Druckversion
Freitag, 10.04.2026, 13:46 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr-365-22-schaden-dsgvo-kontrollverlust
Fenster schließen
Artikel drucken
57050

BGH zu Anspruch aus DSGVO: Schaden liegt schon im Kon­troll­ver­lust

23.04.2025

Personalakten

Personalakten von Bundesbeamten dürfen nicht von Landesbeamten bearbeitet werden. Foto: kenchiro168 – stockadobe.com

Der Bund darf die Verwaltung der Akten seines Personals nicht einfach Landesbediensteten übertragen. Tut er es doch, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO begründen. Der Schaden liegt dann schon im Kontrollverlust.

Anzeige

Die Führung von Personalakten durch hierzu nicht befugte Dritte begründet einen Schadensersatzanspruch aus der DSGVO. Das gilt auch, wenn alle Beteiligten in einem Beamtenverhältnis stehen und entsprechenden Verschwiegenheitspflichten unterliegen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jetzt veröffentlichten Leitsatzentscheidung festgestellt (Urt. v. 11. 02.2025, Az. VI ZR 365/22). 

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1995 Bundesbeamtin bei einer Bundesanstalt in Hannover. Die Personalaktenverwaltung hatten dort in der Vergangenheit Bedienstete des Landes Niedersachsen übernommen. Die Klägerin hatte dieses Vorgehen mehrfach beanstandet und im Jahr 2017 den Landesdatenschutzbeauftragten eingeschaltet, der wiederum den Bundesdatenschutzbeauftragten involvierte. Letzterer erklärte die Praxis im August 2019 für unzulässig, die Bundesanstalt änderte daraufhin im selben Monat diese Praxis. Die Frau klagte auf Schadensersatz, blieb aber vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (OLG) Celle erfolglos (Urt. v. 22.09.2022, Az. 11 U 107/21).

Beeinträchtigung erfordert kein besonderes Gewicht

Anders als die Vorinstanzen hält der BGH den Anspruch jedoch für gegeben, Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Es handele sich um eine von § 111a BBG aF i.V.m. § 26 BDSG i.V.m. Art. 88 DSGVO nicht gedeckte Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte. Der BGH verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Danach verlange der Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kumulativ einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß (EuGH, Urteile v. 04.10.2024, Az. C-507/23; Urt. v. 11.04.2024, Az. C-741/21; Urt. v. 25.01.2024, Az. C-687/21). 

Der Schaden liegt nach Ansicht des BGH bereits in dem vorübergehenden Verlust der Kontrolle der Klägerin über die in der Personalakte enthaltenen personenbezogenen Daten durch die Überlassung an Landesbedienstete. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 28 DSGVO. Eine darüberhinausgehende “benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsrechtsverletzung”, wie sie noch das OLG forderte, bedürfe es nicht. Auch müsse der Beeinträchtigung kein besonderes Gewicht zukommen, das "über eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen ernsthaft beeinträchtigt", was ebenfalls die Vorinstanz gefordert hatte. 

Dass die Landesbediensteten ebenfalls einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, schließe den Schadensersatzanspruch nicht aus, so der BGH. Dieser Umstand sei lediglich bei der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen (§ 287 Zivilprozessordnung). 

Keine besondere Pflicht zur Schadensabwendung

Zudem stellte der BGH klar, dass der Anspruch auch nicht wegen des Rechtsgedankens der Amtshaftung gem. § 839 Abs. 3 BGB auszuschließen sei, wie die Bundesanstalt als Beklagte meinte. Danach wäre ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Beamte nicht hinreichend versucht hat, einen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Allerdings sei der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zum einen von der Amtshaftung unabhängig, weil der Rechtsgrund für diesen Anspruch nicht im Beamtenverhältnis liege. Der Anspruch aus der DSGVO könne daher in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Grundgesetz treten. Zudem würde die Schadensabwendungspflicht eine zusätzliche Hürde aus nationalem Recht bedeuten, die nicht vorgesehen und damit bei den vom EuGH abschließend formulierten Voraussetzungen für einen Anspruch ausgeschlossen sei.

In diesem konkreten Fall sei aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch ihre Beanstandungen und die Einschaltung der Datenschutzbeauftragten ihrer Schadensabwendungsobliegenheit nicht genügt haben solle. 

