Unternehmer müssen nicht zwingend in eine Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer schreiben, wenn sie andere Kontaktdaten anbieten. Das hat der BGH entschieden und findet: Im konkreten Fall hätte der Verbraucher auch einfach googeln können.
In einer Widerrufsbelehrung muss nicht zwingend eine Telefonnummer stehen, wenn schon eine Postanschrift und eine E-Mailadresse angegeben sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Laut Gericht liegen dem VIII. Zivilsenat zahlreiche ähnliche Nichtzulassungsbeschwerden vor (Beschl. v. 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24).
Von der Frage hängt ab, ob die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt (§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) oder ob stattdessen das Widerrufsrecht noch zwölf Monate länger gilt (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen es nicht zum persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer kommt, sondern Kommunikationsmittel wie Kataloge, Briefe, E-Mails oder Online-Shops genutzt werden. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unterrichtet hat.
Keine Musterbelehrung verwendet
Der Kläger in dem Verfahren, über das nun der BGH entschied, hatte bei dem beklagten Händler einen Neuwagen im Wege des Fernabsatzes gekauft. Der Händler nutzte nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Darin waren seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angegeben, aber keine Telefonnummer. Erst rund zehn Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte der Käufer seinen Widerruf.
Seiner Ansicht nach war die Widerrufsfrist nie angelaufen, weil die Widerrufsbelehrung wegen der fehlenden Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Vor Gericht klagte er auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Schon in den Vorinstanzen hatte er damit aber keinen Erfolg. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies der BGH nun ebenfalls zurück.
Das Kammergericht Berlin habe zu Recht entschieden, dass die verwendete Widerrufsbelehrung in Ordnung sei, so der Karlsruher Senat. "Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird", erklärte das Gericht.
Telefonnummer stand im Internet
Der BGH beruft sich auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie. Diese Norm lege zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichte aber, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, um schnell in Kontakt mit dem Unternehmer treten zu können. Dass dafür die Angabe einer E-Mai-Adresse und einer Postanschrift ausreicht, hat das Kammergericht nach Ansicht des BGH zutreffend entschieden.
Die Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sei so offenkundig, dass es auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg bedürfe.
Außerdem betont der BGH in seiner Pressemitteilung, dass selbst bei Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist bei Erhalt der Ware anlaufe. Schließlich habe der Verbraucher im konkreten Fall sein Widerrufsrecht auch ohne Telefonnummer innerhalb von 14 Tagen ausüben können. Die Telefonnummer wäre im Internet einfach zu finden gewesen.
pdi/LTO-Redaktion mit Material der dpa
BGH zu Fernabsatzverträgen: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56688 (abgerufen am: 25.04.2025 )
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