Der BGH setzt seine 2013 geprägte Rechtsprechungslinie zu wechselseitigen Ansprüchen bei Schwarzarbeit konsequent fort. Nicht nur Gewährleistungs- und Zahlungsansprüche, sondern auch solche aus dem Bereicherungsrecht sind ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist (Urt. v. 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14).
Der Kläger beauftragte den Beklagten 2007 mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrte er Rückzahlung von 8.300 Euro wegen Mängeln der Werkleistung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat der Klage insoweit stattgegeben. Der VII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidung des OLGs abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem er mit dem Kläger, der dies auch zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, vereinbarte, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der BGH hat bereits 2013 und 2014 entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.
Auch Treu und Glauben hilft nicht
Dem Besteller stehe auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Dies gelte jedoch gem. § 817 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, wie im vom BGH entschiedenen Sachverhalt.
Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, die Schwarzarbeit zu verhindern, verstoße nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung, also auch die Zahlung des Werklohnes.
Der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB stünden auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. Insoweit sei eine andere Sicht geboten, als sie der BGH noch zum Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung vertreten hatte, die noch nach der alten Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu beurteilen war (BGH Urt. v. 31.05.1990 Az. VII ZR 336/89).
acr/LTO-Redaktion
BGH zu Mängelgewährleistung: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15865 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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