Handelt es sich bei einer "Notdienstpauschale" für den Hausmeister um umlagefähige Betriebskosten oder um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten? Der BGH hat sich für letzteres entschieden.
Vermieter dürfen die Kosten für eine Notfallbereitschaft des Hausmeisters nicht ihren Mietern aufbrummen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu einem Streit aus Berlin entschieden. Das Urteil aus dem Dezember wurde am Donnerstag veröffentlicht (Urt. v. 18.12.2020, Az. VIII ZR 62/19).
Das Geld hatte der Hausmeister für eventuelle Noteinsätze außerhalb der Geschäftszeiten bekommen - zum Beispiel bei einem Stromausfall, einem Wasserrohrbruch oder einer kaputten Heizung. Insgesamt belief sich die "Notdienstpauschale" in der Nebenkostenabrechnung für 2016 auf knapp 1.200 Euro. Die Mieter weigerten sich, ihren Anteil von gut 100 Euro nachzuzahlen. Daraufhin verklagte sie der Vermieter.
Bisher wurde in der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei solchen Kosten um umlagefähige Betriebskosten handele. Begründet wurde das zum Teil damit, dass die Stellung einer Notdienstbereitschaft im Interesse des Mieters liege, zum Teil damit, dass die Erreichbarkeit des Hausmeisters in Notfällen auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu den dem Sicherheitsbereich angehörenden Tätigkeiten eines Hausmeisters gehöre, deren Kosten grundsätzlich umlagefähig seien.
Die obersten Zivilrichter des BGH entschieden nun aber anders. Die klassischen Hauswart-Kosten entstünden durch Aufgaben, die dieser routinemäßig erledigt. Das Urteil nennt dafür viele Beispiele: etwa wenn der Hausmeister schaut, ob nachts die Türen verschlossen sind; oder überprüft, dass das Treppenhaus ordnungsgemäß gereinigt ist. Hier gehe es aber gerade nicht um eine "allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit", heißt es in dem Urteil. Der Hausmeister solle für das Problem erreichbar sein und dann eine Fachfirma alarmieren. Laut BGH wäre das tagsüber Aufgabe der Hausverwaltung oder des Vermieters. Die Kosten seien deshalb keine Betriebs-, sondern Verwaltungskosten. Diese muss der Vermieter selbst tragen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
BGH zur Umlagefähigkeit einer Pauschale: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40015 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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