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BGH zum Abbruch einer eBay-Auktion: Nur mit wir­k­lich guten Gründen

von Pia Lorenz

23.09.2015

Versteigerung im Internet (Symbolbild)

© Maksym Yemelyanov - Fotolia.com

Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zum Abbruch von eBay-Auktionen. Auch wenn ein solcher, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, möglich ist, bleibt er schwierig. Eine gefühlte "Unseriösität" des Käufers jedenfalls reicht nicht. 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Verkäufers (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen Gebote einzelner potentieller Käufer zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesen zu verhindern (Urt. v. 23.09.2015, Az. VIII ZR 284/14). Das soll - neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen - auch dann in Betracht kommen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem der gesetzlichen Gründe zur Anfechtung oder zum Rücktritt entsprechen.

Der beklagte Verkäufer bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von einem Euro an. Drei Tage nach Beginn der Auktion beendete er diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 112 Euro der Höchstbietende. Er behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 Euro weiter verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich des von ihm gebotenen Kaufpreises.

Der Beklagte verweigerte die Übergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der - bestrittenen - Behauptung, er habe die Auktion abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. Daher sei er berechtigt gewesen, das Gebot des Klägers zu streichen. 

Dessen Klage auf Zahlung des entgangenen Gewinns hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht (LG) als Berufungsinstanz hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine "Unseriösität" des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass es einen Grund für die Streichung des Angebots gab. Der Verkäufer müsse diesen weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Der Grund muss einem gesetzlichen entsprechen

Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH ist da anderer Meinung. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Eine nachträglich vorgetragene angebliche Unseriösität des Klägers rechtfertige keine Streichung des Angebots, fanden die Karlsruher Richter. Eine Chance hat der Verkäufer aber noch.

Bei einer Internetauktion bei eBay stellt schon das Einstellen des Verkaufsobjektes zu "Auktionszwecken" ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Der kommt dann zum Endzeitpunkt der Auktion zwischen dem Anbietenden und dem Höchstbietenden zustande. Nur unter sehr engen Voraussetzungen lässt der BGH davon Ausnahmen zu, denn ein Vertrag ist schließlich ein Vertrag. 

Aber es gibt die Ausnahmen: Zwar könne ein eBay-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potenziellen Käufers streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten verhindern, stellte der Senat am Mittwoch klar. Das sei auch nicht nur in den Fällen möglich, welche in den Auktionsbedingungen von eBay ausdrücklich genannt werden.

Die Karlsruher Richter wollen dies vielmehr auch dann erlauben, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

BGH: gefühlt unseriös reicht nicht

Einen solchen Umstand sieht der Senat aber nicht. Dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, könne zwar ein Indiz dafür sein, dass es nicht in allen Fällen einen berechtigten Grund für die Rücknahme gab. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkäme, ergebe sich daraus jedoch nicht.

Anders als das LG hat der BGH ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern dafür auch ursächlich geworden sein muss. Daran fehle es, da der Beklagte die Streichung des Angebots zunächst nicht mit dem Verhalten des Klägers, sondern mit der Zerstörung der Heizung begründet hatte.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache muss das LG nun klären, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb berechtigt war, sein Angebot zu streichen.

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Pia Lorenz, BGH zum Abbruch einer eBay-Auktion: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16986 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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