BGH zu Vertragsstrafe für Gastwirte: Sch­lem­mer­b­lock-Strafe ist unver­hält­nis­mäßig

31.08.2017

Bescheren die Gutscheinhefte Restaurants nur Geizkragen oder auch neue zahlende Gäste? Gastronomen sind da sehr unterschiedlicher Meinung. Sicher ist: Der Verlag muss sich mit Strafen zurückhalten.

Die Herausgeberin des Gutscheinhefts "Schlemmerblock" darf teilnehmenden Gaststätten keine pauschale Vertragsstrafe von 2.500 Euro androhen. Dies sei unverhältnismäßig hoch und damit eine unangemessene Benachteiligung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe (Urt. v. 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16). Die Vertragsstrafe gelte nämlich auch für kleinere Verstöße - wie etwa das Angebot von weniger Hauptgerichten als vereinbart, kleineren Portionen oder unfreundlichem Service.

Geklagt hatte die Herausgeberin des Schlemmerblocks. Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines Schlemmerblocks bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren. Nach Angaben des Unternehmens werden deutschlandweit jährlich etwa 800.000 Schlemmerblöcke verkauft mit Angeboten in 20.000 Betrieben.

Die AGB des Schlemmerblocks enthalten eine Vertragsstrafklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 Euro.

Benachteiligung entgegen Treu und Glauben

In dem Fall vor dem BGH wich ein Gastwirt von der Vereinbarung ab. Nachdem sich Kunden über den Gastwirt beschert hatten erklärte er, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine Schlemmerblock-Gutscheine mehr einlösen.

Der Schlemmerblock-Verlag sah darin eine Gefahr für das gesamte Geschäftsmodell. Wenn sich ein Gastwirt nicht an die Vereinbarung halte, führe dies bei Gästen zu Unverständnis und Ärger. Diese Frustration falle auf den Verlag zurück, führe zum Verkauf von weniger Gutscheinheften und damit zu einem geringeren Werbevolumen für alle teilnehmenden Restaurants.

Der BGH entschied nun, dass die Vertragsstrafklausel unwirksam ist. Ein pauschaler Betrag von 2.500 Euro benachteilige die Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen. Angesichts der oft nur geringen Vertragsverstöße, wie etwa  das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, sei der Betrag unverhältnismäßig hoch.

Dem Hotel- und Gaststättenverband Dehoga zufolge fällt das "Stimmungsbarometer" zu den Gutscheinheften in der Branche sehr unterschiedlich aus. "Manche sagen, es kommen nur die Schnäppchen-Jäger und die sehe ich nie wieder", so Rechtsexperte Jürgen Benad. "Andere sagen, das klappt prima. Ich habe damit viele neue Gäste gewonnen."

Auch Benad hält eine Vertragsstrafe von "2.500 Euro für maßlos überzogen". Ein Betrag im mittleren dreistelligen Bereich wäre abschreckend genug. Denn: "Ein Gastwirt, der sich wiederholt nicht an die Bedingungen hält, würde für das Heft eher nicht mehr akzeptiert."

acr/LTO-Redaktion

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH zu Vertragsstrafe für Gastwirte: Schlemmerblock-Strafe ist unverhältnismäßig . In: Legal Tribune Online, 31.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24247/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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