BGH lehnt AGG-Klage ab: Anwalt war zu alt für die Party

05.05.2021

Anders als bei Konzerten kann es laut BGH bei Partyevents sehr wohl darauf ankommen, welche Eigenschaften ein Besucher mitbringt. Ein damals 44-jähriger Anwalt durfte damit wegen seines Alters am Einlass einer Party abgewiesen werden.

Ein Anwalt aus München ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Diskriminierungsklage gegen einen Partyveranstalter gescheitert. Dieser hatte ihn 2017 wegen seines Alters nicht auf das Open-Air-Event "Isarrauschen" gelassen. Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sei bei dieser Art von Veranstaltung nicht eröffnet, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter am Mittwoch. Der Vorsitzende Richter betonte dabei, dass für die beiden ebenfalls im AGG genannten Diskriminierungsmerkmale "Rasse" und "ethnische Herkunft" andere Maßstäbe gölten (Urt. v. 05.05.2021, Az. VII ZR 78/20).

Kontrolleure hatten den damals 44 Jahre alten Anwalt, der sich gegen den Partyveranstalter bis nach Karlsruhe geklagt hatte, im Sommer 2017 nicht auf das Musikevent "Isarrauschen" in München gelassen, weil er ihrer Auffassung nach zu alt aussah. Der Abgewiesene forderte daraufhin u. a. 1.000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung. Vor dem Münchner Amtsgericht (AG) und dem Landgericht (LG) München I war er bereits gescheitert und ging deshalb in Revision vor dem BGH, der am Mittwoch entschied.

Ein Partyevent ist etwas anderes als ein Konzert

Doch auch der BGH lehnte einen Anspruch auf Entschädigung ab. Damit eine Veranstaltung ein Massengeschäft ist und damit in den Anwendungsbereich des AGG fällt, müsse der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich bereit sein, mit jedem und ohne Ansehen der Person ein Schuldverhältnis einzugehen. Ein Ansehen der Person liege vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach Würdigung des Vertragspartners trifft und persönliche Merkmale dabei eine Rolle spielen. Wann das der Fall ist, sei anhand der Verkehrssitte festzustellen.

Im konkreten Fall stellte der BGH dazu fest, dass das "Isarrauschen" eine "Partyevent-Veranstaltung" sei. Anders als Konzerte, Kinovorstellungen oder Theater- und Sportveranstaltungen sei der Charakter der Veranstaltung durch die Interaktion der Besucher geprägt. Daher komme der Zusammensetzung des Besucherkreises besondere Bedeutung zu. Der Wille des Veranstalters, das "Isarrauschen" nur für Personen in einem bestimmten Alter zu öffnen, sei entsprechend hinzunehmen.

Über die konkreten Hintergründe des Verfahrens hat LTO im Vorfeld hier ausführlich berichtet.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BGH lehnt AGG-Klage ab: Anwalt war zu alt für die Party . In: Legal Tribune Online, 05.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44892/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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