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Paypal und Sofortüberweisung: BGH schafft bald Klar­heit bei Gebühren

10.12.2020

Zahlung per Paypal

sitthiphong - stock.adobe.com

Wer im Internet bucht oder einkauft, hat oft eine ganze Reihe an Zahlungsmöglichkeiten. Aber nicht immer sind alle kostenlos für den Kunden. Lassen die gesetzlichen Vorgaben solche Extra-Entgelte zu? Der BGH hat zu der Frage verhandelt.

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Eine Extra-Gebühr fürs Bezahlen per Paypal oder Sofortüberweisung? Ob manche Unternehmen ihre Kunden beim Einkaufen oder Buchen im Internet wegen der gewählten Zahlungsart zu Recht zur Kasse bitten, ist unklar - aber nicht mehr lange. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, der am Donnerstag über die Frage verhandelte, wird voraussichtlich im neuen Jahr ein grundsätzliches Urteil sprechen. Angestoßen hat das die Wettbewerbszentrale mit einer Klage gegen das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus (Az. I ZR 203/19).

Flixbus erhebt laut einer Sprecherin inzwischen keine Gebühr mehr für Zahlungen via Paypal und Sofortüberweisung. Den Wettbewerbsschützern, die nach eigenen Angaben auch Beschwerden über andere Internetseiten erreichen, geht es aber um Rechtsklarheit insgesamt. Kunden sollen nicht erst beim Bezahlen auf überraschende Zusatz-Kosten stoßen. Und bei den Unternehmen sollen für alle dieselben Bedingungen gelten.

Grund für die Unsicherheit ist eine neue Vorschrift, mit der der deutsche Gesetzgeber Anfang 2018 eine EU-Vorgabe umgesetzt hat. Paragraf 270a im Bürgerlichen Gesetzbuch verbietet Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. Paypal und Sofortüberweisung werden nicht erwähnt. Fallen sie trotzdem unter die Vorschrift? Flixbus verlangte für beide Zahlungsarten eine Gebühr, die Höhe war nach dem Fahrkartenpreis gestaffelt.

Vorinstanzen sind sich uneins

Das Zahlen per Paypal funktioniert mit elektronischem Geld, dafür brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausreichend Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung ein. Die Sofortüberweisung ist im Grunde eine Banküberweisung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisung aus. Dadurch soll es schneller gehen. Für beide Dienste zahlt zunächst einmal der Händler je Transaktion.

Die Sofort GmbH, die seit 2014 zur schwedischen Klarna-Gruppe gehört, hat nach eigener Auskunft keinen Einfluss darauf, in welcher Form diese Kosten an den Kunden weitergegeben werden. Paypal hingegen sieht sich dem Prinzip verpflichtet, dass das Bezahlen für den Käufer gebührenfrei ist. Im Januar 2018 wurden laut Paypal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Seither sei es Händlern verboten, ihren Kunden Aufschläge für die Nutzung von Paypal zu berechnen. Laut Wettbewerbszentrale kommt es trotzdem noch zu Verstößen.

Das Landgericht München I hatte Flixbus im Dezember 2018 untersagt, weiter Extra-Gebühren zu kassieren. Das Münchner Oberlandesgericht hingegen erklärte die Entgelte im Oktober 2019 für zulässig. 

Reine Überweisung oder zusätzliche Dienstleistung?

Nun haben die BGH-Richter das letzte Wort. Die entscheidende Frage werde sein, ob das Geld für die reine Überweisung oder Lastschrift verlangt werde - was verboten wäre - oder für eine zusätzliche Dienstleistung, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch.

Der BGH-Anwalt der Wettbewerbszentrale sprach sich dafür aus, dabei die Sicht des Verbrauchers zugrundezulegen. Dieser wolle bei der Sofortüberweisung zuallererst, dass das Geld überwiesen werde. Die Bonitätsprüfung liege hauptsächlich im Interesse des Händlers.

Dagegen zählte die BGH-Anwältin von Flixbus auch Vorteile für den Verbraucher auf. Außerdem sei niemand auf die Zahlung per Paypal oder Sofortüberweisung angewiesen. Würden die Kosten dafür auf alle Kunden umgelegt, würden aber auch diejenigen belastet, die nur die klassischen und ausdrücklich gebührenfreien Zahlungsarten nutzten.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Paypal und Sofortüberweisung: BGH schafft bald Klarheit bei Gebühren . In: Legal Tribune Online, 10.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43708/ (abgerufen am: 27.01.2023 )

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