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BGH kippt Postbank-Klausel: Ersatz­karte darf Kunden nichts kosten

20.10.2015

Bankkarte

© emeraldphoto - Fotolia.com

Banken sind zur Sperrung abhanden gekommener und zur Ausstellung neuer Karten verpflichtet. Von diesen Regelungen dürfen sie nicht zum Nachteil der Verbraucher abweichen - auch nicht durch Umlegung der Kosten, entschied der BGH am Dienstag.

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Banken dürfen von ihren Privatkunden kein Entgelt für eine neue Bankkarte nach Sperrung der alten Karte wegen Verlusts oder Diebstahls verlangen. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei unwirksam, befand der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (Urt. v. 20.10.2015, Az. XI ZR 166/14). Die Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht stand.

Im von den Karlsruher Richtern entschiedenen Fall verlangte die Postbank ein pauschales Entgelt in Höhe von 15 Euro für eine Ersatzkarte. Allerdings bestimmt die Klausel, dass der Betrag nur auf Wunsch des Kunden nach einer solchen zu entrichten ist, wenn die Notwendigkeit der Ersatzkarte nicht durch die Bank hervorgerufen wurde. Die Bank verlangt auf Grundlage dieser Klausel auch in solchen Fällen das Entgelt, in denen Kunden auf eine neue Bankkarte angewiesen sind, nachdem ihre alte Karte verloren oder entwendet wurde und die Bank diese daraufhin sperrte. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband, weil sie die Bankkunden ungerechtfertigt im Nachteil sieht.

Der u.a. für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat schloss sich dieser Ansicht nun an und erklärte die angegriffene Klausel der Postbank für unwirksam. Sie weiche zum Nachteil der Kunden von zwingendem Recht ab und halte darüber hinaus der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht stand.

Ersatzkarte nur wegen Sperrung nötig - die ist Pflicht der Bank

Nach § 675k Abs. 2 S. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treffe die Bank nach Sperrung einer Bankkarte die gesetzliche Nebenpflicht, dem betroffenen Kunden eine neue Karte auszustellen, wenn die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt, führten die Richter aus.

Zwar müsse der Kunde der Bank den Verlust oder Diebstahl auch unverzüglich anzeigen (675 l S. 2 BGB) - insoweit treffe also auch ihn eine gesetzliche Pflicht. Sobald eine solche Anzeige erfolgt ist, ist die Bank verpflichtet, jede Nutzung der Karte zu verhindern. Das kann meist nur noch durch die Sperrung der Karte geschehen. Dass danach eine Ersatzkarte nötig wird, sei daher zumindest bei Verlust oder Diebstahl der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung ihrer Pflicht, so der XI. Senat. Diesem gesetzlichen Pflichtengefüge werde die angegriffene AGB-Klausel nicht gerecht, befanden die Richter.

Ein Entgelt dürfe die Bank in diesen Fällen für eine neue Karte nicht verlangen. Zwar wäre nach einer entsprechenden gesetzliche Anordnung im Sinne des § 675 f Abs. 4 BGB etwas anderes möglich, eine solche Anordnung habe die Postbank aber nicht geregelt. Darüber hinaus biete das Gesetz keine Grundlage für die Differenzierung nach Verantwortungsbereichen, wie das Geldinstitut es in der  streitgegenständlichen Klausel vornehme.

Diese sei daher nicht nur nach § 307 BGB kontrollfähig, sondern auch unwirksam, da der Kunde durch die Abweichung von den geltenden Vorschriften unzumutbar benachteiligt werde.

Nachtrag am Tag der Veröffentlichung, 17:18 Uhr:

Nicht entschieden hat der BGH, ob eine Ersatzkarte dann kosten darf, wenn der Name des Karteninhabers nicht mehr stimmt (etwa bei Heirat, Scheidung) oder wenn die Karte kaputt gegangen ist. "Nach einer vorläufigen, vorsichtigen und ersten Einschätzung" müssten Ersatzkarten auch in diesen Fällen kostenlos sein, sagt Frank-Christian Pauli vom vzbv. Die Richter haben in ihrer mündlichen Urteilsbegründung dazu am Dienstag aber nichts gesagt. Der Verband will vor einer validen Aussage daher erst einmal das schriftliche Urteil abwarten.

Etwas anders sieht das die Deutsche Kreditwirtschaft: Die Entscheidung, die nur die spezielle Klausel der Postbank betreffe, lasse sich nicht verallgemeinern, erklärte sie in einer Stellungnahme. Jedes Kreditinstitut entscheide selber darüber, wann und auf welche Weise es seinen Kunden Bankkarte und Ersatz in Rechnung stelle, sagte auch Alexander von Schmettow vom Deutschen Sparkassen-und Giroverband (DSGV). Daher gebe es sehr viele unterschiedliche Vertragsgestaltungen.

una/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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BGH kippt Postbank-Klausel: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17280 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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