Druckversion
Montag, 14.09.2026, 05:15 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-vizr33722-verdachtsberichterstattung-spiegel-bellenhaus-foto-unverpixelt
Fenster schließen
Artikel drucken
57684

BGH zur Verdachtsberichterstattung: Ver­öf­f­ent­li­chung unver­pi­xelter Bilder kann schon früh erlaubt sein

16.07.2025

Oliver Bellenhaus schaut nachdenklich auf sein Notebook

Oliver Bellenhaus im Gerichtssaal beim Wirecard-Prozess. Der BGH hat entschieden, dass der Spiegel ein Bild von ihm schon früh unverpixelt veröffentlichen durfte. Foto: picture alliance / SVEN SIMON | Frank Hoermann / SVEN SIMON

Der BGH stärkt die Pressefreiheit: Im Streit zwischen dem Spiegel und dem Wirecard-Funktionär Oliver Bellenhaus entschied er, dass die Veröffentlichung unverpixelter Fotos von Verdächtigen bereits im Ermittlungsverfahren zulässig sein kann.

Anzeige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Medien im Rahmen der Verdachtsberichterstattung unter Umständen schon dann unverpixelte Fotos von Tatverdächtigen zeigen dürfen, wenn das Ermittlungsverfahren noch läuft (Urt. v. 27.05.2025, Az.: VI ZR 337/22).

Am 21. November 2020 hat der Spiegel unter dem Titel "Der Wireclan" über den Wirecard-Skandal geschrieben. Darin wurde Oliver Bellenhaus, CEO einer wichtigen Wirecard-Tochter, mit Klarnamen genannt. Neben seiner Rolle im Konzern thematisierte das Magazin auch seine Funktion als Kronzeuge sowie seine Glaubwürdigkeit.

Der Artikel war mit einem unverpixelten Foto von Bellenhaus versehen. Die Bildunterschrift lautete: "Topmanager Bellenhaus 2006: So etwas wie ein Höllenhund". Im September 2022 bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München (Beschl. v. 03.11.2022, Az.: 18 U 4534/22 Pre) die Hauptsacheentscheidung des LG aus Juli 2022 (Beschl. v. 27.07.2022 - 9 O 10210/21). Die Münchner Gerichte untersagten dem Spiegel, in dem Artikel vom 21. November 2020 ein unverpixeltes Bild von Bellenhaus zu zeigen. Das Gericht sah in der Unschuldsvermutung ein höheres Gut als in der Pressefreiheit; selbst ein zu dem Zeitpunkt abgegebenes Teilgeständnis Bellenhauses ändere daran nichts.

BGH: Bellenhaus hat selbst Öffentlichkeit erzeugt

Auf die Revision des Spiegel hob der BGH den Beschluss des OLG nun auf. Entscheidendes Kriterium war für das Karlsruher Gericht das überragende öffentliche Informationsinteresse in diesem Fall, gerade auch in Bezug auf die Identität und das Aussehen des Klägers. Bellenhaus habe sich selbst in die Öffentlichkeit begeben, sich den Ermittlungsbehörden gestellt und als Kronzeuge angeboten, so der BGH. Er habe sich im Untersuchungsausschuss öffentlich entschuldigt und dabei gewusst oder wissen müssen, dass dies mediale Aufmerksamkeit erzeugen würde.

Nach Ansicht des BGH hat Bellenhaus keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung (§ 1004 Abs.1 Satz 2 analog, § 823 Abs.1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG sowie Art. 2 Abs. 1 GG). Die Vorinstanz habe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Bellenhaus zu Unrecht Vorrang vor der durch Art. 5 Abs.1 Grundgesetz (GG) geschützten Pressefreiheit eingeräumt.

