BGH: Verurteilung wegen "Hausverlosung" im Internet rechtskräftig

26.04.2011

Das LG München hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Ausspielung und Betrugs in mehr als 18.000 Fällen unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. In einem am Dienstag bekannt gewordenen Beschluss hat der BGH auf die Revision des Mannes die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

Im Übrigen blieb das Rechtsmittel des Angeklagten erfolglos (Beschl. v. 15.03.2011, Az. 1 StR 529/10).

Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) hatte der der Angeklagte in der Zeit von Dezember 2008 bis Februar 2009 im Internet ein Gewinnspiel angeboten, bei dem als Hauptpreis eine ihm gehörende Doppelhaushälfte verlost werden sollte.

Um an der Verlosung teilnehmen zu können, mussten die Spielteilnehmer eine Teilnahmegebühr von 19 Euro entrichten und mehrere Quizfragen zutreffend beantworten. Auf seiner Internetseite hatte der spätere Rechtsmittelführer unter anderem versichert, dass es sich bei der Verlosung um ein "zulässiges Geschicklichkeitsspiel" handelte, das nach den "rechtlichen Vorgaben" konzipiert war.

Tatsächlich hatten ihn die zuständigen Behörden darauf hingewiesen, dass eine abschließende rechtliche Prüfung des von ihm geplanten Spiels aufgrund fehlender Unterlagen zwar noch nicht möglich sei, die Vermutung aber nahe liege, dass es sich hierbei um ein unerlaubtes Glücksspiel handeln dürfte.

Dies entsprach im Wesentlichen einem Rechtsrat, den der Seitenbetreiber zuvor auch von seinen Rechtsanwälten bekommen hatte, wonach die Rechtslage als "unklar" eingeschätzt und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden empfohlen wurde. Obwohl der Angeklagte aufgrund des Schriftverkehrs mit einem Einschreiten der Behörden rechnen musste, nahm dennoch den Spielbetrieb auf.

Ende Januar 2009 erging die Untersagungsverfügung. Die hiergegen zunächst eingelegten Rechtsmittel nahm der Homepagebetreiber alsbald zurück und er stoppte die weitere Durchführung des Spiels. Bis zur Einstellung des Spielbetriebes nahmen 18.294 Personen an dem Gewinnspiel teil, viele davon auch mehrfach.

Insgesamt erlangte der Angeklagte dadurch 404.833 Euro, wovon er nur einen geringen Betrag (4.833 Euro) an einige der Spielteilnehmer zurückzahlte, die ihm zum Teil mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes gedroht hatten. Den überwiegenden Teil des Geldes verbrauchte er für eigene Zwecke. 

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 18.294 tateinheitlichen Fällen rechtskräftig. 

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3121 (abgerufen am: 09.12.2024 )

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