BGH zur Fluggastrechteverordnung: Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

07.05.2013

Für eine Ausgleichszahlung genügt es, dass der verspätete Abflug dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug nicht mehr erreichen konnten und ihr Endziel erst mit einer eintägiger Verspätung erreicht haben. Das entschied der BGH mit Urteil von Dienstag.

Die Kläger hatten bei der beklagten Fluggesellschaft eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht. Der erste Flug startete mit einer eineinhalbstündigen Verspätung von Berlin nach Madrid, was dazu führte, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten. Da sie erst am folgenden Tag nach San José befördert wurden, forderten sie von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.

In den Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg. Auf ihre Revision hat der X. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Fluggesellschaft nun aber zur Zahlung verurteilt.

Zwar könne der beklagten Fluggesellschaft die Nichtbeförderung nicht zur Last gelegt werden. Die Klageforderung sei jedoch wegen der großen Verspätung begründet. Es genüge, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich war, dass die Reisenden den Anschlussflug nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit einer eintägigen Verspätung erreicht hatten (Urt. v. 07.05.2013, Az. X ZR 127/11).

Der BGH nimmt damit Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte zuletzt im Fall "Nelson" bestätigt, dass nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch solche verspäteter Flüge einen Ausgleichsanspruch haben, wenn sie ihr Endziel erst drei Stunden später als geplant erreichen (Urt. v. 23.10.2012, Az. C-581/10). Dieser Anspruch setzt nicht voraus, dass sich bereits der erste Flug um mehr als drei Stunden verzögert hat (Urt. v. 23.02.2013, Az. C-11/11).

 plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zur Fluggastrechteverordnung: Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug . In: Legal Tribune Online, 07.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8683/ (abgerufen am: 16.04.2024 )

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