Die Revision eines wegen wiederholten gewaltsamen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilten Mannes blieb erfolglos. Es bleibt damit bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und anschließender Sicherungsverwahrung für den 46-jährigen Wiederholungstäter.
Der Angeklagte war im Januar 2007 nach Verbüßung einer elfjährigen Freiheitsstrafe wegen Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern aus der Haft entlassen worden.
Er zog in eine Hochhaus-Siedlung nach Berlin. Entgegen der ihm gerichtlich erteilten Weisung, sich von Kinderspielplätzen fern zu halten, hielt er sich in den Jahren 2008 und 2009 immer wieder auf den Spielplätzen unweit seiner Wohnung auf. Er erwarb das Vertrauen einiger in seiner Nachbarschaft wohnender Mütter, denen er anbot, die Kinder gelegentlich zu beaufsichtigen. Im Mai 2008 zwang er ein elfjähriges Mädchen, das er in Abwesenheit seiner Mutter über den Nachmittag betreuen sollte, zur Vornahme des Oralverkehrs. Etwa ein Jahr später zwang der verurteilte Straftäter ein zehnjähriges Mädchen, das sich zum Spielen in seiner Wohnung aufhielt, unter Vorhalt eines Messers ebenfalls zur Vornahme des Oralverkehrs.
Das Landgericht Berlin verurteilte den 46-Jährigen in einem wegen seiner einschlägigen Vorbelastungen Aufsehen erregenden Verfahren unter anderem wegen besonders schwerer Vergewaltigung sowie Vergewaltigung jeweils zugleich mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Darüber hinaus ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.
Die hiergegen gerichtete Revision hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch Beschluss verworfen (Beschl. v. 22.02.2011, Az. 5 StR 11/11), die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2715 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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