BGH zur Befangenheit im Abgasskandal: Wenn der Richter Mer­cedes fährt

29.09.2020

Richter müssen nicht erst gegen den Hersteller ihres vom Abgasskandal betroffen Autos Klage erhoben haben, um als befangen zu gelten. Nach dem BGH reicht es bereits aus, wenn sie Schadensersatzansprüche ernsthaft in Erwägung ziehen.   

Ab wann besteht für Richter, die selbst Halter eines vom Dieselskandals betroffen Fahrzeugs sind, die Besorgnis der Befangenheit? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass es dafür nicht erst eine Klage gegen den Hersteller braucht. Vielmehr genügt es, wenn Richter in gleich gelagerten Fällen Ansprüche ernsthaft in Erwägung ziehen (Urt. v. 28.07.2020, Az. VI ZB 94/19).

Der BGH hatte bereits Ende letzten Jahres entschieden, dass Richter als befangen gelten können, wenn sie in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei sind, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden haben, aus dem sie selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend machen. Damals ging es um Regressansprüche gegen Verantwortliche von Volkswagen, in dem die Vorsitzende Richterin eines OLG-Senats anzeigte, sich der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen zu haben.

Der Sachverhalt des Verfahrens, über das die Karlsruher Richter nun zu entscheiden hatten, setzt ein wenig früher an. Der Vorsitzende Richter eines Berufungssenats, ebenfalls Halter eines vom Dieselskandals betroffen Mercedes, zeigte den Parteien lediglich an, Ansprüche gegen den Händler oder Hersteller seines Mercedes zu prüfen. Dafür habe er einen Vertragsanwalt des ADAC um Rat gebeten. Das angebotene Update am Kfz habe er wegen der ungewissen technischen Folgen nicht durchführen lassen. Die Beklagte hat den Senatsvorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis zur Befangenheit abgelehnt.

OLG: Bloße Gruppenbetroffenheit macht noch nicht persönlich fühlbar

Das OLG hatte darin in der Vorinstanz noch keinen Ablehnungsgrund gesehen. Die Düsseldorfer Richter bezeichneten es als "fernliegend", dass der Richter eines Spruchkörpers und nur möglicher Kläger in einem Abgasfall an einer "käuferfreundlichen" Rechtsprechung mitwirke. Schließlich seien richtungsweisende Entscheidungen einzig durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu erwarten.

Daneben zog das OLG das Ausmaß der Abgasaffäre heran und leitete daraus ab, dass eine bloße "Gruppenbetroffenheit" noch keine Befangenheit begründen könne. Der Vorsitzende sei vielmehr nur ein Autokäufer unter Tausenden, weswegen es schon einer "nachvollziehbar persönlich fühlbaren Bedeutung" bedürfe. Diese sei aber allenfalls am unteren Rand anzusiedeln, weil es dem Richter nur um ein Update und dessen technischen Auswirkungen gehe.

BGH: Anwaltsauftrag reicht für bösen Schein der Befangenheit aus

Nach § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, seiner Unparteilichkeit zu misstrauen. Dabei reicht es auch aus, dass der "böse Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität besteht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Richter eigene – seien es auch nur mittelbare – wirtschaftliche Interessen am Ausgang des Rechtsstreits hat. 

Nach diesen Maßstäben hat der BGH die Befangenheit des Berufungsrichters bejaht. Ab dem Zeitpunkt, als der Vorsitzende durch den Vertragsanwalt des ADAC hat prüfen lassen, gegen den Händler oder den Hersteller seines Mercedes vorzugehen, habe ein Ablehnungsgrund vorgelegen. Mit diesem Beratungsgespräch über rechtliche Schritte sei die Grenze zur bloßen Gruppenbetroffenheit überschritten worden, so der BGH. 

Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass er in dem zu entscheidenden Rechtsstreit den gleichen Sachverhalt und die gleichen Rechtsfragen wie in eigener Sache zu beurteilen habe, heißt es in dem Urteil aus Karlsruhe: nämlich ob Mercedes-Käufern, die vom Abgasskandal betroffen sind, gegen die Herstellerin Schadensersatzansprüche zustünden. Aus Sicht von Mercedes gebe es deswegen berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters, die den "bösen Schein" unabhängig von der tatsächlichen Einstellung begründeten.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Befangenheit im Abgasskandal: Wenn der Richter Mercedes fährt . In: Legal Tribune Online, 29.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42953/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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