BGH sieht keine Anwendbarkeit von Verbraucherwiderruf: Zustim­mung zur Mie­t­er­höhung kann nicht wider­rufen werden

17.10.2018

Wenn der Vermieter per Post die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt, kann die daraufhin erteilte Zustimmung zur Erhöhung nicht widerrufen werden. Die Situation unterfällt nicht dem Verbraucherwiderruf bei Fernabsatz, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem Mieter kein Widerrufsrecht für eine erklärte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zusteht (Urt. v. 17.10.2018, Az. VIII ZR 94/17). Die Situation sei nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst.

Geklagt hatte ein Berliner Mieter, dessen beklagter Vermieter, eine Kommanditgesellschaft, ihn unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich dazu aufforderte, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete zuzustimmen. Der Mieter kam der Aufforderung zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Die erhöhte Miete zahlte er danach nur unter Vorbehalt und verlangte vor Gericht die Rückzahlung der seiner Meinung nach zu viel gezahlten Miete sowie die Feststellung, dass sich die Miete nicht erhöht habe.

Bereits in den Vorinstanzen hatte der Mieter damit keinen Erfolg. Auch der BGH wies seine Revision nun zurück. Entgegen der im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung entschieden die Karlsruher Richter, dass die Zustimmung vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.

Regelungen über Miethöhe schützen Verbraucher ausreichend

Zwar erstrecke sich der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch auf "Verträge über die Vermietung von Wohnraum", der Anwendungsbereich der Vorschrift sei jedoch einschränkend auszulegen. Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete würden die in §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen dem Mieter bereits ausreichend Schutz gewähren.

"Das Widerrufsrecht soll Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen", sagte die Vorsitzende Richterin. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne. Zudem müsse der Vermieter das Verlangen begründen, der Mieter könne so die sachliche Berechtigung des Verlangens überprüfen. Schon dadurch könne der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden, entschied der Senat. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH sieht keine Anwendbarkeit von Verbraucherwiderruf: Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden . In: Legal Tribune Online, 17.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31565/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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