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18782

BGH zu Boykottaufruf: Tier­schutz­büro darf zur Kon­to­kün­di­gung auf­rufen

15.03.2016

Nerz

© Christian Maurer - Fotolia.com

Das Deutsche Tierschutzbüro hat eine örtliche Volksbank öffentlich dazu aufgerufen, das Konto eines Pelztierzüchterverbands zu kündigen. Das war eine zulässige Meinungsäußerung, entschied der BGH.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die gegen eine Bank gerichtete Forderung des Deutschen Tierschutzbüros, das Konto eines Pelztierzüchters zu kündigen, ein mit einer Meinungsäußerung verbundener zulässiger Boykott sein kann (Urt. v. 19.01.2016, Az. VI ZR 302/15).

Das Tierschutzbüro hatte die örtliche Volksbank durch einen Aufruf auf der eigenen Webseite öffentlich aufgefordert, das Konto des Pelztierzüchterverbandes zu kündigen. Eine genossenschaftliche Bank dürfe nach Auffassung des Tierschutzbüros keine Geschäfte mit Tierquälern machen.

"Eine genossenschaftliche  Bank,  die  mit  Werten  wie  Respekt  und  Verantwortung wirbt, darf  nach  unserer  Auffassung  keine  Geschäfte  mit  Tierquälern  machen. Das  Leben  von  Zuchtnerzen  ist kurz  und  leidvoll.  Während  ihre  in  Freiheit  lebenden Artgenossen Reviere von bis zu 20 km² durchstreifen, fristen Nerze auf Pelztierfarmen ihre wenigen Lebensmonate in winzigen Drahtgitterkäfigen", ließ das Tierschutzbüro zusammen mit Fotomontagen aus Tierkäfigen und dem Logo der Volksbank auf seiner Internetseite verlauten. An dem Geld des Verbandes klebe Blut.

Tierschutz ist wichtiges politisches Motiv

Der klagende Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e. V. wollte dem Tierschutzbüro diesen Boykottaufruf verbieten lassen. Er berief sich darauf, dass der Boykottaufruf rechtwidrig sei, weil damit unzulässiger Druck auf die Hausbank ausgeübt und das Persönlichkeitsrecht des Verbandes verletzt werde.

Der BGH gab nun, wie schon das Landgericht (LG) Osnabrück, dem Tierschutzbüro Recht. Bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Pelztierzüchterverbandes und der Meinungsfreiheit des Tierschutzbüros überwiege die Meinungsfreiheit. Der Boykottaufruf sei insbesondere durch das wichtige politische Motiv des Tierschutzes und dem Schutz der Pelztiere gerechtfertigt und verhältnismäßig.

acr/LTO-Redaktion

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BGH zu Boykottaufruf: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18782 (abgerufen am: 06.02.2026 )

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