Journalist Stefan Aust klagte gegen das ZDF, weil Jan Böhmermann auf einem fiktiven Fahndungsplakat ein falsches Foto von Aust zeigte. Was bedeutungslos klingt, betrifft wichtige Fragen zur Satire- und Kunstfreiheit. Nun entschied der BGH.
Journalist Stefan Aust hätte sich eigentlich nach dem Motto “Glück im Unglück” freuen können. Zwar stand auch sein Name auf dem fiktiven Fahndungsplakat, das Jan Böhmermann am 25. November 2023 im ZDF Magazin Royale präsentierte. Doch das Bild dazu zeigte nicht ihn, sondern den Schauspieler Volker Bruch. Und zwar eine Aufnahme von Bruch aus dem Film "Der Baader Meinhof Komplex" von 2008, in dem Bruch Stefan Aust spielte.
Doch Aust freute sich nicht, sondern klagte. Nicht gegen das Fahndungsplakat an sich, sondern wegen des falschen Bildes. Und zwar mit Erfolg. Der ehemalige Spiegel-Chefredakteur und Welt-Herausgeber gewann das einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht (LG) Hamburg und Oberlandesgericht (OLG) Hamburg und – wenig überraschend – dann auch das anschließende Hauptsacheverfahren, in dem die Hamburger Zivilgerichte über die identische Frage zu urteilen hatten.
Nun war Aust auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das ZDF erfolgreich. Er muss es nicht hinnehmen, dass in einem satirischen Fahndungsaufruf ein falsches Foto mit der Bezeichnung "Stefan Aust" gezeigt wird. Die gegen das Urteil des OLG Hamburg (Urt. v. 14.01.2025, Az. 7 U 29/24) gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen (Beschl. v. 11.11.2025, VI ZR 39/25). Dies bestätigte ein Pressesprecher des Gerichts gegenüber LTO. Zuvor teilte dies die Kanzlei Prinz Rechtsanwälte mit, die Aust in dem Gerichtsverfahren vertreten hat.
Fiktives Fahndungsplakat sorgt für Empörung
Dass Aust überhaupt Beachtung in der Sendung fand, dürfte daran liegen, dass er zum einen als Journalist in den 70er Jahren durch seine Berichterstattung und später sein Buch zum Baader Meinhof Komplex bekannt wurde. Zum zweiten hatte er selbst in einem Interview Parallelen zwischen der Entstehung der Roten Armee Fraktion (RAF) und den Klimaaktivisten der Letzten Generation gezogen. Denn Hintergrund für Böhmermanns fiktiven Fahndungsaufruf war genau das: Mehrere Politiker und Medien hatten wegen der Aktionen der Klimaaktivisten Vergleiche zwischen ihnen und der Terrororganisation RAF angestellt.
Der satirische Clou der Sendung war der Versuch von Böhmermann, mit einer Hyperbel die Absurdität dieses Vergleichs zu verdeutlichen. Er behauptete mit absichtlich schwachen und konstruierten Argumenten, dass eigentlich die FDP die neue RAF sei. Dazu präsentierte er ein fiktives Fahndungsplakat mit der Überschrift "Linksradikale Gewalttäter – Die Lindner-Lehfeldt-Bande". Auf dem Plakat waren Politiker, Journalisten und weitere Prominente mit ihren Namen und Geburtsdaten zu sehen. Und eben Volker Bruch mit dem Namen und Daten von Stefan Aust. Doch juristisch ging es nicht um die öffentlich diskutierte Frage, ob Böhmermann Politiker satirisch zur Fahndung ausrufen darf oder dies eine Grenzüberschreitung darstellt. Vielmehr wurde über die auf den ersten Blick kleinkarierte Frage des falschen Bildes gestritten. Eine Frage, deren Beantwortung allerdings große Auswirkungen auf Satireformate hat.
Alles am Maßstab der Wahrheit messen?
Das ZDF, vertreten durch Redeker Sellner Dahs (Rechtsanwalt Dr. Christian Mensching) verteidigte sich in den Prozessen damit, dass das Fahndungsplakat insgesamt keine authentische Darstellung beanspruche. Das Plakat sei eine einheitliche satirische Gesamtkonzeption mit mehreren Ebenen. Die satirische Verfremdung werde damit gesteigert, da so auf die Rolle von Aust als Chronist der ersten Generation der RAF, die Verfilmung des Buchs mit seiner Person und die damit verschwimmenden Grenzen zwischen Realität und Fiktion Bezug genommen werde. Insgesamt handele es sich nur um die satirische Einkleidung, die im Gegensatz zum Aussagekern der Satire nicht mit dem Maßstab der Wahrheit zu messen sei. Auch sei der Satire das Risiko immanent, dass sie nicht immer erkannt oder auch falsch verstanden werde.
