Die Bild berichtete über die Hochzeit von Ex-Supermodel Nadja Auermann. Ihr Ehemann klagte auf Anonymitätsschutz durch die Instanzen mit gutem Ende vor dem BGH. Der stärkt den Schutz nichtprominenter Partner gegenüber den Medien.
Medien dürfen den Namen einer der Öffentlichkeit unbekannten Person nicht veröffentlichen, nur weil diese einen Prominenten heiratet. Dies entschied der für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat (BGH, Urt. v. 22.07.2025, Az. VI ZR 217/23). Aus den jetzt veröffentlichten Urteilsgründen wird ersichtlich, dass die Rechtslage im Fall der Hochzeit mit einer Personen des politischen Lebens anders zu beurteilen sein kann.
Im konkreten Fall hatte die Bild im September 2019 über die Eheschließung des früheren Supermodels Nadja Auermann berichtet. Unter den Überschriften "Supermodel traut sich noch mal - Heimliche Hochzeit in Dresden" fanden sich im Artikel auch detaillierte Informationen zum neuen Ehegatten. Unter anderem sein Alter, Beruf, Arbeitgeber, Wohnort sowie Zahl und Alter seiner Kinder. Und eben auch sein Vorname, ergänzt um den ersten Buchstaben seines Nachnamens.
Dagegen wehrte sich der Ehegatte von Auermann. Er gewann, vertreten durch Schertz Bergmann Rechtsanwälte, gegen Axel Springer vor dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. 08.10.2020 - 27 O 737/19), verlor aber vor dem Kammergericht (KG Berlin, Urt. vom 01.06.2023 - 10 U 1091/20). Der VI. Zivilsenat des BGH hob nun das KG-Urteil auf und entschied, dass dem Mann Unterlassungsansprüche gegen die BILD-Zeitung zustehen. Vor dem BGH wurde der Mann von RA Dr. Frank Seiler vertreten, der Axel Springer Verlag von den Rechtsanwälten Dr. Thomas Winter und Dr. Sophie Thürk.
Abkürzung reicht nicht
Der BGH stellte zunächst fest, dass der Mann trotz der Abkürzung seines Namens ohne Weiteres auch über seinen engsten Familien- und Freundeskreis hinaus zu identifizieren gewesen und damit von der Berichterstattung betroffen sei.
Für die Frage der Identifizierbarkeit des Betroffenen komme es nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Adressaten der Berichterstattung oder gar der "Durchschnittsleser" die betroffene Person identifizieren könnten. Vielmehr reiche es aus, "dass durch die Berichterstattung Informationen über den Betroffenen an solche Personen geraten, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die betroffene Person zu identifizieren".
Auch dass sich der BILD-Artikel im Wesentlichen um das prominente Topmodel drehte, entlastete das Boulevardblatt nicht. Schließlich, so der BGH, könnte in seinem Persönlichkeitsrecht nicht nur verletzt sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung stehe oder auf wen sie ziele.
Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte das Gericht klar: "Erscheint die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig, so ist sie auch dann berührt, wenn die Veröffentlichung auf eine andere Person zielt und diese Person im Mittelpunkt der Berichterstattung steht."
Persönlichkeitsrecht ohne präzise Reichweite
Als "Rahmenrecht" liegt die Reichweite des geschützten Persönlichkeitsrechts nicht absolut fest, sondern muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Im konkreten Streitfall hatte der BGH das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen.
Für die Abwägung ist dabei von großer Bedeutung, wie erheblich das Persönlichkeitsrecht betroffen ist. Konkret kam es darauf an, ob eine Hochzeit nur der Sozialsphäre oder der intensiver geschützten Privatsphäre zuzuordnen ist. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Zu dieser Privatsphäre zählen nach dem BGH grundsätzlich auch Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung sowie eigene Bewertung familiärer Beziehungen.
Dass die Eingehung der Ehe und die Feierlichkeiten grundsätzlich zur Privatsphäre zählen, begründet der BGH auch mit Neuordnungen des Eheschließungsrechts, bei denen die Pflicht über die Gegenwart von Zeugen seinerzeit reduziert worden war. So ist seit 1998 die Gegenwart von zwei Trauzeugen heute nicht mehr verpflichtend, sondern nur noch fakultativ (§ 1312 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).
