Aus dem Transparenzgebot folgt nicht die Pflicht, Vertragspartner über ihre gesetzlichen Rechte zu informieren. Das hat am Mittwoch der BGH im Streit zwischen Stromliefervertragsparteien entschieden.
Beim Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf eventuelle spätere Preisanpassungen in Stromlieferverträgen muss nicht auch auf die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung hingewiesen werden. In dem Verzicht auf diesen Hinweis liegt kein genereller Verstoß gegen das Transparenzgebot, entscheid der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 25.11.2015, Az. VIII ZR 360/14).
Gestritten hatten sich zwei im Wettbewerb stehende Stromanbieter. Die Beklagte verwendet in ihren AGB eine Klausel, in der unter anderem auf die Möglichkeit der Preisanpassung, den dafür möglichen Umständen und das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wird. Die Klägerin hielt diese Klausel für intransparent und damit wettbewerbswidrig.
Vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg. Denn das Transparenzgebot gebiete es nicht, die aus dem Gesetz – hier § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Ebenso war nach Ansicht der BGH-Richter ersichtlich, dass die Beklagte durch die Gestaltung der Klausel die Gefahr von Fehlvorstellungen ihrer Kunden nicht hervorgerufen oder verstärkt habe.
Anlass und Modus für Preisänderungen hinreichend konkret
Auch sonst werde die genannte Preisanpassungsklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht, meinten die Richter. Sie stelle insbesondere den Anlass und den Modus der Entgeltänderungen so transparent dar, dass der Kunde die Änderungen anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen könne. Denn nicht nur der Anlass einer Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten würden ihrer Art nach in der Klausel selbst in ausreichender Weise konkretisiert.
Ebenso enthalte die Klausel die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass sie eine abschließende Aufzählung, Erläuterung und Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Derart ins Einzelne gehende Angaben sind einem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar und auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel nicht zu vereinbaren.
Das OLG München hatte den Fall rechtlich anders gewertet und der Klage stattgegeben (Urt. v. 24.07.2014, Az: 29 U 1466/14). Mit Preisanpassungsklauseln in unterschiedlichsten Konstellationen haben sich bereits diverse Gerichte befassen müssen. So entschied etwa das OLG Hamm zu der Frage, ob ein Widerspruch nicht auch aus der Klausel gleichzeitig resultierende Vergünstigungen erfasst und der EuGH legte den Umfang der Informationspflichten der Anbieter gegenüber den Kunden fest.
tap/LTO-Redaktion
BGH zu Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17650 (abgerufen am: 05.12.2024 )
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