Verbot wegen nicht erkennbarer Satire
Vor Gericht war allerdings Aust erfolgreich (LTO berichtete). Die Hamburger Zivilgerichte urteilten, der Beitrag enthalte die unwahre Behauptung, die abgebildete Person sei Stefan Aust. Das sei auch nicht Satire. Satire sei lediglich, dass alle auf dem Plakat gezeigten Personen in Wirklichkeit keine "linksradikalen Gewalttäter" seien. Dann müssten die Personen aber auch mit dem richtigen Namen bezeichnet werden. Der Gesamtkontext spreche dafür, dass Zuschauer davon ausgingen, dass Namen und Personenbilder auf dem Fahndungsplakat zueinanderpassen. Daran ändere auch ein auf dem Plakat auftauchendes “Pferd” nichts. Denn auch dieses sei namentlich korrekt benannt worden.
Rechtsmittel hat das OLG nicht zugelassen. Dagegen wandte sich das ZDF per Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH. Diese war nun erfolglos, der BGH hat sie – wie üblich – ohne Begründung zurückgewiesen
In der Pressemitteilung zum siegreichen Verfahren betreibt die Kanzlei Prinz beziehungsweise Stefan Aust ein merkwürdiges Bashing gegen das ZDF und schwingt sich zum Wächter über Beitragsgelder auf. “Obwohl” schon die Hamburger Zivilgerichte für Aust entschieden, habe der Sender noch den BGH “bemühen” müssen, mit “vorhersehbaren Ergebnis”. Es frage sich, was dies dem Gebührenzahler koste.
Es geht um Mehr als das Aust-Bild
Dass sich das ZDF gegen die Verurteilung bis nach Karlsruhe zur Wehr setzt, ist allerdings sowohl rechtlich als auch tatsächlich sehr gut nachvollziehbar. Die Liste der vom BGH aufgehobenen Urteile aus Hamburg ist lang. So unterlag das ZDF beispielsweise in Hamburg in einem Streit um eine Sendung des ZDF-Satireformats “Die Anstalt” und gewann danach vor dem BGH. Damals argumentierte der BGH, dass aufgrund der Vielzahl der satirischen Eindrücke und des Gesamtzusammenhangs der Sendung eine angegriffene Aussage völlig in den Hintergrund getreten sei. Von daher bestand für das ZDF durchaus berechtigte Hoffnung zu der Annahme, dass der BGH auch diesen Fall anders bewerten könnte.
Zudem geht es nur vordergründig um ein falsches Bild von Stefan Aust. Vielmehr bedroht die Entscheidung das gesamte Satirekonzept von Jan Böhmermann. Denn es ist darauf ausgerichtet, in gewissen Bereichen mit der Unsicherheit der Zuschauer über den Tatsachengehalt einer Aussage zu spielen, wie etwa die berühmte Fake-Fake-Varoufakis-Geschichte zeigt. Doch auch andere Satireformate von der heuteshow über den Postillon bis zur Titanic lassen ihre Rezipienten regelmäßig darüber im Unklaren, ob eine Aussage ernst gemeint ist oder nicht.
ZDF kann noch zum Bundesverfassungsgericht
Von daher spricht viel dafür, dass das ZDF wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen auch noch den letzten Schritt machen sollte und vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zieht.
Die Frage: Muss Satire zwingend in jedem Einzelaspekt als solche erkennbar sein oder darf es – wie beim Böhmermann-Konzept seit Jahren üblich – einen legitimen Raum für das “Spiel mit der Unsicherheit über Realität und Fiktion” geben? Einiges spricht dafür, dass das BVerfG das Erkennbarkeitsgebot von Satire neu justieren sollte. Dort, wo es um relevante, ehrabträgliche Vorwürfe gegenüber einer Person geht, muss Satire erkennbar sein. Im Falle eines persönlichkeitsrechtlich kaum relevanten Bild-Austauschs spricht aber viel dafür, der Kunstfreiheit in einer Abwägung Vorrang zu geben. Denn es ist ein bekanntes Stilelement in Satire und Kunstgeschichte, von einer konsistenten Darstellung abzuweichen und auch subversiv mit oberflächlichen Annahmen der Betrachter zu brechen. Das verfassungsrechtliche Klärungsinteresse ist daher nicht von der Hand zu weisen.
Fahndungsplakat in Böhmermann-Ausstellung
Derweil wurde das “Fahndungsplakat” mitsamt dem falschen “Stefan Aust” kürzlich in Böhmermanns Berliner Ausstellung “Die Möglichkeiten der Unvernunft” im Haus der Kulturen der Welt ausgestellt, wie ein LTO zugespieltes Foto zeigt. Ob das Fotografierverbot auf der Ausstellung der Sorge vor einer erneuten Klage von Stefan Aust geschuldet war, ist LTO nicht bekannt.
Für den klagefreudigen Stefan Aust könnte es jedenfalls die Gelegenheit für eine erneutes Gerichtsverfahren, diesmal gegen die Ausstellungsmacher rund um Jan Böhmermann sein. Die Hamburger Zivilgerichte dürften sich auf einen alten, neuen Fall freuen. Ob sie Kunst zumindest dann als Kunst anerkennen, wenn sie im Museum steht, ist alles andere als ausgemacht.
ZDF scheitert mit Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58767 (abgerufen am: 14.12.2025 )
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