegel-Anwalt: "Wichtiges Signal für die Freiheit der Berichterstattung"

Dr. Marc-Oliver Srocke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Advant Beiten, hat den Hamburger Verlag vertreten. Er begrüßt die BGH-Entscheidung als "wichtiges Signal für die Freiheit der Berichterstattung". Sie stärke das Recht der Presse, auch während eines Ermittlungsverfahrens unter bestimmten Umständen Namen und Bilder Verdächtiger veröffentlichen zu dürfen. Gerade bei aufsehenerregenden Skandalen müsse die Unschuldsvermutung dann zurückstehen, wenn ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Bellenhaus-Anwalt: "BGH überstrapaziert die Figur der Selbstöffnung"

Nach Einschätzung von Dr. Lucas Brost, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Brost Claßen und in der Vorinstanz für Bellenhaus tätig, hat der BGH mit seiner Entscheidung "die rechtliche Figur der Selbstöffnung überdehnt." Die Selbstöffnung Bellenhaus' im Untersuchungsausschuss sei nicht freiwillig erfolgt, weil er im Ausschuss habe aussagen müssen. "Es kann nicht im Sinne des Aufklärungsinteresses sein, dass ihm die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nun zum Nachteil gereicht."

pk/LTO-Redaktion

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BGH zur Verdachtsberichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57684 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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