BGH bleibt bei seiner Rechtsprechung: Abrech­nung auf Neu­wa­gen­basis nur bei neuem Wagen

20.10.2020

Wenn man den Preis für einen Neuwagen nach einem Unfall ersetzt haben möchte, dann muss man ihn auch gekauft haben. Ansonsten bekommt man nur die Reparaturkosten. Das hat der BGH erneut klargestellt. Und weist Kritik zurück. 

Wird ein neues Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, steht dem Eigentümer der volle Kaufpreis zu - aber nur, wenn er sich mit dem Geld auch wirklich einen gleichwertigen Neuwagen angeschafft hat. Anders sei eine Entschädigung, die den Reparaturaufwand übersteige, nicht zu rechtfertigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit aus Hessen. Das Urteil von Ende September wurde jetzt veröffentlicht (Urt. v. 29.09.2020, Az. VI ZR 271/19). 

Der Kläger hatte sich 2017 für gut 37.000 Euro einen neuen Mazda gekauft. Keinen Monat nach der Zulassung kam es zu dem Unfall – das Auto hatte erst 571 Kilometer auf dem Tacho. Ein Darmstädter Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt hatte den Unfallverursacher trotzdem nur zur Zahlung von gut 6.000 Euro für die Reparatur verurteilt. Dabei war eine Wertminderung des Autos um 1.000 Euro mitberücksichtigt. 

Das ist laut BGH richtig so. Nach früheren Entscheidungen der obersten Zivilrichter kann einem Autofahrer zwar ausnahmsweise der volle Kaufpreis zustehen, wenn der neue PKW nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren und der Schaden erheblich ist - denn der Makel des Unfallwagens lässt sich durch eine Reparatur nicht beheben. Er muss sich dann aber auch ein neues Auto gekauft haben. 

BGH spricht Kritik im Urteil an

Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis gehe nicht, so der u.a. für Verkehrsunfallsachen zuständige VI. Zivilsenat. Alles andere sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot nicht zu vereinbaren, heißt es in dem neuen Urteil. Schließlich müsse auch der Anspruch auf Ersatz des Minderwertes berücksichtigt werden, der ausgleichen kann, dass ein repariertes Unfallfahrzeug wertmäßig hinter dem Neuwagen zurückbleibt. Damit gehen die Richter gezielt auf die Kritik ein, die es an ihrem Urteil aus dem 2009 gab.  

Auch den Einwand des Halters, er habe es aus finanziellen Gründe unterlassen, ein neues Auto zu kaufen, können die Bundesrichter nicht nachvollziehen. Er sei substanzlos, nicht bewiesen und daher unerheblich. Das Argument, der  Geschädigte könne den Neuwagenkauf auch nachholen, ließen sie ebenfalls nicht durchgehen. Solange kein neues Auto gekauft wurde, fehle die Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung. 

pdi/LTO-Redaktion 

mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

BGH bleibt bei seiner Rechtsprechung: Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei neuem Wagen . In: Legal Tribune Online, 20.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43156/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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