Der BGH hatte am Mittwoch über den Fall einer möglicherweise gefälschten Buddha-Skulptur zu entscheiden, die für gut 20.000 Euro versteigert wurde. Der Gewährleistungsausschluss des Auktionshauses erfasse auch Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit und sei daher unwirksam, so die Bundesrichter. Ob die Figur tatsächlich eine Fälschung ist, muss aber erst noch das OLG München klären.
Eine angebotene Skulptur ist zweifellos mangelhaft, wenn es sich hierbei nicht wie beschrieben um das Original, sondern um eine Fälschung handelt. Das hieraus resultierende Rücktrittsrecht des Käufer kann jedenfalls dann nicht durch die Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses ausgeschlossen werden, wenn diese zu weit gefasst und daher unwirksam sind. So stellte es der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch fest (Urt. v. 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12).
Der VIII. Senat verhandelte die Revision des beklagten Auktionators. Der hatte eine Buddha-Skulptur zu einem Erlös von 20.295 Euro versteigert. Die Bedingungen der Auktion sahen einen Gewährleistungsausschluss vor, wonach der Käufer gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben könne. Außerdem hatte das Haus die Haftung auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Davon ausgenommen seien Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Dem Käufer kamen bald Zweifel an der Echtheit des Buddhas, weswegen er einen Privatsachverständigen engagierte. Dieser bestätigte die Befürchtung. Weil das Auktionshaus den Kaufpreis aber nicht zurückzahlen wollte, erhob der Käufer schließlich Klage beim Landgericht (LG) München, das diese aber ablehnte. Erst das Oberlandesgericht (OLG) München gab dem Kunstliebhaber Recht.
Dem schloss sich nun der BGH an: Der Gewährleistungsausschluss des Auktionshauses verstoße gegen § 309 Nr. 7a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), denn er beziehe seinem Wortlaut nach auch Ansprüche des Käufers wegen Verletzung seines Lebens, Körpers oder seiner Gesundheit unzulässig mit ein.
Die Revision des beklagten Auktionators hatte zwar dennoch Erfolg, allerdings nur insoweit, als das OLG von der Unechtheit der Skulptur ausgegangen war. Hierzu bedürfe es weiterer Aufklärung, weshalb die Sache zurück verwiesen wurde.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Auktionshaus: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9765 (abgerufen am: 12.12.2024 )
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