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BGH zu Internetportalen: Ärzte dürfen online bewertet werden

23.09.2014

Bewertungsportal Jameda

Foto: Screenshot

Ärzte haben keinen Anspruch auf Löschung ihrer Basisdaten und Bewertungen auf einem Internetportal. Das hat der BGH am Dienstag entschieden. Die Richter wiesen damit am Dienstag die Klage eines Gynäkologen aus München ab. Dieser hatte von den Betreibern des Online-Bewertungsportals jameda.de verlangt, sein Profil vollständig von der Internetseite zu löschen.

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Dem Mediziner ging es nicht nur um Bewertungen, die Nutzer über ihn abgegeben hatten. Diese waren sogar recht wohlwollend und reichten von "Toller Arzt - sehr empfehlenswert" über "naja" bis zu "kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen". Der Gynäkologe wollte vielmehr auch sogenannte Basisdaten wie seinen Namen, die Fachrichtung und Anschrift von der Plattform entfernen lassen.

Auch mit seiner Revision in Karlsruhe scheiterte er aber nun. Seinem Unterlassungsantrag erteilte der Bundesgerichtshof (BGH) wie schon die Vorinstanzen - das Amtsgericht München und das Landgericht München II - eine Absage (Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13).

Auch die Richter in der Revision gingen davon aus, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des beklagten Münchener Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit nicht überwiegt. Diese Abwägung sei der "Knackpunkt" des Falles, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke in der Verhandlung am Dienstag. Die beruflichen Daten des Mediziners dürften folglich gespeichert und genutzt werden.

BGH bleibt dabei: Kommunikationsfreiheit vor Persönlichkeitsrecht im Job

Alles andere als die bestätigende Entscheidung des VI. Zivilsenats hätte nicht nur einen ganzen Geschäftszweig von Bewertungsportalen im Netz ins Wanken gebracht, sondern wäre auch eine große Überraschung gewesen. Mit dem Urteil vom Dienstag bleibt der BGH seiner bisherigen Linie zu Bewertungsportalen treu.

Für Aufsehen hatte im Jahr 2009 vor allem das Lehrer-Bewertungsportal www.spickmich.de gesorgt. Auch dieses hält der Senat für zulässig, sofern die Bewertungen der Pädagogen sich auf deren berufliche Tätigkeit beschränken (Urt. v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08). Daran ändere auch die Anonymität abgegebener Bewertungen nichts, die im Internet nun einmal rechtlich wie technisch möglich sei. Die gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 16.08.2010, Az. 1 BvR 1750/09).

pl/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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BGH zu Internetportalen: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13279 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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