Der BGH stützt seine Entscheidung auf das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG). Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 KUG). Eine Ausnahme gilt jedoch bei zeitgeschichtlichen Ereignissen (§ 23 Abs. 1 Nr.1 KUG), es sei denn, berechtigte Interessen der abgebildeten Person werden verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Der Begriff "Zeitgeschichte" umfasst laut BGH dabei alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Die Presse müsse innerhalb gesetzlicher Grenzen frei entscheiden können, was sie als berichtenswert erachtet – und dazu gehöre auch die Bebilderung. 

Auch keine Prangerwirkung durch den Spiegel-Artikel

Je höher der Informationswert für die Öffentlichkeit, desto eher müssten Persönlichkeitsrechte zurücktreten, so der BGH. Zwar sei die Unschuldsvermutung grundsätzlich zu beachten, insbesondere bei laufenden Verfahren. Doch wer sich freiwillig den Vorwürfen in der Öffentlichkeit stellt, könne sich nicht mehr uneingeschränkt auf seine Persönlichkeitsrechte berufen. Eine Person des öffentlichen Interesses müsse Bildberichterstattung in einem gewissen Umfang hinnehmen, vor allem, wenn sie durch ihr Verhalten selbst zur öffentlichen Figur geworden sei.

Anders als das OLG ist der BGH überzeugt, dass Bellenhaus trotz des im Spiegel unverpixelt veröffentlichten Fotos in dem Artikel "nicht stigmatisiert oder an den Pranger gestellt" werde. Er werde zudem auch nicht als Einziger abgebildet.

Anzeige

Spiegel-Anwalt: "Wichtiges Signal für die Freiheit der Berichterstattung"

Dr. Marc-Oliver Srocke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Advant Beiten, hat den Hamburger Verlag vertreten. Er begrüßt die BGH-Entscheidung als "wichtiges Signal für die Freiheit der Berichterstattung". Sie stärke das Recht der Presse, auch während eines Ermittlungsverfahrens unter bestimmten Umständen Namen und Bilder Verdächtiger veröffentlichen zu dürfen. Gerade bei aufsehenerregenden Skandalen müsse die Unschuldsvermutung dann zurückstehen, wenn ein überragendes öffentliches Interesse besteht.

Bellenhaus-Anwalt: "BGH überstrapaziert die Figur der Selbstöffnung"

Nach Einschätzung von Dr. Lucas Brost, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Brost Claßen und in der Vorinstanz für Bellenhaus tätig, hat der BGH mit seiner Entscheidung "die rechtliche Figur der Selbstöffnung überdehnt." Die Selbstöffnung Bellenhaus' im Untersuchungsausschuss sei nicht freiwillig erfolgt, weil er im Ausschuss habe aussagen müssen. "Es kann nicht im Sinne des Aufklärungsinteresses sein, dass ihm die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nun zum Nachteil gereicht."

pk/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zur Verdachtsberichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57684 (abgerufen am: 14.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Betrug
    • Ermittlungsverfahren
    • Persönlichkeiten
    • Persönlichkeitsrecht
    • Pressefreiheit
    • Wirecard
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Einsatzkräfte einer Polizeihundertschaft durchsuchen weiterhin den Bereich um die Höchstspannungsleitungen im Gebiet um das Umspannwerk Turnow-Preilack und das Kraftwerk Jänschwalde. 11.09.2026
Generalbundesanwalt

Sabotage-Angriffe auf Stromnetz:

Gene­ral­bun­des­an­walt zieht Ermitt­lungen an sich

Nach mehreren Angriffen auf Umspannwerke in verschiedenen Bundesländern übernimmt die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen. Es geht um den Verdacht verfassungsfeindlicher Sabotage und Störung öffentlicher Betriebe.

