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BGH billigt Reiseanzahlungen bei TUI: Ping Pong mit dem OLG Celle

25.07.2017

Ping-Pong-Spiel am Strand

© marina_larina - stock.adobe.com

Die Anzahlungen für Pauschalreisen bei TUI sind zum zweiten Mal in Karlsruhe gelandet - und vom X. Senat gebilligt worden. Die Richter verwiesen die Sache an das OLG Celle zurück, das nun zum dritten Mal in dem Streit entscheiden muss.

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Die vom Reiseveranstalter TUI verlangten Anzahlungen für Pauschalreisen sind rechtmäßig. Dies entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH). Die an Reisebüros gezahlten Provisionen dürften bei der Berechnung eingepreist werden, so die Richter (Urt. v. 25.07.2017, Az. X ZR 71/16).

Geklagt hatten der Bundesverband der Verbraucherzentralen und diverse Verbraucherverbände. Sie wandten sich gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TUI Deutschland GmbH, welche für manche Pauschalreisen zum Einsatz kommt und eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent des Reisepreises vorsieht. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar.

Die Klausel hielt der Inhaltskontrolle nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in den Augen der Instanzgerichte zunächst nicht stand. Auf die Revision von TUI hin hob der BGH die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle jedoch in Teilen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück (Urt. v. 9.12.2014, Az. X ZR 147/13).

Reisebüro-Provisionen dürfen einberechnet werden

Das OLG ging nach der ersten Entscheidung der Karlsruher Bundesrichter davon aus, dass eine Anzahlung von 40 Prozent eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle, da die Provisionen für Reisebüros nicht darin einberechnet werden dürften. Außerdem seien die übrigen Kosten, welche mit der Anzahlung abgesichert werden sollten, zu pauschal berechnet.

Auf die neuerliche Revision von TUI hin, mit der der Streit nun das zweite Mal vor dem BGH landetete, bemängelte der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat auch diese Berufungsentscheidung. Bei den Provisionszahlungen handele es sich um Aufwendungen, die der Reiseveranstalter für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen müsse. Diese Zahlungen verringerten die liquiden Mittel des Reiseveranstalters und könnten damit in die Anzahlung eingepreist werden.

Ebenfalls in die Anzahlung einberechnet sind Kosten für Flüge, die TUI in 90 Prozent aller Fälle vorstrecken muss. Zwischen dem Regelfall und dem seltenen Fall, dass die Kosten erst bei Durchführung des Fluges entstünden, müsse der Veranstalter bei der Berechnung der Anzahlung aber nicht differenzieren, so der BGH.

Vorfinanzierung unabhängig von Art der Reiseleistung

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen Art, Zuschnitt und Qualität der Reiseleistungen, die der Kunde buche, und der Art und Weise, wie die TUI die Flugbeförderung finanziere und gegebenenfalls vorfinanziere, so der Senat. Daher könnten die Kosten für die Flüge durchaus im Rahmen der Anzahlung auf alle Passagiere umgelegt werden.

Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Einbeziehung von Vorauszahlungen für Hotels, da nach Auffassung des BGH vom OLG nicht ausreichend geklärt worden war, ob zwischen den verschiedenen Reiseangeboten der TUI Unterschiede bestünden, die eine Differenzierung bei der Berechnung der Anzahlung notwendig machten.

Nach dieser Entscheidung ist der Spielraum für Reiseveranstalter, innerhalb dessen sie eigene Kostenrisiken absichern können, größer geworden. Die Sache liegt nun wieder beim OLG Celle, welches ein drittes Mal in der Sache zu entscheiden hat.

mam/LTO-Redaktion

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BGH billigt Reiseanzahlungen bei TUI: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23617 (abgerufen am: 08.10.2026 )

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