BGH verhandelt zu nachbarschaftlichem Überhang: Rück­schnitt ohne Rück­sicht?

19.03.2021

Ein Berliner Nachbarschaftsstreit um eine übergriffige Kiefer hat es bis vor den BGH geschafft. Dabei dürfte der Nachbar die nadelnden Äste grundsätzlich selbst entfernen – wenn das nicht den ganzen Baum gefährden würde.

Eine ausladende Kiefer an der Grundstücksgrenze, ein von den Nadeln genervter Nachbar und ein gesetzlich verankertes Recht zur Selbsthilfe: Das sind die drei Dinge, die der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streitfall aus Berlin unter einen Hut bringen muss. Darf der Nachbar die überhängenden Äste einfach abschneiden, selbst wenn der Baum deswegen eingeht? Eine Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt - nur so viel ist nach der Karlsruher Verhandlung am Freitag klar (Az. V ZR 234/19).

Das Problem ist nicht von heute auf morgen entstanden. Die Schwarzkiefer ist um die 40 Jahre alt, ihre breite Krone ragt seit mindestens zwei Jahrzehnten in Nachbars Garten - inzwischen, da gehen die Schätzungen auseinander, immerhin um fünf bis acht Meter.

Den Nachbarn stören die abfallenden Zapfen und Nadeln. Die Eigentümer der Kiefer hatte er vergeblich zum Rückschnitt aufgefordert. Im Oktober 2017 wollte er die herüberragenden Äste schließlich selbst beseitigen. Deshalb haben ihn die Nachbarn auf Unterlassen verklagt. Sie fürchten um den sicheren Stand des Baumes.

Berufungsurteil von anderer BGH-Entscheidung überholt

Am Amtsgericht (AG) Pankow/Weißensee und am Berliner Landgericht (LG) hatten sie damit Erfolg. Die Kammer am LG ging davon aus, dass das Selbsthilferecht aus § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur greift, wenn es "eine direkte und unmittelbare Beeinträchtigung durch überhängende Äste oder Zweige" gibt. Die Kiefer dagegen sei im unteren Bereich sehr schlank gewachsen.

Parallel hatte allerdings der BGH im Fall einer Krefelder Douglasie entschieden, dass § 910 Abs. 1 BGB auch bei herabfallenden Nadeln oder Zapfen einschlägig ist. Auch hier gilt also, dass der Nachbar herüberragende Zweige "abschneiden und behalten" kann, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigen, wie es in der Vorschrift heißt. Damit ist das Berufungsurteil hinfällig. Es braucht eine neue Lösung.

Fakt ist, dass die Kiefer seit jeher zu nah an der Grundstücksgrenze steht. Einen Anspruch auf Beseitigung hätte es laut Berliner Nachbarrechtsgesetz nur in den ersten fünf Jahren gegeben. Aber: Ästeabschneiden ist keine Beseitigung, wie die Vorsitzende Richterin des Fünften Senats Christina Stresemann am Freitag sagte. Beim Selbsthilferecht gebe es keine Verjährung. Was aber, wenn der Baum sterben könnte, wenn der Nachbar sein Selbsthilferecht durchsetzt?

Berliner Baumschutzverordnung nicht anwendbar

Die Berliner Baumschutzverordnung hilft nicht wirklich weiter. Sie schützt alle Waldkiefern, die 1,30 Meter über dem Boden einen Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern haben. Von Schwarzkiefern steht dort nichts. Und ob sie die nötigen Maße hätte, weiß niemand.

Hätte der Nachbar sich einfach viel früher wehren müssen? Soll es nun endgültig zu spät sein? Das sei keine Lösung, meint BGH-Anwältin Barbara Genius, die den Nachbarn vertritt. "Der Baum wächst ja. Und er wächst immer weiter." Aus ihrer Sicht müssen die Äste zumindest auf der jetzigen Länge gehalten werden können. Den Einwand des Eigentümers, die Kiefer verliere ihre Standfestigkeit, lässt sie nicht gelten. "Dann muss er halt auf der anderen Seite auch etwas abschneiden."

Gibt es einen Mittelweg?

Für die Gegenseite kommt das nicht infrage. Der Baum dürfe nur beschnitten werden, wenn gesichert sei, dass er das überlebt, sagt ihr Vertreter, BGH-Anwalt Peter Baukelmann. "Sonst könnte man ihn gleich fällen." Dies aber käme einer Beseitigung gleich. Und der Anspruch darauf sei nun einmal vor langer Zeit erloschen.

Muss also ein Baumsachverständiger zu Rate gezogen werden? Im Zweifel ja, meint Baukelmann. Völlig impraktikabel, meint Genius. Ihr Mandant könne doch nicht jedes Jahr einen Sachverständigen kommen lassen.

Auch die Richterinnen und Richter denken über einen Mittelweg nach - also: Rückschnitt ja, jedoch nur so weit, wie der Baum es verträgt. Doch auch sie fragen sich, wer das feststellen soll - ein zu großer Rückschnitt tötet den Baum. "Es ist schwierig", sagte Stresemann am Freitag. Ihr Senat will den Fall nun gründlich beraten und nimmt sich dazu noch Zeit. Das Urteil soll am 11. Juni verkündet werden.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH verhandelt zu nachbarschaftlichem Überhang: Rückschnitt ohne Rücksicht? . In: Legal Tribune Online, 19.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44546/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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