BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen: Nieder­lage für AWD­Anleger

19.06.2015

Vier Ehepaare sind mit Schadensersatzklagen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung gegen den Finanzdienstleister Swiss Life Select wegen Verjährung gescheitert. Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf tausende Anleger.

Mögliche Schadensersatzforderungen gegen den Nachfolger des Finanzdienstleisters AWD Swiss Life Select wegen falscher Anlageberatung können die Anleger nun nicht mehr durchsetzen. Die Paare hatten sich 1999 und 2001 an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und fühlten sich im Nachhinein falsch beraten.

Um zu verhindern, dass ihre Forderungen verjähren, hatten sie später im Wesentlichen inhaltsgleiche Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg eingereicht. Diese seien auf vorformulierte Mustergüteanträge zurückgegangen, die eine Anwaltskanzlei den Anlegern zur Verfügung gestellt hatte. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon oder von ähnlichen Musteranträgen Gebrauch gemacht. Da der Finanzdienstleister keine außergerichtliche Einigung wollte, klagten die Paare und beriefen darauf, die von den Anwälten vorformulierten Musteranträge hätten die Verjährung gehemmt.

Die Güteanträge seien viel zu ungenau, urteilte nun aber der Bundesgerichtshof (BGH). Nur wenn sie inhaltlich bestimmte Anforderungen erfüllen, können die Anträge demnach eine Verjährung der Ansprüche verhindern. So muss das Schriftstück die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum enthalten und den groben Beratungshergang umreißen. Auch das angestrebte Verfahrensziel müsse genannt werden. Die Güteanträge der Kläger hätten jedoch nur Namen der Anleger und Bezeichnung des Fonds angegeben (Urt. v. 18.06.2015, Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Tausende Anleger betroffen

Damit genügten die verwendeten Mustergüteanträge den Anforderung jedoch nicht. Sie wiesen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf und enthielten als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger sowie die Bezeichnung des Anlagefonds. Die Anträge hätten weder die Zeichnungssumme noch den Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen genannt. Auch das angestrebte Verfahrensziel werde in den Güteanträgen nicht ausreichend beschrieben. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs sei für das beklagte Unternehmen nicht im Ansatz zu erkennen gewesen.

Der Gegner müsse aber im Güteantrag erkennen, welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht würden, hieß es. Nur so könne er prüfen, ob er Güteverhandlungen führen wolle. Auch der neutrale Vermittler müsse über den Gegenstand des Streits ausreichend informiert sein.

Das Urteil hat Grundsatzbedeutung über den Fall Swiss Life hinaus und betrifft nach Gerichtsangaben Tausende von Anlegern, die mit Güteanträgen Klagefristen wahren wollten. "Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet", hieß es.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15928 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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