Nachdem Schluss war, schickte ein Fotograf sehr intime Fotos seiner Ex-Geliebten u.a. an deren Mann. Und er wollte die Bilder behalten - als Erinnerung. Darf er nicht, befand der BGH: Was vorher sexy war, ist nachher demütigend.
In einem am Montag veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) endgültig entschieden, dass intime Fotos nach dem Ende einer Beziehung gelöscht bzw. zurückgegeben werden müssen, wenn die oder der Abgebildete dies verlangt (Urt. v. 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14).
Ein Berufsfotograf hatte von seiner ehemaligen Geliebten zahlreiche digitale Fotos und Videos "vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr" sowie von ihrem Intimbereich gemacht. Damals war die Frau, die mit einem anderen Mann verheiratet war, mit den privaten Aufnahmen nicht nur einverstanden, sondern fotografierte sich teilweise sogar selbst und übersandte ihrem Liebhaber anschließend alle Bilder per eMail.
Nach dem Ende der Beziehung leitete der gekränkte Ex-Liebhaber die Fotos an die Firmenadresse des Ehemannes weiter, sodass auch dessen Kollegen die Möglichkeit hatten, die Aufnahmen zu sehen. Dabei umging er sogar eine technische Blockade auf dem Rechner des Mannes. Dies wurde ihm zunächst per einstweilige Verfügung untersagt.
Doch das reichte der Ex-Geliebten nicht mehr. Vielmehr wollte sie nun ihrem Ex-Lover nicht nur gerichtlich untersagen, die Bilder zu verbreiten, sondern dieser sollte sie auch unwiderruflich löschen oder ihr zumindest zurückgeben. In einem gerichtlichen Vergleich erkannte der Mann zunächst an, das Material nicht weiterzugeben. Behalten wollte er die Erinnerungen dennoch – und ließ sich deswegen bis in die letzte Instanz verklagen.
Persönlichkeitsrecht überwiegt Recht auf Pflege der Erinnerung
Nun muss er dem Willen der Frau doch folgen, entschied der BGH mit einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Das oberste Zivilgericht stellte damit abschließend fest, dass Ex-Partner alle intimen Aufnahmen und Kopien, die sie noch von ihren Verflossenen haben, nach dem Ende der Beziehung auch dann löschen müssen, wenn sie nicht beabsichtigen, diese zu veröffentlichen. Voraussetzung hierfür ist nur, dass klar war, dass die Zustimmung des Abgebildeten bei der Anfertigung der Fotos auf die Dauer der Beziehung befristet war.
Der Ex-Geliebte habe das Recht der abgebildeten Frau auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre sowie ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Das überragende Schutzinteresse des Kernbereichs privater Lebensgestaltung der Frau überwiege die schutzwürdigen Belange des Profifotografen aus seiner grundrechtlich geschützten Berufsausübungs- bzw. Kunstfreiheit, so der Senat. Auch ein ideelles Recht auf "Pflege der Erinnerung" bestehe nicht.
Der Löschungsanspruch ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 1, § 1004 (analog) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie §§ 22f des Kunsturhebergesetzes (KUG).
Anne-Christine Herr, BGH zu intimen Bildern nach Beziehungsende: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17940 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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