Wenn Kinder von Prominenten in der Villa ihrer Eltern feiern, die Party aus dem Ruder läuft und es zu Polizeieinsätzen kommt, darf der Name des Kindes nicht am nächsten Tag in der Bild stehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Eine Sommernacht Ende Juni 2019 im Villenviertel einer deutschen Großstadt. Im Haus eines bekannten Medienunternehmers, dessen Familie Inhaberin eines gleichnamigen bekannten Versandhandelsunternehmens ist, feierte der Sohn eine Party anlässlich seines 16. Geburtstages. Das Fest mit bis zu 300 Personen, aber nur 80 geladenen Gästen, läuft aus dem Ruder, die Polizei muss mehrfach anrücken. Wegen Ruhestörung, aber auch weil ein Türsteher ungebetene Besucher getreten oder geschlagen haben soll.
So jedenfalls steht es am nächsten Tag in einem reißerischen Artikel der Bild-Zeitung. In diesem stehen sowohl der ausgeschriebene Vor- und Nachname des Vaters als auch Name und Alter des zum Zeitpunkt der Party noch minderjährigen Sohnes. Überschrift des Berichts: "Party-Randale in [Vor- und Nachname des Vaters]s Villa!"
Gegen die ihn identifizierende Berichterstattung ging das Kind, das mittlerweile ein volljähriger Mann ist, gerichtlich vor und verlangte von der Bild-Zeitung Unterlassung. Sie solle in Bezug auf ihn im Zusammenhang mit einer Party am 22./23. Juni 2019 nicht mehr identifizierend berichten, insbesondere durch mehrfache Nennung seines Namens und des Alters sowie der Eigenschaft als Sohn von X.
Mit seiner Klage war das Kind auch zunächst am Landgericht Hamburg erfolgreich (Urt. v. 19.06.2020, Az. 324 O 514/19). In der Berufungsinstanz obsiegte allerdings die Bild, das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschied zugunsten des Boulevardblattes (Urt. v. 23.05.2025, Az. 7 U 36/20). Dem klagenden Mann komme im Hinblick auf die Berichterstattung kein Anonymitätsschutz zu. Eine Abwägung zwischen seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre im Spannungsverhältnis zu der von Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs- und Pressefreiheit der beklagten Bild-Zeitung falle zu deren Gunsten aus, so das OLG.
OLG: Kind muss sich Status seines Promi-Papas anrechnen lassen
Denn das Kind müsse sich gewissermaßen den Promi-Status des Vaters anrechnen lassen: Nicht zuletzt habe sein "sehr bekannter" Vater seinerzeit die Presse sogar über seine Geburt und seinen Namen informiert. Der Vater, so das OLG weiter, habe im Übrigen das öffentliche Interesse an seinen eigenen privaten Belangen regelmäßig durch Preisgabe von Informationen geschürt. Ein solches Verhalten strahle in gewissem Maße auch auf den klagenden Sohn aus.
Weiter, so stellte das Berufungsgericht klar, sei auch das Ereignis, über das berichtet wurde, "von ganz erheblichem öffentlichem Interesse". So sei das Phänomen von Partys, die wegen über das Internet verbreiteter Einladungen eskalierten, weil sich sehr schnell sehr große Mengen ungeladener Gäste versammelten, vor einigen Jahren ein Thema von ganz erheblichem Aufmerksamkeitswert gewesen. Es sei gerade von Interesse, dass es sich um eine Party von Minderjährigen gehandelt habe, da dies das typische Merkmal derartiger "Partyeskalationen" gewesen sei. Hinzu komme, dass die Party sich in und vor dem Haus eines Mitglieds einer der wichtigen örtlichen Unternehmerfamilien abgespielt habe. Dies, so das OLG, erhöhe das öffentliche Interesse an den Vorgängen jener Nacht erheblich.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts legte der Mann Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Mit Erfolg: In einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschied der VI. Senat, dass dem Promi-Sohn "ein Anspruch auf Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung über die Party am 22./23. Juni 2019 durch kumulative Nennung seines Namens, seines Alters und seiner Eigenschaft als Sohn von X. Y. gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zusteht" (Urt. v. 21.07.26, Az. VI ZR 214/25).
Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt
Maßgebliche Begründung des Senats: Durch die Berichterstattung über die private Party, inklusive Nennung von Vor- und Nachnamen sowie Alter und dessen Abstammung, werde der klagende Sohn in seinem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Dieses Recht, so der BGH, gestehe jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen dürfe.
