Druckversion
Freitag, 5.06.2026, 18:31 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-vizr15724-helene-fischer-bild-bericht-hausgeburt-internetarchiv-anspruch-loeschung
Fenster schließen
Artikel drucken
59686

Helene Fischer fährt vor BGH Teilsieg gegen "Bild" ein: Wer falsch berichtet, muss auch in fremden Archiven aufräumen

09.04.2026

Helene Fischer

Helene Fischer darf sich freuen: Die Bild muss dafür sorgen, dass eine Falschmeldung über die Sängerin großflächig aus dem Internet verschwindet. Foto: picture alliance / AAPimages/Wehnert | AAPimages/Wehnert

Einmal falsch berichtet, vielfach kopiert: Der BGH klärt im Streit zwischen Helene Fischer und der Bild, wie weit die Pflicht eines Verlags reicht, das Internet von eigenen Fehlern zu säubern, und wo die Verantwortung Dritter beginnt.

Anzeige

Eine falsche Schlagzeile ist schnell geschrieben und hält sich bisweilen hartnäckig. Wer sie in die Welt setzt, muss sich im Zweifel auch um ihr Verschwinden kümmern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Urteil klargestellt: Ein entsprechender Beseitigungsanspruch erstreckt sich auch auf Kopien und Archivversionen eines Artikels. Bei eigenständiger Folgeberichterstattung anderer Medien trifft die Beseitigungspflicht die Presse allerdings nicht (Urt. v. 31.03.2026, Az. VI ZR 157/24).

Anlass der Entscheidung war eine Berichterstattung der Bild-Zeitung aus dem Jahr 2022, die sich später als unzutreffend herausstellte. Das Boulevardblatt hatte über die Geburt von Helene Fischers Tochter einen Artikel veröffentlicht. In der Meldung hieß es, die Sängerin habe ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt entbunden. Tatsächlich kam das Kind aber in einer Klinik zur Welt.

Weil Hausgeburten öffentlich kontrovers diskutiert werden, blieb die Falschmeldung nicht folgenlos: Die Sängerin sah sich in zahlreichen Online-Kommentarspalten prompt Kritik ausgesetzt, nachdem die Falschmeldung erschienen war. Sie verlangte von der Bild daraufhin, die fehlerhafte Meldung zu beseitigen, und klagte.

Vom Landgericht bis zum Bundesgerichtshof

Zwar verpflichtete das Landgericht (LG) Berlin II die Bild dazu, die ursprünglichen Artikel zur angeblichen Hausgeburt zu entfernen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Der unmittelbare Fehler war damit zwar beseitigt, doch seine digitalen Spuren nicht. Die falsche Information kursierte weiter: auf Drittseiten, in Kopien, Verlinkungen und in Beiträgen anderer Medien.

Vor dem Kammergericht (KG) ging Fischer deshalb einen Schritt weiter. Sie verlangte – neben umfassendem Schadensersatz –, dass der Verlag auch bei Drittanbietern auf die Löschung der Falschmeldung hinwirkt. Das KG hielt das aber für zu weitgehend. Ihr Begehren sei nicht hinreichend bestimmt und gehe über das hinaus, was dem Verlag zugemutet werden könne.

Der Fall landete somit beim BGH, der jetzt entschieden hat.

Pflicht zur digitalen Nachsorge

Rechtlich stützt sich Fischer auf den sogenannten (Folgen-)Beseitigungsanspruch, hergeleitet aus § 1004 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Anspruch zielt darauf ab, einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Es geht also nicht nur darum, eine Rechtsverletzung zu stoppen, sondern deren Folgen zu beseitigen, solange sie fortwirken.

Im Internet bedeutet das: Solange eine unwahre Tatsachenbehauptung abrufbar ist, besteht die Beeinträchtigung fort. Der Anspruch kann deshalb auch Maßnahmen erfassen, die über die eigene Veröffentlichung hinausgehen, etwa das Hinwirken auf eine Löschung bei Dritten. Im konkreten Fall stellte sich damit die entscheidende Frage: Wer ist für diese fortdauernde Beeinträchtigung verantwortlich?

