Glasfaser ist beliebt, je nach Region dauert es aber noch Jahre, bis sie ausgebaut ist. Die Mindestlaufzeit von Telekommunikationsverträgen beginnt aber schon ab Abschluss zu laufen und nicht erst dann, wenn die Faser verlegt ist, so der BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Der dritte Zivilsenat wies damit die Revision des beklagten Telekommunikationsanbieters zurück und bestätigte ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Hamburg. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 08.01.2026, Az. III ZR 8/25)
Unter Telekommunikationsanbietern bzw. Providern sei es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht schon bei Vertragsschluss beginne, teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei könne der Bau von Glasfaserleitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. So verschiebe sich für Verbraucher auch der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden kann. Ein Anbieterwechsel werde dadurch erst später möglich.
Klausel scheitert an AGB-Kontrolle
Die Verbraucherschützer sehen in dieser Praxis einen Verstoß gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge, der BGH stimmte ihnen nun zu. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine für den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Die Laufzeit im Sinne dieser Vorschrift beginnt nach ständiger Rechtsprechung des BGH mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Auch stellt der BGH klar, dass § 56 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht als speziellere Vorschrift verdrängt.
Auch sei die Klausel, die Vertragslaufzeit erst mit Bereitstellung des Glasfaseranschlusses beginnen zu lassen, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren sei und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteilige.
BGH hält Vorlage an EuGH für unnötig
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sah der BGH nicht als notwendig an, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (RL (EU) 2018/1972) ausdrücklich nationale Regelungen gestatte, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Das Urteil bringe endlich Rechtssicherheit für Kunden beim Glasfaserausbau, erklärte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der klagenden Verbraucherzentrale.
Betroffenen, denen die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, sagt er. "Einen entsprechenden Musterbrief stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung."
dpa/jh/LTO-Redaktion
BGH zur Glasfaser: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59024 (abgerufen am: 21.01.2026 )
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