BGH: Kein Widerruf bei Kilo­me­ter­lea­sing mög­lich

24.02.2021

Nach dem Willen des Gesetzgebers fallen Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht unter die Vorschriften zum Verbraucherwiderruf. Zu diesem Ergebnis kommt der BGH nach einer Auslegung der entsprechenden BGB-Normen.

Verbraucher haben beim Autoleasing mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Musterfall entschieden. Ein solcher Leasingvertrag erfülle nicht die einschlägigen Voraussetzungen, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung am Mittwoch (Urt. v. 24.2.2021, Az. VIII ZR 36/20).

Geklagt hatte ein Verbraucher, der als Leasingnehmer mit der beklagten Leasinggeberin im Jahr 2015 einen Leasingvertrag geschlossen hatte. Gegenstand war das Leasing eines Neufahrzeugs mit Kilometerabrechnung (sog. Kilometerleasingvertrag). 2018 hatte der Verbraucher den Widerruf erklärt und erfolglos die Rückerstattung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen verlangt. Vor dem LG und OLG Stuttgart war er nicht erfolgreich gewesen, sodass sich nun der BGH mit dem Fall beschäftigen musste.

Doch auch die Karlsruher Richterinnen und Richter haben nun entschieden, dass der Leasingnehmer kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen hat - und das "unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt". Zunächst stellt der BGH fest, dass die Vorschrift des § 506 Abs. 1 BGB nicht einschlägig ist. Danach sind die Widerrufsvorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anwendbar, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. 

Keine Analogie, keine Umgehung, kein vertraglicher Widerruf

Wann eine entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt, regelt Abs. 2 der Norm. Die dort aufgezählten Fälle seien jedoch abschließend zu verstehen und ein Kilometerleasingvertrag falle unter keinen davon, so der BGH. Ein Kilometerleasingvertrag sehe nämlich weder eine Erwerbspflicht (Nr. 1) oder eine Restwertgarantie (Nr. 3) des Leasingnehmers noch ein Andienungsrecht des Leasinggebers (Nr. 2) vor. Ein Rückgriff auf den Auffangtatbestand des Abs. 1 komme zudem nicht in Betracht.

Auch eine Analogie scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Zudem treffe die vom Gesetzgeber durchgeführte Interessenabwägung bei § 506 BGB nicht auf Kilometerleasingverträge zu. Er habe die Interessenbewertung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie übernommen, wonach Leasingverträge lediglich bei einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellt sind. Dies hat der Gesetzgeber laut den Ausführungen des BGH mit § 506 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB nur punktuell erweitern wollen.

Ein Widerrufsrecht sei außerdem nicht aus § 511 S. 2 BGB a.F. (heute § 512 BGB) abzuleiten. Danach dürfen die Widerrufsvorschriften nicht umgangen werden. Doch die Wahl eines Vertragstyps, der nach gesetzgeberischem Willen gerade nicht von § 506 BGB erfasst ist, stelle keine Umgehung dar.

Letztlich begründe die Erteilung einer "Widerrufsinformation" durch die beklagte Leasinggeberin kein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44350 (abgerufen am: 06.12.2024 )

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