Der BGH beantwortet das differenziert. Der Verlag haftet demnach für Inhalte, die auf seine ursprüngliche Berichterstattung zurückgehen, etwa Artikelkopien, Verlinkungen oder sonstige Formen der Weiterverbreitung. Denn genau das ist laut BGH die typische Dynamik des Internets und damit dem Erstveröffentlicher zuzurechnen.

Anzeige

Archive sind keine "neuen" Berichte

Das gilt nach der BGH-Entscheidung ausdrücklich auch für Internetarchive wie die "Wayback Machine", auf der alte Internetbeiträge noch Jahr(zehnt)e später in ihrer Originalfassung abgerufen werden können. Das Argument des BGH: Bei den Archivartikeln handelt es sich nicht um neue Berichte, sondern um weiterhin abrufbare Kopien des ursprünglichen Artikels. Für diese bleibe der Verlag deshalb verantwortlich. 

Das KG hatte das noch anders gesehen. Inhalte in der "Wayback Machine" seien nicht über Suchmaschinen auffindbar, sondern nur gezielt abrufbar. Deshalb fehle es an Breitenwirkung und damit an einer erheblichen fortdauernden Beeinträchtigung, gegen die sich der Beseitungsanspruch richte.

Dieser Auffassung erteilte der BGH jetzt eine Absage. Entscheidend sei nicht, wie leicht Inhalte auffindbar sind, sondern dass sie weiterhin abrufbar sind und auf der ursprünglichen Berichterstattung beruhen. In solchen Fällen bleibe die Verantwortung des Verlags für den Artikel bestehen. Allerdings muss die Bild nicht selbst ermitteln, welche digitale Kopien ihrer Artikel mit weiter abrufbaren Falschmeldungen im Netz kursieren. Der Betroffene, also hier Helene Fischer beziehungsweise ihre Anwälte, müssen die Recherche leisten und das Medium auf die entsprechenden Seiten hinweisen. Erst dann muss das Medium hinwirken, indem es den "Kopierer" über die im Artikel enthaltene Falschbehauptung informiert und zur Löschung auffordert.

Gar keine Hinwirkungspflicht sieht der BGH bei eigenständigen Folgeberichten anderer Medien. Greift eine andere Redaktion die Information auf und macht daraus einen eigenen Beitrag, endet die Hinwirkungspflicht auf Löschung des ursprünglich berichtenden Verlags. Für diese Inhalte sei allein das jeweilige Presseorgan verantwortlich. Jede Redaktion entscheide nämlich selbst, ob und wie sie berichtet, so der BGH. Diese Entscheidung unterbreche die Zurechnung der Verantwortlichkeit zum Verlag, der die ursprüngliche Information veröffentlicht hat. Daher bestünden in diesem Fall auch keine Schadensersatzansprüche.

Da sich zahlreiche Anträge von Helene Fischer nicht nur auf die archivierten Fassungen der Bild-Artikel, sondern auf Folgeberichterstattung von anderen Medien und zu weit gefasste Schadensersatzansprüche bezogen, muss sie die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zahlen. 

xp/LTO-Redaktion

* Version vom 10.04.2026: Ergänzt um Satz zur Kostentragung sowie fehlende Recherchepflicht des Mediums

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Helene Fischer fährt vor BGH Teilsieg gegen "Bild" ein: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59686 (abgerufen am: 05.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Persönlichkeitsrecht
    • Pressefreiheit
    • Unterlassung
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
    • Landgericht Berlin II
    • Kammergericht
Prozess gegen NS-Verbrecher Adolf Eichmann am 12. April 1961 in Israel 05.06.2026
Bundesnachrichtendienst

BVerwG weist Klage von Journalistin ab:

BND muss unge­schwärzte Eich­mann-Akten nicht vor­legen

Eine Journalistin begehrte Einsicht in ungeschwärzte Unterlagen u.a. zur Festnahme des NS-Verbrechers Adolf Eichmann. Der BND berief sich auf Geheimhaltungsgründe. Zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschied.

