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BGH zu Fluggastrechten: Neunstündige Vorverlegung kommt Annullierung gleich

09.06.2015

Frau am Flughafen (Symbolbild)

© seanlockephotography - Fotolia.com

Wenn der Flieger kurzfristig schon am frühen Morgen statt wie geplant am frühen Abend abhebt, können Fluggäste nach einem Anerkenntnisurteil des BGH von Dienstag Ausgleichsleistungen vom Luftverkehrsunternehmen verlangen.

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Eine neunstündige Vorverlegung eines Fluges ist als Annullierung zu werten und verpflichtet das Luftverkehrsunternehmen zu einer Ausgleichszahlung. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer mündlichen Verhandlung am Dienstag klar. Da eine Niederlage für das beklagte Luftfahrtunternehmen somit abzusehen war, erkannte es den Anspruch an und es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil (v. 09.06.2015, Az. X ZR 59/14).

Die Kläger hatten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück gebucht. Der Rückflug war für den 5. November 2012 um 17.25 Uhr terminiert. Am 2. November informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Nach Auffassung der Kläger kommt die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden einer Annullierung, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung gleich.

Neunstündige "Vorverlegung" mehr als nur "große Verspätung"

Der BGH folgte der Argumentation der Kläger. Im Wege des Anerkenntnisurteils sprach er den Klägern gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400 Euro zu.

Nach Auffassung des zuständigen X. Senats liegt in einer mehr als nur geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges eine Annulierung, die den Ausgleichsanspruch begründen kann. Für eine Annulierung ist nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) kennzeichnend, dass das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Planung endgültig aufgibt, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug verlegt werden.

Die BGH-Richter sehen eine endgültige Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung, wenn ein Flug - wie im Streitfall - um mehrere Stunden "vorverlegt" wird.

ms/LTO-Redaktion

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BGH zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15799 (abgerufen am: 12.05.2026 )

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