Der BGH hat über das Bestehen des Anspruchs auf die Feststellungsklage hin entschieden, über die Höhe des Anspruchs ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden.

tap/LTO-Redaktion

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zu Anspruch aus DSGVO: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57050 (abgerufen am: 10.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • Amtshaftung
    • Datenschutz
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Ein Mann mit einem Tablett auf dem Schoß 19.03.2026
Datenschutz

Rechtsmissbräuchliche Auskunftsanfragen:

EuGH setzt dem DSGVO-Hop­ping Grenzen

Newsletter abonnieren, Daten abfragen, Schadensersatz kassieren: Sogenannte Hopper verdienen mit der DSGVO Geld. Nun hat der EuGH klargestellt: Schon ein erstes Auskunftsersuchen kann rechtsmissbräuchlich sein.

Artikel lesen
Social Media Apps 17.03.2026
Überwachung

EU-Einigung scheitert:

Frei­wil­lige "Chat­kon­trolle" endet

Messengerdienste dürfen wegen einer Ausnahmeregelung Chats durchsuchen, um Kindesmissbrauch zu bekämpfen. Das gilt nur noch bis Anfang April. Die Verlängerung der umstrittenen Chatkontrolle ist gescheitert.

Artikel lesen
Zwei Fußballspieler im Zweikampf. 13.03.2026
KI

Künstliche Intelligenz im Profisport:

Die Kameras sehen Ske­lette

Bundesliga-Kameras übersetzen jeden Spieler in ein digitales Skelett. Clubs experimentieren mit KI vom Scouting bis zur Rasenpflege. Veit Lindholz erklärt, wo die rechtlichen Grenzen dieser Entwicklung liegen.

Artikel lesen
Die Richterbank im Saal des LAG. 12.03.2026
AGG

LAG Rheinland-Pfalz ist anderer Meinung als ArbG:

10.000 Euro für Anwalt aus Mün­chen in AGG-Ver­fahren

Ein Arbeitsrechtler aus München hat ein AGG-Verfahren in der Berufungsinstanz gewonnen. Das LAG in Mainz erkannte eine Diskriminierung und sah nicht genug Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch. Auch eine DSGVO-Entschädigung bekommt er.

Artikel lesen
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) besuchen das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin, 09.02.2026 12.03.2026
Strafverfahren

Rechtsgrundlage für Online-Bildabgleich und Datenanalyse:

Anwal­t­­schaft kri­ti­siert Hubigs Geschenk für die Straf­ver­­­folger

Strafverfolgungsbehörden sollen die Möglichkeit bekommen, Lichtbilder aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Fotos abzugleichen. Das sieht ein Entwurf des BMJV vor. Anwaltsverbände sind entsetzt.

Artikel lesen
Das Bild zeigt den Jura-Podcast über Cyber-Recht, Ransomware und Karriereperspektiven mit Dr. Henrik Hanßen. 10.03.2026
Datenschutz

Jura-Karriere-Podcast:

Eilige Ein­sätze bei Hacker­an­griffen

Henrik Hanßen wollte Richter werden, aber dann gefiel ihm die internationale Rechtsberatung besser. Mit Schwerpunkt im IT- und Datenschutzrecht hilft er Unternehmen etwa, wenn Hacker sie mit Ransomware erpressen. Dann muss es schnell gehen.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von White & Case
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin / wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter...

White & Case, Düs­sel­dorf und 3 wei­te­re

Logo von White & Case
Re­fe­ren­da­rin / Re­fe­ren­dar (m/w/d)

White & Case, Düs­sel­dorf und 3 wei­te­re

Logo von White & Case
Tran­sac­ti­on La­wy­er (m/w/d) - Re­struk­tu­rie­rung & In­sol­venz

White & Case, Frank­furt am Main

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­ris­ti­sche Mit­ar­bei­ter I Ban­king & Fi­nan­ce I Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Frank­furt am Main

Logo von IHK zu Schwerin
Stabs­s­tel­len­lei­tung Recht, Steu­ern und Per­so­nal (m/w/d)

IHK zu Schwerin, Schwe­rin

Logo von Fieldfisher
As­so­cia­te (m/w/d) Tech & Da­ta | Ber­lin, Düs­sel­dorf, Frank­furt, Ham­burg oder...

Fieldfisher, Mün­chen und 4 wei­te­re

Logo von Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te/r As­sis­tenz (m/w/d)

Brehm & v. Moers Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Mün­chen

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Se­nior Ma­na­ger (w/m/d) Pri­cing & Ne­go­tia­ti­on

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Ham­burg und 3 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Fachanwaltslehrgang Transport- und Speditionsrecht im Fernstudium/ online

10.04.2026

Legalthon 2026

18.04.2026, Frankfurt am Main

Verschmelzung und Spaltung von GmbHs

13.04.2026

VPP-Frühjahrsfachtagung 2026

23.04.2026, Dortmund

Gestaltungssichere Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft

14.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH