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BGH zum Auffahrunfall in der Waschstraße: Kunden müssen ange­leitet werden

19.07.2018

Mercedes in der Waschstraße (Symbol)

© murmakova - stock.adobe.com

Eine automatisierte Waschstraße immer und überall zu überwachen ist zu aufwendig, findet der BGH. Den Kunden müsse aber ein Hinweis erteilt werden, wie man sich in der Anlage zu verhalten hat, entschied er.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber einer Waschstraße darauf hinwirken muss, dass seinen Kunden keine Fehler unterlaufen. Deshalb muss er die Benutzer der Anlage in zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren (Urt. v. 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17).

Ein BMW-Fahrer hatte vom Betreiber einer vollautomatisierten Waschstraße Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verlangt. Die Fahrzeuge werden dort während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit geringer Geschwindigkeit gezogen. Die linken Räder befinden sich dabei auf dem Band, die rechten laufen frei über den Boden. Während des Waschgangs betätigte der Vordermann des BMW-Fahrers grundlos die Bremse seines Mercedes. Der BMW wurde auf den Mercedes geschoben, ein hinter den beiden Fahrzeugen befindlicher Hyundai beschädigte den BMW von hinten.

Das Amtsgericht hatte den Waschstraßenbetreiber zum Schadensersatz verurteilt, das Landgericht hatte das Urteil dann aber aufgehoben. Der BGH verwies die Sache nun zur erneuten Verhandlung zurück an das LG. 

BGH: Kunden sind auch ein Risiko

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts seien technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich, so die Karlsruher Richter. Eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, sei wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig, entschied der BGH. 

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordere es aber, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt werde. Sind Schädigungen bei unsachgemäßer Benutzung der Anlage möglich, muss der Betreiber nach Auffassung des Gerichtshofs darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Deswegen müsse er die Kunden in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren. 

Ob der Betreiber diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, habe das LG aber nicht geprüft. Dies muss es nun nachholen.  

acr/LTO-Redaktion

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BGH zum Auffahrunfall in der Waschstraße: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29873 (abgerufen am: 15.02.2026 )

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