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BGH zum Auto-Leasing: Neu­wert-Ent­schä­d­i­gung steht Lea­sing­nehmer zu

05.11.2020

Auto-Leasing

thanksforbuying - stock.adobe.com

Wem steht eine den Wiederbeschaffungs- und Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung zu, wenn ein Leasing-Fahrzeug geklaut wird? Der BGH hat entschieden: Dem Leasingnehmer. 

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Wird ein geleastes Auto gestohlen, steht die Neupreis-Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung dem Kunden und nicht der Leasingfirma zu. Alles andere wäre unbillig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit am Donnerstag veröffentlichtem Urteil (Urt. v. 09.09.2020, Az. VIII ZR 389/18).

In dem Fall hatte die Kundin vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, aus freien Stücken zum Neuwert. Das entsprach gut 70.000 Euro. Nach dem Diebstahl erstattete die Versicherung der BMW Bank als Leasinggeber den Ablösewert, also den Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist. Der Ablösewert betrug rund 50.000 Euro. Die Kundin forderte die übrigen 20.000 Euro, aber die Bank stellte sich quer und gab bei der Versicherung die Zahlung nicht frei.

Tatsächlich war bisher umstritten, wem das Geld in so einem Fall zusteht. Einige Experten meinten, dass allein die Leasingfirma als Eigentümer des Autos darauf Anspruch habe - selbst, wenn sie dadurch Gewinn mache. So hatte es auch das Oberlandesgericht München gesehen.

Der BGH stellt nun klar: Die 20.000 Euro gehen an die Klägerin. Ein Autokäufer schließe eine Neuwert-Versicherung ab, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Beim Leasing sei die Interessenlage nicht anders: Der Kunde könne das Geld einsetzen, um zu vergleichbaren Konditionen einen anderen Neuwagen zu leasen. Die BMW Bank dagegen nutze die Autos nicht selbst, sondern finanziere sie nur. Sie würde das Geld von der Versicherung als reinen "Übererlös" vereinnahmen. Das widerspricht laut BGH dem Gerechtigkeitsgedanken. 

Es ist bereits die zweite Entscheidung, die der BGH in dieser Woche zum Thema Fahrzeug-Leasing veröffentlicht. Am Dienstag teilte das Karlsruher Gericht mit, dass eine Entschädigung, die der Leasinggeber von der Versicherung im Falle eines Unfalls erhält, dem Leasingnehmer zugutekommen muss.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH zum Auto-Leasing: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43337 (abgerufen am: 07.02.2026 )

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