Artikel lesen
NRW-Justizminister Dr. Benjamin Limbach 28.05.2026
Persönlichkeitsrecht

NRW will Haftung der Online-Plattformen erweitern:

"Rasante Ver­b­rei­tung sexua­li­sierter Deep­fakes"

In einem Antrag für die kommende JuMiKo fordert NRW-Justizminister Limbach, Plattformbetreiber bei Vorfällen digitaler Gewalt stärker in die Pflicht zu nehmen. Bei schweren Persönlichkeitsverletzungen sollen sie auch Schadensersatz leisten.

Artikel lesen
Smartphone-Bildschirm mit dem Logo der rechtspopulistischen Nachrichtenplattform "NIUS" 22.05.2026
Diskriminierung

OLG bestätigt 6.000-Euro-Entschädigung gegen Nius:

Wenn Mis­gen­dern zur unwahren Tat­sa­chen­be­haup­tung wird

Trans Personen unter dem falschen Geschlecht anzusprechen, ist von der Meinungsfreiheit meist nicht gedeckt. Es kann sogar eine falsche Tatsachenbehauptung sein, entschied nun das OLG Frankfurt. Ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung?

Artikel lesen
Das Bild zeigt eine Benutzeroberfläche eines KI-Chatbots, der zur Haftungsfrage bei Falschaussagen beitragen könnte. 12.05.2026
KI

OLG lässt BGH-Revision zu:

Wer haftet für Fal­sch­aus­sagen des KI-Chat­bots?

Ein KI-Chatbot vergab großzügig nicht existierende Facharztbezeichnungen. Das OLG Hamm rechnet die Aussagen den verantwortlichen Ärzten zu – die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.

Artikel lesen
Das Bild zeigt das Logo des Bundesgerichtshofs, der über die Rechtmäßigkeit eines Antifa-Berichts entscheidet. 12.05.2026
Pressefreiheit

Wegen Weglassung entlastender Umstände:

BGH hält Antifa-Bericht über Bau­un­ter­nehmer für rechts­widrig

Ein Antifa-Bericht ordnete einen sächsischen Bauunternehmer der extrem rechten Szene zu. Der BGH sieht Anhaltspunkte für ein verzerrtes Bild – und schickt den Fall zurück nach Dresden.

Artikel lesen
Bill Kaulitz von der Band Tokio Hotel tritt beim 20 Jahre "Durch den Monsun" Konzert in der Berliner Wuhlheide auf. 08.05.2026
Persönlichkeitsrecht

Widerspruch bereits eingelegt:

Bill Kau­litz gewinnt gegen AfD-Poli­tiker

AfD-Politiker Julian Adrat muss es unterlassen, eine homophobe Äußerung über Bill Kaulitz zu verbreiten. Das hat das LG Hamburg entschieden, doch Adrat hat nun Widerspruch eingelegt.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Latham & Watkins LLP
Wahl­sta­ti­on (m/w/d) Kar­tell­recht in Brüs­sel

Latham & Watkins LLP, Mün­chen und 3 wei­te­re

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Re­gu­lie­rungs­recht

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im Zi­vil­recht (Schwer­punkt Trans­ak­tio­nen)

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin

Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Re­dak­ti­on öf­f­ent­li­ches Recht (m/w/d) (hy­brid)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von GvW Graf von Westphalen
Se­nior As­so­cia­te (m/w/d) Ver­ga­be- und öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

GvW Graf von Westphalen, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fachanwaltslehrgang Agrarrecht im Fernstudium/ online

05.06.2026

Logo von CMS
Forum Consumer Products 2026

09.06.2026, Frankfurt am Main

Das Reverse-Charge-Verfahren im Seeverkehr

20.06.2026

Logo von Deutscher Anwaltverein
Karrierepfade zwischen Rechtsabteilung und Kanzlei - Online-Seminar

08.06.2026

Logo von Deutscher Anwaltverein
Deutscher Anwaltstag 2026

08.06.2026, Freiburg im Breisgau

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH