Eine Fluggesellschaft darf für die Buchung im Internet nur dann eine Kreditkartengebühr verlangen, wenn sie auch ein etabliertes kostenfreies Zahlverfahren anbietet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Ryanair entschieden.
Bisher mussten Kunden für den Kauf eines Tickets bei Ryanair per Kreditkarte eine Gebühr von vier Euro pro Fluggast und einfachem Flug entrichten. 1,50 Euro betrug die Gebühr für den Einsatz einer Zahlkarte. Kunden hatten keine Möglichkeit, ihr Ticket ohne Zusatzkosten zu bezahlen. "Kostenlos" war lediglich die Zahlung mit einer Visa-Electron-Karte, die aber nur gegen eine Jahresgebühr von 40 bis 100 Euro erhältlich ist. Barzahlungen wurden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gänzlich ausgeschlossen.
Nach Auffassung des BGH benachteiligt die Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte die betroffenen Kunden auf unangemessene Weise. Diese müssten ihrer gesetzlichen Zahlungsverpflichtung nachkommen können, ohne dass die Gegenseite dafür ein gesondertes Entgelt verlange. Vielmehr müsse die Zahlung "auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten" sein.
Dagegen sah der BGH die mit Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste angesichts des anerkennenswerten Interesses Ryanairs an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen an.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2010, Az.: Xa ZR 68/09
BGH-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/571 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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