Artikel lesen
Steffen Krach, Spitzenkandidat für die Wahl des Berliner Abgeordnetenhauses, gibt nach Bekanntwerden von Ermittlungen eine Pressekonferenz in der Berliner SPD-Zentrale, dem Kurt-Schumacher-Haus, zu den Vorwürfen. Dabei zeigt Krach den Kontoauszug für die 11.09.2026
Politiker

Ermittlungen gegen den Berliner SPD-Spitzenkandidat Krach:

Staats­an­walt­schaft äußert sich erst­mals

Die Staatsanwaltschaft Hannover wirft Steffen Krach u.a. Vorteilsannahme vor. Während des Vergabeverfahrens für den Verkauf einer Klinik soll ein Bieter 9.900 Euro an die Berliner SPD gespendet haben. Krach weist alle Vorwürfe zurück.

Artikel lesen
Der Berliner Spitzenkandidat für die SPD, Steffen Krach 10.09.2026
Landtagswahlen

Kurz vor der Wahl in Berlin:

Ermitt­lungen gegen SPD-Poli­tiker Steffen Krach

Wenige Tage vor der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus wird gegen den SPD-Spitzenkandidaten Steffen Krach ermittelt. Dabei soll es um das Vergabeverfahren bei einem Klinikverkauf gehen, doch die Staatsanwaltschaft hält sich bedeckt.

Artikel lesen
Logo der Nachrichtenseite Nius und im Hintergrund Nius-Artikel 04.09.2026
Medien

KG rügt identifizierende Berichterstattung:

Nius durfte Asy­l­an­wältin nicht an den Pranger stellen

Nach dem Solingen-Attentat berichtete Nius über eine Asylanwältin. Das LG Berlin hatte das für zulässig gehalten, das Kammergericht sah das nun anders. Kritik am Asylverfahren sei zulässig, eine identifizierende Berichterstattung jedoch nicht. 

Artikel lesen
Michael Kubiciel 04.09.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Michael Kubi­ciel

"Die zwingende lebenslange Freiheitsstrafe in § 211 StGB gehört ersetzt", meint Michael Kubiciel. Der Universitätsprofessor verrät, was er gerade liest, wer ihn geprägt hat und was aus seiner Sicht “gute Lehre” auszeichnet.

Artikel lesen
Karin Angerer steht in einem Treppenhaus des Bamberger Oberlandesgerichts 01.09.2026
Personalien

Ernennung durch den Bundespräsidenten:

Karin Angerer tritt Amt als Prä­si­dentin des BGH an

Wechsel an der BGH-Spitze: Dr. Karin Angerer hat das Amt als Präsidentin des Bundesgerichtshofs angetreten. Sie folgt auf Bettina Limperg.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von ARQIS
Re­fe­ren­dar (m/​w/​d) Re­gu­lato­ry

ARQIS, Ber­lin

Logo von Landkreis Cuxhaven
Voll­ju­ris­tin/Voll­ju­rist (m/w/d) Be­reich Recht - Fach­be­reich...

Landkreis Cuxhaven, Cux­ha­ven

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar / Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Er­furt

Logo von Freshfields
Rechts­an­walt / Li­ti­ga­tor (m/w/x)

Freshfields, Han­no­ver

Logo von GIGA.GREEN GmbH
Le­gal Coun­sel (al­le) - Bau­recht

GIGA.GREEN GmbH, Ber­lin

Logo von ARQIS
Re­fe­ren­dar (m/​w/​d) Re­gu­lato­ry

ARQIS, Düs­sel­dorf

Logo von Technische Universität München
Voll­ju­ris­tin­nen/Voll­ju­ris­ten (w/m/d)

Technische Universität München, Mün­chen

Logo von ARQIS
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/​w/​d) Re­gu­lato­ry

ARQIS, Düs­sel­dorf

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Logo von Fachseminare von Fürstenberg
ChatGPT & Co. für Juristen

15.09.2026

75. Deutscher Juristentag

16.09.2026, Erfurt

75. Deutscher Juristentag

16.09.2026, Erfurt

Logo von IHK Akademie München und Oberbayern gGmbH
Zertifikatslehrgang zur Schiedsrichter/-in für Wirtschaftsstreitigkeiten

18.09.2026, Feldkirchen-Westerham

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH