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Streit um Totenfürsorge beim BGH: Frau darf Grab ihres Opas nicht deko­rieren

08.05.2019

Grabschmuck (Symbolbild)

(c) fotoknips - stock.adobe.com

In einem bizarren Familienstreit hat der BGH entschieden, dass die Tochter eines Verstorbenen ihrer Nichte verbieten kann, das Grab des Mannes zu dekorieren. Die unerwünschte Deko verletze die Tochter in ihrem Totenfürsorgerecht. 

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In einem Familienstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit kürzlich veröffentlichtem Urteil entschieden, dass das Totenfürsorgerecht als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung begründen kann (Urt. v. 26.02.2019, Az. VI ZR 272/18).

Damit wies der BGH die Revision einer Frau zurück, die gegen den Willen ihrer Tante, der Tochter des Verstorbenen, Gegenstände auf dem Grab ihres Großvaters ablegte. Der Mann wurde 2014 in einer sogenannten Baumgrabstätte bestattet. Solche Gräber sind kreisförmig um einen Baum angeordnet und werden mit einer Gedenktafel gekennzeichnet. 

Laut der von der betreffenden Gemeinde beschlossenen Friedhofsordnung obliegt die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten der Gemeinde. Das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenständen wird in der Friedhofsordnung nicht gestattet, ein Hinweisschild an den Gräbern weist die Besucher darauf explizit hin. 

Frau zeigt ihre Tante wegen Diebstahls an

Die Enkelin des Toten setzte sich jedoch über das Verbot hinweg und legte an der Gedenktafel unter anderem zwei Topfschalen, eine Steckvase, dreizehn Messingrosen, ein rotes Holzherz, Topfpflanzen, Kunststoffblumen, eine Laterne und Dekorationsengel ab. Ihre Tante entfernte die Gegenstände wieder, woraufhin ihre vor dem BGH beklagte Nichte Strafanzeige wegen Diebstahls stellte. Die Tante forderte sie sodann über einen Rechtsanwalt auf, die Gegenstände zu entfernen und das Ablegen solcher auf dem Grab künftig zu unterlassen. Zudem verlangte sie Zahlung der Anwaltskosten. Das Landgericht (LG) Darmstadt gab einer entsprechenden Klage später statt.

Die dagegen eingelegte Revision der Enkelin hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Sie habe durch das Ablegen der Gegenstände das durch §823 Abs. 1 BGB geschützte Recht ihrer Tante auf Totenfürsorge verletzt. Das Totenfürsorgerecht umfasse das Recht, für die Bestattung zu sorgen, so der BGH. Der Inhaber dieses Rechts bestimme auch über die Gestaltung einer Grabstätte und hat die Befugnis zur Pflege und Aufrechterhaltung des Gestaltungsbilds. Die Enkelin habe das Erscheinungsbild der Grabstätte aber entgegen der Friedhofsordnung und gegen den Willen des Verstorbenen und seiner Tochter in unzulässiger Weise verändert. 

acr/LTO-Redaktion

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Streit um Totenfürsorge beim BGH: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35265 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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