Anwendung der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen: Sozialer Zweck genügt nicht

von Dr. Katja Schwenzfeier und Markus Horn

11.05.2017

2/2: Mietverhältnis gefährdet nicht Gesamtprojekt

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei hier ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses nicht gegeben, entschied der BGH. Der Kläger verfolge hauptsächlich signifikante wirtschaftliche Interessen. Er strebe zwar nicht die Erzielung höherer Mieten an, wolle aber eigene Aufwendungen für die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen einsparen. Dafür überlasse er das Grundstück der Gesellschaft zur Verwirklichung des sozialen Projektes, das teilweise bereits umgesetzt worden sei. Als Gesellschafter sei er an einem möglichen Gewinn beteiligt.

Zusammenfassend weise die vom Kläger geltend gemachte Interessenlage damit eine größere Nähe zur Verwertungskündigung auf. Für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses sei daher erforderlich, dass der Vermieter durch die Vorenthaltung der Mieträume einen Nachteil von einigem Gewicht erleide.

Diese Schwelle erreichen die vom Kläger aufgeführten Gründe jedoch nicht, urteilte der Senat. Insbesondere gefährde die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht die Finanzierung und Verwirklichung des Gesamtprojekts. Sie führ lediglich dazu, dass drei von insgesamt dreiundzwanzig geplanten Wohngruppenplätzen nicht geschaffen werden könnten.

Die Entscheidung bestätigt die Tendenz in der Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht, dass bei ordentlichen Kündigungen immer häufiger auf die Generalklausel des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB und das dort genannte berechtigte Interesse zurückgegriffen wird. Die in § 573 Abs. 2 BGB aufgeführten Regelbeispiele dienen insoweit zwar als Auslegungsgrundlage, verlieren aber zunehmend ihren Wert als eigenständige Kündigungstatbestände. 

Die Autoren Dr. Katja Schwenzfeier (Partnerin) und Markus Horn sind Immobilienrechtsanwälte im Berliner Büro der  Luther Rechtsanwaltsgesellschaft

Zitiervorschlag

Dr. Katja Schwenzfeier und Markus Horn, Anwendung der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen: Sozialer Zweck genügt nicht . In: Legal Tribune Online, 11.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22890/ (abgerufen am: 29.03.2024 )

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