Kurz vor Fristende ein falsches PDF ans Gericht geschickt - der BGH sieht keinen Grund für eine Wiedereinsetzung und betont, dass man auch am späten Abend zumindest in die Dateivorschau gucken sollte.
23. Dezember, 22:29 Uhr, letzter Tag der Berufungsbegründungsfrist, kurz vor den Weihnachtsfeiertagen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schickt einen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), an das Berufungsgericht. Der Schriftsatz war als "Berufungsbegründung" überschrieben und enthielt das korrekte Aktenzeichen sowie die korrekten Parteinamen. Jedoch war das angefochtene Urteil falsch benannt, nicht signiert und enthielt weder die Berufungsanträge noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Der Prozessbevollmächtigte erklärte das Malheur mit einer fehlerhaften Übertragung der erstellten Word-Datei in ein PDF-Dokument durch die Software "RA Micro". Grund sei möglicherweise ein Programmfehlers oder die Akte sei nicht aktualisiert worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Beschl. v. 08.07.2025 Az. VIII ZB 12/25). Der Prozessbevollmächtigte sei für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verantwortlich. Dem Kläger sei das anwaltliche Verschulden folglich gem. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen. Der Anwalt habe bei vor dem Versand der Berufungsbegründung über das beA sicherstellen müssen, dass die versendete PDF-Datei mit dem Inhalt der ursprünglichen Word-Datei übereinstimme, so der BGH. Dies hätte ihm trotz seines Zeitdrucks vor Fristablauf mit einem Blick auffallen müssen. Der Fehler war offensichtlich, da das abgeschickte Dokument statt der 19-seitigen Berufungsbegründung nur drei Seiten enthielt.
Der BGH stellte klar: Der Anwalt hätte den Fehler bereits in der Dateivorschau erkennen müssen – falsches Gericht, falsches Urteil, falsches Aktenzeichen und nur drei statt 19 Seiten. Da der Schriftsatz erst um 22.29 Uhr an das Oberlandesgericht übermittelt worden sei, habe er nicht einer abendlichen Postausgangskontrolle unterzogen werden können, bei welcher der Fehler "vielleicht noch hätte bemerkt werden können", so die BGH-Richter. Nutze der Prozessbevollmächtigte “die ihm eingeräumte Frist aber (zulässigerweise) bis zuletzt aus, falle auch dieser damit zusammenhängende Umstand in seinen Risikobereich", heißt es weiter. Wäre dem Anwalt der Fehler aufgefallen, hätte er die schon geschrieben 19-seitige Berufungsbegründung leicht noch innerhalb der Frist versenden können.
Der Entscheidung liegt ein Beschluss des BGH aus dem vergangenen Jahr zugrunde. Darin hatte der BGH bereits klargestellt, dass Anwälte umgewandelte PDF-Dateien vor Übermittlung prüfen müssen.
Wie beim Fax: Alles prüfen
Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax, betonte der BGH. Der Anwalt müsse nicht nur den Inhalt des Schriftsatzes überprüfen, sondern auch sicherstellen, dass die Vorgaben des § 130a Abs. 3 ZPO eingehalten werden. Die Vorschrift gewährleiste die Echtheit und Integrität des Dokuments, ähnlich wie eine persönliche Unterschrift. Der Anwalt sei daher verpflichtet, das Dokument vor der Einreichung sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Dies dürfe nicht allein anhand des Dateinamens geschehen, sondern erfordere eine eingehende inhaltliche Prüfung.
Anders als bei einem Telefax, das unmittelbar überprüft werden könne, seien beim Umwandeln einer Word-Datei in ein PDF-Dokument Verarbeitungsfehler möglich. Aus diesem Grund beinhalte die anwaltliche Sorgfaltspflicht auch die Kontrolle der Datei nach der Umwandlung in das PDF-Format.
pk/LTO-Redaktion
Anwalt schickt falsches PDF, BGH verneint Wiedereinsetzung: . In: Legal Tribune Online, 13.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57897 (abgerufen am: 08.02.2026 )
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