BGH zu Verkehrssicherungspflichten: Super­markt­be­t­reiber muss nicht ganzen Park­platz streuen

27.08.2019

Ein Sturz auf einem vereisten Supermarktparkplatz begründet keine Ansprüche gegen den Betreiber, so der BGH. Es reiche aus, wenn die Fahrwege gestreut sind, auf den Parkflächen könne das nicht erwartet werden.

Der Ärger ist verständlich: Eine Frau hatte an einem Wintertag zum wöchentlichen Einkauf ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Supermarktes abgestellt. Nachdem sie ausgestiegen war, rutschte sie auf einer Eisfläche aus und prallte mit dem Gesicht auf den Asphalt. Weil der Supermarktbetreiber die Fläche nicht hatte streuen lassen, forderte sie Schadensersatz. Den gibt es aber nicht, entschied schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 02.07.2019, Az. VI ZR 184/18).

Genau genommen hatte sich in einer Vertiefung des Bodens gleich neben dem Parkplatz der Frau Wasser gesammelt und war gefroren. Der Supermarktbetreiber, der extra einen Winterdienst beschäftigte, der die Fahrwege auf dem Parkplatz streute, gab zu, dass im Bereich der markierten Parkflächen nicht gestreut worden sei. Dies könne von ihm aber auch nicht verlangt werden. So sahen es dann auch die Instanzgerichte, die keine so weit gehende Verkehrssicherungspflicht des Betreibers erkennen konnten und die Schadensersatzklage der Frau abwiesen.

Dieser Auffassung schloss sich auch der VI. Zivilsenat in Karlsruhe an. Weder greife eine vorvertragliche Schutzpflicht noch eine deliktsrechtliche Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers zugunsten der Kundin ein. Auch wenn an dem Tag, wie von ihr behauptet, eisige Kälte und allgemeine Glätte geherrscht hätten, habe der Betreiber die markierten Parkflächen nicht streuen müssen. Die Streupflicht als Teil der Verkehrssicherungspflicht solle nur "wirkliche Gefahren" beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten vorbeugen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Parkplatz handele. Dabei sei die Gefahr von Glättebildung im Bereich der Parkflächen eher gering einzuschätzen, da die Fahrzeuginsassen sie nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssten und sich dabei am Auto festhalten könnten.

BGH: Kunden müssen bei Glätte selbst aufpassen

Zwar müsse bei einem Kundenparkplatz berücksichtigt werden, dass dieser in der Absicht angelegt worden sei, damit eine bequeme Parkmöglichkeit für potenzielle Kunden zu bieten. Entsprechend müsse nicht nur für allgemeine Sicherheit gesorgt werden, sondern auch für ein möglichst sicheres Einladen von Einkäufen auf dem Parkplatz. Hierzu sei das Streuen der Parkflächen aber nicht erforderlich, so der BGH. Seiner Auffassung nach ist es Kunden zumutbar, ihr Auto bei Eis und Schnee so abzustellen, dass ein gefahrloses Verstauen der Einkäufe im Heck des Fahrzeugs möglich ist.

Zudem handele es sich, so die Karlsruher Richter, im vorliegenden Fall um eine sehr große Parkfläche, auf der ständig Autos ein- und ausführen, was maschinelles Streuen ausschließe. Eine ständige Kontrolle und händisches Streuen seien angesichts des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar.

Die Kundin hatte sich zudem auf die spezifische Stelle bezogen, an der sich ihr Unfall ereignet hatte, und argumentierte, sie habe nicht mit einer Vertiefung im Boden rechnen müssen, in der sich Eis bilden konnte, die sie zudem aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse am Parkplatz auch nicht habe erkennen können. Mit Unebenheiten müsse aber im Allgemeinen gerechnet werden, antwortete der BGH und wies darauf hin, dass bei eisiger Witterung Benutzer des Parkplatzes eben selbst besonders aufpassen müssten, wo sie hintreten.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Verkehrssicherungspflichten: Supermarktbetreiber muss nicht ganzen Parkplatz streuen . In: Legal Tribune Online, 27.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37277/ (abgerufen am: 17.04.2024 )

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