Kohl-Witwe scheitert vor BGH: Kein Geld für den "Schatz von Oggers­heim"

23.04.2026

Im Streit um das umstrittene Enthüllungsbuch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" hat die Witwe von Altkanzler Helmut Kohl keinen Anspruch auf Gewinne aus dem Verkauf. Das entschied nun der BGH und klärte eine wichtige Grundsatzfrage. 

Seit mehr als einem Jahrzehnt wird um das im Jahr 2014 erschienene Buch "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle" gestritten. Heribert Schwan hatte als Ghostwriter mit Ex-Bundeskanzler Helmut Kohl dessen Memoiren verfasst. Er nahm dafür lange Schilderungen auf Kassette auf – 630 Stunden. Doch die beiden zerstritten sich vor dem Schreiben des letzten Bandes, der Kohls Abwahl 1998 und die danach auffliegende CDU-Spendenaffäre behandeln sollte.

Aus zunächst gemeinsamer Memoirenarbeit, vertraulichen Tonbandaufnahmen und zugesicherter Verschwiegenheit ist ein Dauerrechtsstreit geworden, den Kohl-Witwe Maike Kohl-Richter in aller Konsequenz auch nach dem Tod Kohls 2017 weiterverfolgt: Erst ging es um Unterlassung, dann um Geldentschädigung – und nun um die Frage, ob der Verlag und der Autor den mit dem Buch erzielten Gewinn ganz oder teilweise wieder herausgeben müssen.

Nun hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden (Urt. v. 23.04.2026, Az. I ZR 41/24): Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe der mit dem Buch erzielten Gewinne gegen den Verlag oder die Autoren.

Äußerungen sind vermögensrechtlich nicht geschützt

Der BGH musste die streitige Grundsatzfrage klären, ob Äußerungen einer Person als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. In einfachen Worten: Muss ein Verlag, wenn er rechtswidrig Äußerungen einer Person verbreitet und damit Gewinne erzielt, diese Gewinne an den Betroffenen herausgeben? Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts sind laut BGH Name, Tonaufnahmen oder Bildnisse, aber eben nicht die Verbreitung bloßer Äußerungen, auch dann nicht, wenn sie die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus betreffen.

Das OLG Köln hatte das anders gesehen (Urt. v. 06.02.2024, Az. 15 U 314/19). Es urteilte, dass die Memoiren-Tonbänder einen exklusiven, wirtschaftlich verwertbaren "Schatz von Oggersheim" darstellten - die Tonaufnahmen entstanden in Kohls Haus in Ludwigshafen-Oggersheim. Die Aufnahmen und die darin enthaltenen Rückblicke und Bewertungen Kohls seien nicht mehr reproduzierbar gewesen. Gerade diese Einmaligkeit und Exklusivität begründeten einen eigenständigen Marktwert der Aufnahmen und damit einen vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit klarem Zuweisungsgehalt an Kohl bzw. seine Erbin. Das gelte auch für die textliche Materialisierung einer Tonbandaufnahme. Der BGH trat dem entgegen. Die wirtschaftliche Auswertung des Verlages habe nur auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen gezielt, und diese bloßen Informationen seien nicht vermögensrechtlich geschützt. 

Urheberrecht nicht einschlägig

Anders könne es sein, so der BGH, wenn konkrete Aussagen wiedergegeben werden, die durch das Urheberrecht geschützt seien, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, sei aber weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Der erste Zivilsenat bestätigte aber, dass Kohl-Richter Anspruch auf das Verbot weiterer Passagen aus dem Buch habe. Dabei geht es laut dem BGH um Aspekte, die erst im Zuge des jahrelangen gerichtlichen Streits an die Öffentlichkeit kamen. Hierzu muss das Oberlandesgericht (OLG) Köln erneut verhandeln; der BGH wies den Fall in diesen Punkten zurück.

fz/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Kohl-Witwe scheitert vor BGH: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59799 (abgerufen am: 13.05.2026 )

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