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BGH zur Wiedereinsetzung nach versäumter Frist: Anwalt darf nicht mit aus­nahms­weiser Frist­ver­län­ge­rung rechnen

26.08.2025

Anwalt am Schreibtisch

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist abzulehnen, soweit der Anwalt das Fristversäumnis aufgrund unzureichenden Verlängerungsantrags selbst verschuldet hat. Foto: peopleimages.com

Eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung wird nur in Ausnahmefällen gewährt. Weil anhängige Anträge auf Tatbestands- oder Protokollberichtigung dafür nicht genügen, darf ein Anwalt auch nicht auf die Fristverlängerung vertrauen.

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Wer im Zivilrecht ein Rechtsmittel einlegt, muss dies nicht nur fristgerecht tun, sondern auch, innerhalb einer weiteren Frist, eine Begründung einreichen. Gibt es an dem angegriffenen Urteil noch offene Berichtigungsanträge, so reicht das allein regelmäßig nicht aus, um eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer verspätet eingelegten Berufungsbegründung (Beschl. v. 01.07.2025, Az. VI ZB 59/24). Der Prozessbevollmächtigte dürfe nicht darauf vertrauen, dass ein entsprechender Fristverlängerungsantrag bewilligt wird, und die Frist verstreichen lassen. So lehnte der BGH in dem Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Zivilprozessordnung (ZPO) ab, die Berufung ist damit unzulässig.

Der Beklagte hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag seines Anwalts verlängerte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis 9. September 2024. Der Beklagte hatte diesen mit dem Erholungsurlaub seines Prozessbevollmächtigten und noch anhängigen Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträgen nach §§ 319, 320 ZPO der gegnerischen Partei begründet. Das OLG gewährte die Fristverlängerung zunächst antragsgemäß. Am 9. September, also dem Tag des Ablaufs der verlängerten Frist, beantragte der Anwalt eine Fristverlängerung um weitere zweieinhalb Wochen. Diesmal begründete er den Antrag allein mit Verweis auf die noch nicht beschiedenen Berichtigungsanträge.

Das OLG lehnte den Antrag ab. Die später eingereichte Berufungsbegründung war damit verspätet, der daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsantrag blieb beim OLG erfolglos. Auch beim BGH scheiterte der Mann.

Noch offene Berichtigungsanträge kein erheblicher Grund 

Das OLG habe den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgelehnt, denn der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist nicht, wie § 233 ZPO es voraussetzt, ohne Verschulden versäumt. Vielmehr habe sein Anwalt das Säumnis zu vertreten und das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich eine Partei im Zivilprozess stets nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Der VI. Zivilsenat betonte, dass für eine Exkulpation des Anwalt erforderlich gewesen wäre, dass dieser mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen durfte. Das verneinte der Senat hier unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter der Fristverlängerung ohne Einwilligung des Gegners. Maßgeblich hierfür ist § 520 Abs. 2 ZPO. Dessen Satz 1 setzt die Berufungsbegründungsfrist auf zwei Monate ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe fest. Satz 2 erlaubt eine Fristverlängerung grundsätzlich nur mit Einwilligung der Gegenseite, die im vorliegenden Fall fehlte.

Nach Satz 3 kann die Berufungsbegründungsfrist zwar auch ohne Einwilligung des Gegners um bis zu einen Monat verlängert werden. Dies erfordert aber die Darlegung erheblicher Gründe. Daran fehlte es hier laut BGH. Der Verweis auf noch laufende Tatbestands- und Protokollberichtigungsanträge greife nicht durch, da sie keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtmittelfristen haben. Dies habe der BGH bereits entschieden und das Bundesverfassungsgericht habe diese Sichtweise nicht beanstandet.

Kein Vertrauen auf die Ausnahme

Auch mit einem zweiten Argument drang der Beklagte nicht durch. Der meinte, mit dem Erfolg des zweiten Fristverlängerungsantrags deshalb habe rechnen zu können, weil schon der erste Fristverlängerungsantrag erfolgreich war und für diesen u.a. angeführte Grund, dass das Gericht noch nicht über die Berichtigungsanträge entschieden habe, weiterhin fortbestehe. 

Das überzeugte den beim VI. Senat nicht, denn der erste Verlängerungsantrag sei nicht ausschließlich auf diesen Grund, sondern auch auf den Erholungsurlaub des Prozessbevollmächtigten gestützt gewesen. Daher habe der Anwalt aus der positiven Entscheidung über den ersten Verlängerungsantrag auch nicht den Schluss ziehen können, das OLG erkenne die Anhängigkeit der Berichtigungsanträge als erheblichen Grund für eine Fristverlängerung an.

pk/mk/LTO-Redaktion

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BGH zur Wiedereinsetzung nach versäumter Frist: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57986 (abgerufen am: 10.10.2026 )

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