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BGH zu Schenkung: Zwangseinweisung in Pflegeheim kann grober Undank sein

26.03.2014

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks hat am Dienstag die Richter des BGH beschäftigt. Eine Mutter hatte ihrem Sohn ein Grundstück geschenkt. Als dieser sie dann gegen ihren Willen ins Pflegeheim einweisen ließ, wollte sie es wieder zurück. Das allein reicht nicht, findet der BGH. Nun wird das Berufungsgericht neu entscheiden müssen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag eine Streitsache, in der es um den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks ging an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückverwiesen. Im Rheinland sei man vorschnell zu dem Ergebnis gekommen, ein berechtigtes schweres Fehlverhalten des Sohnes, der seine Mutter gegen ihren Willen ins Pflegeheim einwies, liege nicht vor. Doch es fehle an weiteren relevanten Feststellungen, erklärte der BGH. So sei unklar, aus welchen Motiven der Sohn vorgegangen ist. Dies werden die Kölner nun prüfen müssen (Urt. v. 25.03.2014, Az. X ZR 94/12).

Der streitige Sachverhalt beginnt im Jahr 2004, als die Mutter ihrem Sohn ein bebautes Grundstück schenkte, für welches sie sich allerdings ein lebenslanges Wohnrecht einräumen ließ. Fünf Jahre später erteilte sie ihm dann eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht. Als sie im selben Jahr stürzte, veranlasste der Sohn, dass seine Mutter in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen wurde. Dies geschah offensichtlich gegen den Willen der Betroffenen, denn diese widerrief prompt die Schenkung wegen groben Undanks sowie die erteilte Betreuungsvollmacht und kündigte den Langzeitpflegevertrag.

Das OLG Köln als Berufungsgericht stellte lediglich darauf ab, dass der Sohn aufgrund mehrerer Gutachten und der Pflegebedürftigkeit durchaus von einer Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dies allein reiche aber nicht aus, wie der BGH klarstellte. Die Autonomie der Mutter müsse respektiert werden, unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit. Der Sohn habe unterlassen, seine Mutter nach ihrem Willen zu befragen bzw. seine eigenen Gründe mit ihr zu besprechen. Hier sei zu klären, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist. Erst dann könne die Sache abschließend entschieden werden.

una/LTO-Redaktion

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BGH zu Schenkung: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11448 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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