Einmal falsch berichtet, vielfach kopiert: Der BGH klärt im Streit zwischen Helene Fischer und der Bild, wie weit die Pflicht eines Verlags reicht, das Internet von eigenen Fehlern zu säubern, und wo die Verantwortung Dritter beginnt.
Eine falsche Schlagzeile ist schnell geschrieben und hält sich bisweilen hartnäckig. Wer sie in die Welt setzt, muss sich im Zweifel auch um ihr Verschwinden kümmern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Urteil klargestellt: Ein entsprechender Beseitigungsanspruch erstreckt sich auch auf Kopien und Archivversionen eines Artikels. Bei eigenständiger Folgeberichterstattung anderer Medien trifft die Beseitigungspflicht die Presse allerdings nicht (Urt. v. 31.03.2026, Az. VI ZR 157/24).
Anlass der Entscheidung war eine Berichterstattung der Bild-Zeitung aus dem Jahr 2022, die sich später als unzutreffend herausstellte. Das Boulevardblatt hatte über die Geburt von Helene Fischers Tochter einen Artikel veröffentlicht. In der Meldung hieß es, die Sängerin habe ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt entbunden. Tatsächlich kam das Kind aber in einer Klinik zur Welt.
Weil Hausgeburten öffentlich kontrovers diskutiert werden, blieb die Falschmeldung nicht folgenlos: Die Sängerin sah sich in zahlreichen Online-Kommentarspalten prompt Kritik ausgesetzt, nachdem die Falschmeldung erschienen war. Sie verlangte von der Bild daraufhin, die fehlerhafte Meldung zu beseitigen, und klagte.
Vom Landgericht bis zum Bundesgerichtshof
Zwar verpflichtete das Landgericht (LG) Berlin II die Bild dazu, die ursprünglichen Artikel zur angeblichen Hausgeburt zu entfernen und eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Der unmittelbare Fehler war damit zwar beseitigt, doch seine digitalen Spuren nicht. Die falsche Information kursierte weiter: auf Drittseiten, in Kopien, Verlinkungen und in Beiträgen anderer Medien.
Vor dem Kammergericht (KG) ging Fischer deshalb einen Schritt weiter. Sie verlangte – neben umfassendem Schadensersatz –, dass der Verlag auch bei Drittanbietern auf die Löschung der Falschmeldung hinwirkt. Das KG hielt das aber für zu weitgehend. Ihr Begehren sei nicht hinreichend bestimmt und gehe über das hinaus, was dem Verlag zugemutet werden könne.
Der Fall landete somit beim BGH, der jetzt entschieden hat.
Pflicht zur digitalen Nachsorge
Rechtlich stützt sich Fischer auf den sogenannten (Folgen-)Beseitigungsanspruch, hergeleitet aus § 1004 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Anspruch zielt darauf ab, einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Es geht also nicht nur darum, eine Rechtsverletzung zu stoppen, sondern deren Folgen zu beseitigen, solange sie fortwirken.
Im Internet bedeutet das: Solange eine unwahre Tatsachenbehauptung abrufbar ist, besteht die Beeinträchtigung fort. Der Anspruch kann deshalb auch Maßnahmen erfassen, die über die eigene Veröffentlichung hinausgehen, etwa das Hinwirken auf eine Löschung bei Dritten. Im konkreten Fall stellte sich damit die entscheidende Frage: Wer ist für diese fortdauernde Beeinträchtigung verantwortlich?
Der BGH beantwortet das differenziert. Der Verlag haftet demnach für Inhalte, die auf seine ursprüngliche Berichterstattung zurückgehen, etwa Artikelkopien, Verlinkungen oder sonstige Formen der Weiterverbreitung. Denn genau das ist laut BGH die typische Dynamik des Internets und damit dem Erstveröffentlicher zuzurechnen.
Archive sind keine "neuen" Berichte
Das gilt nach der BGH-Entscheidung ausdrücklich auch für Internetarchive wie die "Wayback Machine", auf der alte Internetbeiträge noch Jahr(zehnt)e später in ihrer Originalfassung abgerufen werden können. Das Argument des BGH: Bei den Archivartikeln handelt es sich nicht um neue Berichte, sondern um weiterhin abrufbare Kopien des ursprünglichen Artikels. Für diese bleibe der Verlag deshalb verantwortlich.
Das KG hatte das noch anders gesehen. Inhalte in der "Wayback Machine" seien nicht über Suchmaschinen auffindbar, sondern nur gezielt abrufbar. Deshalb fehle es an Breitenwirkung und damit an einer erheblichen fortdauernden Beeinträchtigung, gegen die sich der Beseitungsanspruch richte.
Dieser Auffassung erteilte der BGH jetzt eine Absage. Entscheidend sei nicht, wie leicht Inhalte auffindbar sind, sondern dass sie weiterhin abrufbar sind und auf der ursprünglichen Berichterstattung beruhen. In solchen Fällen bleibe die Verantwortung des Verlags für den Artikel bestehen. Allerdings muss die Bild nicht selbst ermitteln, welche digitale Kopien ihrer Artikel mit weiter abrufbaren Falschmeldungen im Netz kursieren. Der Betroffene, also hier Helene Fischer beziehungsweise ihre Anwälte, müssen die Recherche leisten und das Medium auf die entsprechenden Seiten hinweisen. Erst dann muss das Medium hinwirken, indem es den "Kopierer" über die im Artikel enthaltene Falschbehauptung informiert und zur Löschung auffordert.
Gar keine Hinwirkungspflicht sieht der BGH bei eigenständigen Folgeberichten anderer Medien. Greift eine andere Redaktion die Information auf und macht daraus einen eigenen Beitrag, endet die Hinwirkungspflicht auf Löschung des ursprünglich berichtenden Verlags. Für diese Inhalte sei allein das jeweilige Presseorgan verantwortlich. Jede Redaktion entscheide nämlich selbst, ob und wie sie berichtet, so der BGH. Diese Entscheidung unterbreche die Zurechnung der Verantwortlichkeit zum Verlag, der die ursprüngliche Information veröffentlicht hat. Daher bestünden in diesem Fall auch keine Schadensersatzansprüche.
Da sich zahlreiche Anträge von Helene Fischer nicht nur auf die archivierten Fassungen der Bild-Artikel, sondern auf Folgeberichterstattung von anderen Medien und zu weit gefasste Schadensersatzansprüche bezogen, muss sie die überwiegenden Kosten des Rechtsstreits zahlen.
xp/LTO-Redaktion
* Version vom 10.04.2026: Ergänzt um Satz zur Kostentragung sowie fehlende Recherchepflicht des Mediums
Helene Fischer fährt vor BGH Teilsieg gegen "Bild" ein: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59686 (abgerufen am: 13.05.2026 )
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