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BGH zu Lehman-Zertifikaten: Anleger können nicht nach Fernabsatzregeln widerrufen

27.11.2012

Anleger können den Kauf von Finanzmarkt-Zertifikaten am Telefon oder per E-Mail nicht ohne weiteres widerrufen. Das hat der BGH am Dienstag in zwei Fällen entschieden.

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Die Regeln über Fernabsatzgeschäfte gelten nicht für finanzmarktabhängige Anlageprodukte, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies damit erneut Klagen ehemaliger Lehman-Anleger ab. Die beiden Kläger hatten Lehman-Zertifikate erworben, die nach der Pleite des Bankhauses weitgehend wertlos wurden. Anschließend wollten sie den Kauf widerrufen (Urt. v. 27.11.2012, Az. XI ZR 439/11; XI ZR 384/11).

Eine auf Abschluss eines Fernabsatzvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB könne dann nicht widerrufen werden, wenn Gegenstand des Vertrages der Erwerb von Finanzdienstleistungen sei, deren "Preis" innerhalb der Widerrufsfrist dem Einfluss der Bank entzogenen und Schwankungen auf dem Finanzmarkt ausgesetzt sei.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts solle das Risiko eines zumindest mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts auf beide Parteien verteilen. Der Anleger solle einen drohenden Verlust aufgrund fallender Basiswerte nicht durch einen Widerruf auf die Bank abwälzen können.

dpa/plö/LTO-Redaktion

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BGH zu Lehman-Zertifikaten: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7653 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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