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BGH ändert Rechtsprechung zum Abzug "neu für alt" im Mängelrecht: Kein Vor­teils­aus­g­leich für län­gere Nut­zungs­dauer

von Hasso Suliak

08.12.2025

Zwei Traktoren arbeiten an einem Betonwall, was auf landwirtschaftliche Nutzung hinweist. Kontext: Veränderungen im Mängelrecht.

Fahrsilo in der Landwirtschaft: Trotz Mängeln störungsfrei benutzbar. Daher  Abzug “neu für alt”? picture alliance / ZB | Sascha Steinach

Jahrelang ein Bauwerk störungsfrei nutzen und dann wegen eines Mangels ein neues bekommen? Zu schön, um wahr sein, dachte das OLG Nürnberg und verlangte einen Abzug “neu für alt” für die längere Nutzungsdauer. Doch der BGH ist anderer Ansicht.

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Eine Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt aufgrund der Beseitigung eines Mangels kommt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch dann nicht in Betracht, wenn der Mangel sich relativ spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste (Urt. v. 27. November 2025, Az. VII ZR 112/24). Eine ebenso praxis- wie examensrelevante Leitsatzentscheidung des BGH.

Hintergrund war der folgende Fall: Im August 2009 beauftragte ein Landwirt eine Firma mit der Herstellung eines Fahrsilos. Einer Anlage, die in der Landwirtschaft zur Lagerung von Futtermitteln verwendet wird. Es besteht aus einer Bodenplatte und Seitenwänden, die meist aus Beton gefertigt sind. Die Fertigstellung des Fahrsilos und die vollständige Zahlung des Werklohns erfolgten im September 2010. In der Folgezeit machte der Besteller jedoch zahlreiche Mängel an dem Fahrsilo geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche.

Im Februar 2013 leitete er schließlich ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das im Juni 2015 beendet war. Mit seiner im Juli 2015 erhobenen Klage verlangte er unter anderem die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 € nebst Zinsen von dem Werksunternehmer. Das Landgericht Ansbach sprach ihm diese Summe zunächst auch zu (Urt. v. 23.12.2021, Az. 3 O 729/15 Bau).

Berufungsgericht bejaht Vorteilsausgleich

Auf die dagegen vom Unternehmer eingelegte Berufung änderte das Berufungsgericht (OLG Nürnberg) das Urteil des LG teilweise jedoch ab und sprach dem Landwirt nur einen Kostenvorschuss in Höhe von 80.000 Euro zu (Urt. v. 5.06.2024, Az. 2 U 283/22). Begründung: Der Kostenvorschuss sei wegen einer Vorteilsausgleichung (Abzug neu für alt) zu beschränken. Schließlich habe der Kläger ausgehend von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von etwa 16 Jahren das Fahrsilo circa fünf Jahre bis zu einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ohne konkrete Beeinträchtigungen nutzen können. Das rechtfertige einen Abzug von einem Drittel der zur Mangelbeseitigung notwendigen Kosten.

Dieser Kürzung durch das OLG erteilte der VII. Zivilsenat des BGH nun eine Absage. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Vorschussanspruch sei im Umfang von einem Drittel aufgrund einer Vorteilsausgleichung wegen eines Abzugs neu für alt zu kürzen, sei "von Rechtsfehlern beeinflusst", urteilte der BGH.

Grundsätzlich müsse zwar nach den auf Treu und Glauben gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Diese zum Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze fänden auch im Rahmen des Mängelrechts Anwendung. Der Geschädigte dürfe im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Das heißt: Wenn der Schadenseintritt neben Nachteilen auch Vorteile bringt, sind nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung im adäquat kausal entstandene Vorteile auszugleichen. Dies setzt voraus, dass Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Die Anrechnung von Vorteilen müsse für den Geschädigten zumutbar sein und dürfe den Schädiger nicht unangemessen entlasten. 

BGH: Verzögerung bei der Mängelbeseitigung darf Unternehmer nicht bevorteilen

Klar ist daher nach dem BGH: Ein Vorteilsausgleich ist in den Fällen abzulehnen, in denen der erlangte Vorteil ausschließlich auf einer Verzögerung der Mangelbeseitigung beruht. Der Unternehmer soll durch sein vertragswidriges Handeln im Rahmen sowohl seiner Herstellungs- als auch seiner Nacherfüllungspflicht keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Zweck des Mängelrechts, stellte der BGH klar.

Was gilt aber für die Fälle, in denen der Unternehmer die Mängelbeseitigung nicht verzögerte? Hier hatte der BGH in früherer Rechtsprechung entschieden, dass Instanzgerichte erwägen müssen, ob eine verlängerte Nutzungsdauer als Vorteil anzurechnen ist, wenn der Mangel sich verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Diese Rechtsprechung gelte aber nicht  für Verträge, die nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform von 2001, also ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden seien. Im Gegenteil scheide hier ein Ausgleich “neu für alt” für den Vorteil der längeren Nutzungsdauer aus, so der BGH.