Auch wurde das noch im damaligen Ehegesetz bestehende Erfordernis des Aufgebotes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 EheG aF) abgeschafft. Dieses war nicht zuletzt wegen des öffentlichen Aushangs gerade in Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheschließenden und datenschutzrechtlichen Bestimmungen kritisch gesehen worden. "Bei der Eingehung der Ehe und den damit verbundenen Feierlichkeiten handelt es sich um familiäre Angelegenheiten, die als 'privat' einzustufen sind, auch wenn das Ergebnis der Eheschließung, die Ehe samt deren rechtlichen Folgen (z.B. der Wechsel des Personenstandes), die Sozialsphäre betreffen kann", so der VI. Zivilsenat.
Allerdings mache der Umstand, dass die Ehe vor dem Standesbeamten zu schließen ist, deutlich, dass jedenfalls insoweit nur die "äußere" Privatsphäre der Eheschließenden betroffen sei.
Auermann "keine Person des politischen Lebens"
Im Rahmen der Abwägung kam der BGH zu dem Schluss, dass die Persönlichkeitsrechte des Mannes gegenüber der Meinungsfreiheit der BILD-Zeitung überwiege. Das Informationsinteresse sei "eher gering" und rechtfertige in Bezug auf den Kläger keine identifizierende Berichterstattung aus seiner Privatsphäre.
Ein berechtigtes Informationsinteresse leite sich im konkreten Fall auch nicht von der Prominenz Nadja Auermanns ab. Zwar sei Auermann eine weltweit bekannte Persönlichkeit und als solche eine Person des öffentlichen Lebens, so dass Informationen zu ihrem Beziehungs- und Familienleben aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben können. So könne etwa der Umstand, dass sie sich entschieden hat, ihre zweite Hochzeit im Vergleich zur ersten zurückgezogen zu begehen, Informationswert haben. Doch der Bericht gehe darüber hinaus, indem auch der Name des Ehegatten und weitere Umstände der Hochzeit verraten würden. Damit befriedige die angegriffene Berichterstattung vorrangig die bloße Neugier der Leser am Privatleben von Prominenten.
Bei der Abwägung spiele auch eine Rolle, dass die Hochzeit im engen Familien- und Freundeskreis stattgefunden habe und Auermann gerade keine Person des politischen Lebens sei, womit die Aufdeckung der Identität ihres Ehemanns sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle begründen lasse. Konkret grenzt der BGH dabei seine Entscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ab, dass Berichterstattung über die Hochzeit von Günther Jauch mitsamt Bildern der Ehefrau für zulässig erachtet hatte. Der BGH betont, dass Jauch damals auch Moderator einer politischen Talkshow und eines Nachrichtenmagazins war (Urt. v. 24. Mai 2016 (Nr. 68273/10 und 34194/11, ZUM 2018, 179)). Für Auermann gelte dies nicht.
Meilenstein oder Einzelfall-Entscheidung?
Der Anwalt des Mannes, Prof. Dr. Christian Schertz, bezeichnete die Entscheidung via Pressemitteilung als "Meilenstein für den Schutz der Privatsphäre und Anonymität nicht in der Öffentlichkeit stehender Personen." Der BGH habe erstmals ausdrücklich festgestellt, dass ein nicht in der Öffentlichkeit stehender Ehepartner eine identifizierende Berichterstattung trotz seiner Ehe mit einer Prominenten nicht hinnehmen muss, wenn er sich nicht selbst in der Öffentlichkeit als Ehepartner gezeigt hat. Über den Einzelfall hinaus werde dieses Urteil die künftige Rechtsprechung zu Prominenten-Ehen prägen.
Die Bild-Zeitung sieht das anders. Ein Sprecher teilte LTO mit. "Es handelt sich mit Blick auf die Begründung um eine reine Einzelfallentscheidung. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung. Über die Hochzeit als solche hätte berichtet werden dürfen. Auch künftig wird also jeder Einzelfall für sich äußerungsrechtlich zu beurteilen sein."
Richtig dürfte sein, dass der Entscheidung des BGH durchaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein nicht prominenter Mensch eine Person heiratet, die weder Politiker noch sonst eine Person des politischen Lebens ist. In solchen Fällen wird nun im Regelfall ein Anspruch auf Anonymitätsschutz des nicht prominenten Ehegatten bestehen. Von grundlegender Tragweite ist zudem, dass der BGH auch eine hohe Prominenz eines Ehepartners nicht genügen lässt, um daraus ein Berichterstattungsinteresse über die Identität des anderen abzuleiten.
Ehepartner von Nadja Auermann siegt vor BGH gegen Bild-Zeitung: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58066 (abgerufen am: 11.02.2026 )
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