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BGH zum Rückforderungsanspruch nach Auszug: Job­center kann zu viel gezahlte Miete direkt zurück­ver­langen

31.01.2018

Mietzahlung (Symbolbild)

© Coloures-Pic - stock.adobe.com

Als das Jobcenter nach dem Ende des Mietverhältnisses versehentlich weiter Geld an die Vermieter einer Sozialwohnung überwies, behielten diese es ein, man müsse sich an die ehemaligen Mieter wenden, sagten sie. So nicht, entschied der BGH.

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Die Vermietung an Sozialhilfeempfänger hat für Immobilieneigentümer durchaus ihren Reiz, schließlich braucht man sich über die Mietzahlungen keine Gedanken zu machen, die kommen zuverlässig "vom Amt". Was aber, wenn der Mieter auszieht und die Zahlungen trotzdem weiter laufen? In diesem Fall kann das Jobcenter die zuviel gezahlte Miete vom Vermieter direkt zurückverlangen und muss sich von ihnen nicht an den Sozialhilfeberechtigten verweisen lassen. Dies entschied am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 31.01.2018, Az. VIII ZR 39/17).

Geklagt hatte in dem Fall das Jobcenter, welches die Mietzahlungen für die Wohnung der Arbeitslosengeldempfänger i. H. v. 860 Euro auf ihren Antrag stets direkt an die Vermieter überwiesen hatte. Das Mietverhältnis wurde zum 31. Juli 2014 beendet, noch am 24. des gleichen Monats legten die Mieter dem Jobcenter einen Vertrag für eine neue Mietwohnung vor. Dennoch überwies man am nächsten Tag versehentlich die Miete für den August auf das Konto der bisherigen Vermieter. 

Als man das zuviel gezahlte Geld schließlich zurückforderte, weigerten sich diese. Das Geld sei als Zahlung ihrer ehemaligen Mieter an sie anzusehen, welche sie aufgrund anderweitiger Gegenforderungen einbehielten, so ihre Begründung. Vor dem Amtsgericht (AG) Rendsburg hatte man damit sogar Erfolg: Auch wenn man die Miete direkt überwiesen habe, müsse man sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung an die theoretische Leistungskette halten, so das AG. Aus diesem Grund sei die Forderung an die Mieter zu richten (Urt. v. 17.03.2016, Az. 41 C 258/15). Das Landgericht (LG) Kiel sah dies in der Berufungsverhandlung anders und gab der Zahlungsklage statt (Urt. v. 27.01.2017, Az. 1 S 92/16), wogegen die Vermieter vor den BGH zogen.

BGH: Vermieter wussten, dass ihnen das Geld nicht zustand

Der BGH bestätigte nun die Ansicht des LG und wies die Revision zurück. Überweist das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter des eigentlichen Leistungsempfängers und geschieht dies versehentlich über das Ende des Miteverhältnisses hinaus, so kann dieser sich nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht einfach mit Verweis auf die normale Leistungskette aus der Affäre ziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn er wusste, dass das Jobcenter die Miete nicht mehr zahlen musste.

Zwar habe objektiv betrachtet eigentlich nicht das Jobcenter an die Vermieter geleistet, sondern die Mieter, welche wiederum das Geld hierfür vom Jobcenter bekamen. Insoweit, so der BGH, hatten die Mieter mit ihrem Antrag auf Direktüberweisung dem Amt lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Leistungen direkt an die Vermieter zu zahlen.

Allerdings hätten die Vermieter zu dem Zeitpunkt, als sie das Geld erhielten, bereits gewusst, dass es ihnen nicht zustand, weshalb es schon an einer Leistung der Mieter als ihren ehemaligen Vertragspartnern fehlte. Darüber hinaus berücksichtigte man auch, dass die Mieter ihren Antrag auf Direktüberweisung gegenüber dem Jobcenter widerrufen hatten, weshalb der Behörde ein direkter Kondiktionsanspruch zustehe.

mam/LTO-Redaktion

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BGH zum Rückforderungsanspruch nach Auszug: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26805 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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