Wie am Donnerstag bekannt wurde, hat der 2. Strafsent die Revisionen zweier Männer, die der rechten politischen Szene angehörten, als offensichtlich unbegründet verworfen. Das LG Limburg a. d. Lahn hatte die beiden Angeklagten des versuchten Mordes in vier tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gesprochen.
Die Angeklagten hatten die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Nachprüfung des Urteils habe jedoch keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben, so der Bundesgerichtshof (BGH, Besch. v. 23.11.2011, Az. 2 StR 292/11).
Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) gehörten die Angeklagten ebenso wie zwei Mitangeklagte der rechten politischen Szene an. Hierdurch wurden sie auf den als Pastoralreferent tätigen Nebenkläger aufmerksam, der sich öffentlich gegen Rechtsextremismus engagierte. Die vier Männer waren zunehmend über die Aktivitäten des Pastoralreferenten verärgert und beschlossen auf Initiative eines Mitangeklagten, einen Brandanschlag auf das Wohnhaus des Pastoralreferenten zu verüben.
Dabei gingen sie davon aus, dass sich neben dem Referenten auch dessen Ehefrau und deren drei Kinder in dem Wohnhaus aufhielten und nahmen den Tod sämtlicher Hausbewohner billigend in Kauf. Wäre der Brand von der Ehefrau nicht so schnell entdeckt und gelöscht worden, wären Personen zu Schaden gekommen.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4948 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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