"Längere Nutzungsdauer und Nacherfüllung stehen nicht in Rechnungseinheit"

Der BGH begründet dies zum einen mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs. Dieser sei die Fortsetzung des auf Herstellung des Werks gerichteten Erfüllungsanspruchs. Mit der Mangelbeseitigung erfüllt der Unternehmer letztlich seine ursprüngliche Herstellungspflicht; der Besteller erhält erst dann das von ihm beauftragte, mangelfreie Werk. Daher steht der Nacherfüllungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) mit dem Vergütungsanspruch des Unternehmers.

Entstehen bei der Nacherfüllung zusätzliche Kosten, etwa weil ein bestimmtes – eigentlich von Anfang an geschuldetes – Material oder Bauteil nachträglich verbaut werden muss, komme ein Vorteilsausgleich in Form der sogenannten „Sowieso-Kosten“ in Betracht. In einem solchen Fall wäre der Vergütungsanspruch des Unternehmers bereits bei ordnungsgemäßer Erstherstellung wegen des teureren Materials höher gewesen. Dem Vorteil auf Seiten des Bestellers, nun ein Werk mit dem von vornherein erforderlichen, höherwertigen Material zu erhalten, steht also der Nachteil des Unternehmers gegenüber, diese Mehrkosten tragen zu müssen. Vor- und Nachteile bilden hier eine Rechnungseinheit, so dass ein Vorteilsausgleich stattfindet.

Demgegenüber haben Vorteile einer längeren Nutzungsdauer, die nur deshalb entstehen, weil die Mangelbeseitigung erst relativ spät erfolgt, keinen Bezug zum Vergütungsanspruch des Unternehmers und damit nicht zum Synallagma. Nach Auffassung des BGH steht diesem zeitlich bedingten Vorteil auf Seiten des Bestellers kein entsprechender Nachteil auf Seiten des Unternehmers gegenüber. Daher ist der Vorteil der längeren Nutzungsdauer nicht als Rechnungseinheit mit den Kosten der Nacherfüllung verbunden; ein Vorteilsausgleich findet insoweit nicht statt.

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"Gesetzgeber wollte keinen Vorteilsausgleich"

Zum Zweiten begründet der BGH das Fehlen eines Abzugs „neu für alt“ mit der Systematik des werkvertraglichen Mängelrechts nach der Schuldrechtsreform von 2001. Dieses Mängelrecht unterscheidet in seinen Rechtsfolgen grundsätzlich nicht danach, wann ein Mangel erkannt, gerügt und beseitigt wird. Die Mängelrechte werden im Grundsatz nicht dadurch beeinflusst, ob ein Mangel bereits bei der Abnahme, kurz nach der Abnahme oder erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt wird (bei Arbeiten an einem Bauwerk grundsätzlich fünf Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Nur wenn der Besteller den Mangel bereits bei der Abnahme kennt und sich Mängelrechte nicht vorbehält, führt dies zum Ausschluss der Mängelrechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB. In allen übrigen Fällen gilt § 635 Abs. 2 BGB: Der Unternehmer hat sämtliche zur Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. „Eine Einschränkung dieser Pflicht durch Gewährung eines Vorteilsausgleichs in Form eines Abzugs neu für alt je nach Zeitpunkt der Mangelbeseitigung regelt § 635 Abs. 2 BGB nicht“, so der BGH.

§ 635 Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer vielmehr das Recht, seiner Nacherfüllungspflicht auch durch die Herstellung eines neuen Werks nachzukommen. Diese Art der Nacherfüllung kann dazu führen, dass der Besteller das mangelhafte Werk über Jahre nutzen konnte und ihm nach mehrjähriger, störungsfreier Nutzung ein vollständig neues Werk zur Verfügung steht. Die Rechtsfolgen dieser Art der Nacherfüllung hat der Gesetzgeber in § 635 Abs. 4 BGB geregelt, indem er dem Unternehmer einen Anspruch auf Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB einräumt – ohne einen Vorteilsausgleich im Hinblick auf das neu hergestellte Werk anzuordnen. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber gerade keinen Vorteilsausgleich „neu für alt“ normieren wollte.

Im vorliegenden Fall hob der BGH das Urteil des OLG Nürnberg auf und entschied in der Sache nach § 563 Abs.3 Zivilprozessordnung selbst, "da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist". Somit bleibt es bei einem Kostenvorschuss für den Landwirt in Höhe von 120.000 Euro.

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BGH ändert Rechtsprechung zum Abzug "neu für alt" im Mängelrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58811 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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