Dazu gehöre auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Bei einer privaten Geburtstagsfeier mit einer großen Anzahl an Gästen in einem Wohnhaus handele es sich um eine private Angelegenheit. Daran ändere auch nicht der Umstand, dass sich einige Vorgänge, über die im Zusammenhang mit der Party berichtet wurden, vor dem Haus abgespielt hätten.
Keine "Selbstöffnung"
Die Rechtsverletzung entfalle hier auch nicht aufgrund der sogenannten Selbstöffnung. Bei Fällen von Selbstöffnung entfällt der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme, wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Hier, so die Richter, habe das OLG aber gar nicht festgestellt, dass der damals Minderjährige öffentlich zur Teilnahme an seiner Geburtstagsfeier eingeladen und dadurch seine persönlichen Angaben selbst öffentlich preisgegeben hätte.
Der BGH verneinte auch eine Selbstöffnung, obwohl der Vater die Presse seinerzeit über die Geburt des klagenden Sohnes unter Nennung von Namen und Zeitpunkt informiert hatte. "Ungeachtet der Frage, ob sich der Kläger diese Angaben des Vaters wie eigene zurechnen lassen müsste, wären die Angaben in der Geburtsanzeige nur dann noch von Bedeutung, wenn sie zum Zeitpunkt der Berichterstattung in der Öffentlichkeit weiterhin präsent gewesen wären", so der BGH. Im Übrigen habe das Berufungsgericht selbst festgestellt, "dass die Eltern den Kläger weitgehend von der Öffentlichkeit ferngehalten haben und der Kläger selbst in der Vergangenheit nicht die Öffentlichkeit gesucht hat".
Nicht zugunsten der Bild-Zeitung wertete der Senat schließlich auch den Umstand, dass das Kind seinerzeit in Begleitung des Vaters an der öffentlichen Veranstaltung "Charity Fight Night" teilgenommen hatte. Hier habe das OLG nicht festgestellt, dass die Presse über die Teilnahme des Sohnes an der Veranstaltung berichtet hätte und dadurch etwa sein Name dabei der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden wäre.
Kinder besonders schutzwürdig
Dass das Kind zum Zeitpunkt der Bild-Berichterstattung minderjährig war, berücksichtigte der BGH ebenfalls. Betroffen sei hier das Recht des Sohnes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte, kindgemäße Entwicklung. "Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch, dass persönliche Angelegenheiten zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen."
Der Senat betonte, dass es in diesem Zusammenhang auch keiner konkreten Belege bedürfe: "Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes ist vielmehr schon dann gegeben, wenn Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begegnet wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht." Die Berichterstattung durch die Bild-Zeitung unter anderem über Polizeieinsätze, Ruhestörungen sowie körperliche Auseinandersetzungen zwischen Türsteher und nicht geladenen Personen sei geeignet gewesen, "Vorbehalte gegenüber dem Kind zu schüren und ablehnende Reaktionen Dritter hervorzurufen".
Informationsinteresse der Öffentlichkeit nachrangig
Weiter stellte der BGH klar, dass im konkreten Fall auch das Schutzinteresse des Kindes gegenüber dem Recht der Bild-Zeitung auf Meinungsfreiheit und das von ihr verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
Zwar habe der bekannte Vater des Kindes laut Feststellungen des Berufungsgerichts dem Reporter der Bild-Zeitung gegenüber erwähnt, dass es sich um eine Party seines Sohnes zur Feier seines 16. Geburtstages gehandelt hat, und dabei den Sohn auch namentlich genannt. Auch sei es möglicherweise für die Öffentlichkeit von Interesse, dass Auslöser der Polizeieinsätze die Feier eines Minderjährigen war.
All dies begründe aber kein berechtigtes und erhebliches Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung: "Der Kläger ist keine politische und – anders als sein Vater – auch keine sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person", so das Gericht. Eine Leitbild- und Kontrastfunktion, die eine prominente Person der Öffentlichkeit und insbesondere ihren Anhängern gegenüber erfüllen kann, komme ihm nicht zu.
Am Ende bejahte der BGH auch die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese werde aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet und entfalle hier auch nicht deshalb, weil der Promi-Sohn inzwischen volljährig ist. So führe bereits der Eingriff in seine Privatsphäre – ungeachtet des Eingriffs in das Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung – zur Rechtswidrigkeit der identifizierenden Berichterstattung.
Im Ergebnis hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben.
Rechtswidrig in der Bild-Zeitung: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60565 (abgerufen am: 08.08.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag